Written by students who passed Immediately available after payment Read online or as PDF Wrong document? Swap it for free 4.6 TrustPilot
logo-home
Summary

Zusammenfassung Staatshaftungsrecht

Rating
-
Sold
-
Pages
23
Uploaded on
22-11-2021
Written in
2020/2021

Das komplette Staatshaftungsrecht schematisch zusammengefasst

Institution
Course

Content preview

Staatshaftungsrecht




Polizeilicher Haftungsanspruch
A. § 68 I 1 SPolG
1. Inanspruchnahme aufgrund § 6 I SPolG
(P) Anscheins- und Verdachtsverantwortliche
h.M.: § 68 SPolG analog, sofern tatsächlich keine Gefahr bestanden hat und der Betroffene
den Anschein oder Verdacht einer Gefahr nicht zurechenbar verursacht hat.
Argument: Nur in solchen Fällen, ist der Anscheins- oder Verdachtsverantwortliche einem
Nichtstörer gleichzusetzen. Ansonsten ist der Anscheins- oder Verdachtsverantwortliche wie
ein Verhaltensstörer zu behandeln.


(P) Analogie „Jedermann“  Beispiele: Straßensperrung, Evakuierung bei Bombenfund
Allg. Meinung: (-)
Argumente:
- bloße Realisierung des allg. Lebensrisikos
- es fehlt an einem Sonderopfer


(P) Analogie bei Unbeteiligte Dritter oder zufällig Betroffener
M.M.: (+)
Argumente: Erst-Recht-Schluss gegenüber rechtmäßig in Anspruch genommenen
Nichtverantwortlichem gebietet Analogie
h.M.: (-)
Argumente:
- Schaden ist unbeabsichtigte Nebenfolge (Wortlaut: „Inanspruchnahme“), d.h. Betroffener
steht außerhalb der durch die Polizei wahrnehmbaren Zusammenhänge
- Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bzw. Aufopferung schließt etwaige
Haftungslücken
- Gesetzliche Wertung des § 5 II 2 SPolG


2. Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme

,3. Schaden und Unmittelbarkeitszusammenhang
a) Schaden
Erforderlich: Sonderopfer = Beeinträchtigung, die eine gewisse Opfergrenze überschreitet
 nicht lediglich Realisierung des allg. Lebensrisikos
b) Unmittelbarkeitszusammenhang
Wertende Zurechnung der Schadensfolge nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären nötig


4. Umfang des Anspruchs
a) § 69 SPolG
b) Anspruchsminderung bzw. –ausschluss (§ 69 IV, V SPolG)


5. Ausgleichsverpflichteter (§ 72 SPolG)


B. § 68 I 2 SPolG
1. Jeder = Anspruchsberechtigter
Unerheblich, ob Schaden beim Verantwortlichen, Nichtverantwortlichen oder sonstigen
Personen eintritt.


2. Rechtswidrigkeit der Maßnahme


3. Schaden und Unmittelbarkeitszusammenhang


4. Umfang des Anspruchs


5. Ausgleichsverpflichteter


C. Rechtsweg
Abdrängende Sonderzuweisung = § 40 II 1 VwGO: Ordentliche Gerichte  § 74 HS 1
SPolG hat nur deklaratorischen Charakter


Amtshaftungsanspruch
A. Rechtsweg
Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 II 1 Fall 3 VwGO  ordentliche Gerichte

, B. Anspruchsgrundlage
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
- § 839 BGB = anspruchsbegründend
- Art. 34 GG = anspruchsverlagernde


C. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Ausübung eines öffentlichen Amtes
a) Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff (= hoheitliches Handeln)
h.M.: funktioneller (staatshaftungsrechtlicher) Beamtenbegriff  Beamter = jeder, der
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt  Es kommt nicht darauf an, dass der Schädiger
tatsächlich zum Beamten ernannt wurde (statusrechtlicher Beamtenbegriff)


(P) Realakte  Realakte bezeichnen ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, die keine
Rechtsfolgen hat, wie z.B. eine behördliche Auskunft. Hierbei handelt es sich um ein
hoheitliches Handeln, wenn der Realakt aufgrund einer Vorschrift des öffentlichen Rechts
erfolgt


b) (P) Handeln Privater
- Beliehene = natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch oder
aufgrund eines Gesetzes die Wahrnehmung hoheitlicher Kompetenzen im eigenen Namen
übertragen worden ist  Handelt ein Beliehener, liegt ein „Jemand“ i.S.d. der
Amtshaftung vor
- Verwaltungshelfer = Verwaltungshelfer unterscheiden sich von Beliehenen durch das
Fehlen eines förmlichen Beleihungsaktes. Außerdem nehmen sie hoheitliche
Kompetenzen nicht im eigenen Namen wahr, sondern erfüllen lediglich Hilfsfunktionen,
unselbständige Hilfstätigkeiten  Verwaltungshelfer = Beamte im haftungsrechtlichen
Sinne, handelt jedoch der Private im eigenen Interesse, dann Amtshaftungsanspruch (-)
- Sonstige Privatpersonen
(P) Haftung des Staates, wenn eine Privatperson, die weder Beliehener noch
Verwaltungshelfer ist, aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben herangezogen wird?
Beispiel 1: Die Polizei bedient sich durch privatrechtlichen Vertrag eines
Abschleppunternehmers (= selbständiges privates Unternehmen) und übernimmt im

Written for

Institution
Study
Course

Document information

Uploaded on
November 22, 2021
Number of pages
23
Written in
2020/2021
Type
SUMMARY

Subjects

$7.02
Get access to the full document:

Wrong document? Swap it for free Within 14 days of purchase and before downloading, you can choose a different document. You can simply spend the amount again.
Written by students who passed
Immediately available after payment
Read online or as PDF

Get to know the seller
Seller avatar
Nadia3

Get to know the seller

Seller avatar
Nadia3 Universität des Saarlandes (Saarbrücken)
Follow You need to be logged in order to follow users or courses
Sold
7
Member since
7 year
Number of followers
6
Documents
26
Last sold
2 year ago

0.0

0 reviews

5
0
4
0
3
0
2
0
1
0

Why students choose Stuvia

Created by fellow students, verified by reviews

Quality you can trust: written by students who passed their tests and reviewed by others who've used these notes.

Didn't get what you expected? Choose another document

No worries! You can instantly pick a different document that better fits what you're looking for.

Pay as you like, start learning right away

No subscription, no commitments. Pay the way you're used to via credit card and download your PDF document instantly.

Student with book image

“Bought, downloaded, and aced it. It really can be that simple.”

Alisha Student

Working on your references?

Create accurate citations in APA, MLA and Harvard with our free citation generator.

Working on your references?

Frequently asked questions