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Zusammenfassung Strafprozessrecht

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Hier ist das wichtigste zur StPO drin

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  • November 22, 2021
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  • 2020/2021
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Strafprozessrecht


Ermittlungsverfahren (§§ 151 – 177)

1. Strafanzeige und Strafantrag
- Strafanzeige = Mitteilung des Sachverhaltes, der nach Meinung des Anzeigenden
hinreichenden Anlass zur Strafverfolgung bietet (§§ 158 I S. 1 Alt. 1, 161 I Alt. 1)
- Strafantrag = Anzeigenerstatter wünscht Strafverfolgung (§§ 158 I S. 1 Alt. 2, 160 I
Alt. 1)  kann unabhängig von §§ 77 ff. geltend gemacht werden (sog. materiell-
rechtlicher Strafantragsbegriff)
Folge: Verbescheidung bei Einstellung gem. § 171 S. 1

2. Offizialprinzip
= Anklagemonopol des Staates (§ 152 I)

3. Akkusationsprinz: Anklagegrundsatz
= Strafverfolgung grds. nur aufgrund von Anklage möglich (§ 151)

4. Legalitätsprinzip
= Pflicht der StA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (§§ 152 II, 160, 170 I) 
Strafverfolgung aufgrund amtlicher Wahrnehmung gem. § 160 I Alt. 2
§ 153 ff: Opportunitätsprinzip

Anfangsverdacht: Es muss nach der kriminalistischen Erfahrung und Einschätzung des
handelnden Beamten als möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Problem: außerdienstlich erlangte Kenntnis?

Eine Ansicht: auch bei außerdienstlich erlangten Wissen stets Ermittlungspflicht
Argument: Beamter ist stets im Dienstag

h.M.: Differenzierung nach Schwere der Straftat Bei schweren Straftaten muss ein
Zwang der Ermittlungsbeamten zum Tätigwerden auch während der Freizeit bestehen.

Argument:
- Gewaltmonopol des Staates  der Staat darf bei gravierenden Eingriffen in den
privaten Bereich seiner Bürger nicht untätig bleiben
- Auch einem Ermittlungsbeamten muss ein Rückzugs- und Erholungsraum
zugesprochen werden, sodass nicht jede geringfügige Tat den Zwang zum
Einschreiten gerade dieses konkreten Beamten auslösen kann
- Kompromiss zwischen Privatsphäre und Legalitätsprinip

Ab wann besteht Ermittlungsgrundsatz?

BGH: Ermittlungspflicht (+), wenn nach Art und Umfang der Tat „die Belange der
Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt werden 
Abwägung im Einzelfall: Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob durch die Straftat
Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein
besonderes Gewicht zukommt.

, Kritik:
- Zu unbestimmt
- Wegen der drohenden Strafbarkeit aus § 258 a müssen konkrete Maßstäbe gefunden
werden (h.L.)
-
Andere Ansicht: Die Ermittlungspflicht bei außerdienstlich erlangten Informationen ist
allein auf die Beamtengesetze und die darin enthaltende Treuepflicht zu stützen  Hierbei
ist ergänzend auf den Katalog des § 138 StGB abzustellen.

Andere Ansicht: Nach der Einordnung des Gesetzgebers ist zwischen Vergehen und
Verbrechen zu unterscheiden  Während bei Verbrechen eine Pflicht zum Einschreiten
stets angenommen wird, soll dies bei Vergehen nur ausnahmsweise der Fall sein. Lediglich
besonders schwerwiegende Vergehen können dementsprechend eine Pflicht zum
Tätigwerden auslösen.

Argument: Die Schwelle der Pflicht zur Ermittlungsaufnahme ist niedriger als bei § 138 I.
§ 12 I bringt bereits die vom Gesetzgeber gewählte Schwelle der Erheblichkeit zum
Ausdruck.

Problem: Bindung der StA an die höchstrichterliche Rechtsprechung?

Eine Ansicht: Eine Bindung besteht nicht, da sich der Beurteilungsmaßstab nach § 150
GVG richtet.

BGH: Eine Bindung besteht, da sich die Anklageerhebung nach der
„Verurteilungswahrscheinlichkeit“ richtet.

Argument:
- Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und Gleichbehandlung vor dem
Gesetz i.S.d. Art. 3 I GG
- Prinzip der Gewaltenteilung, weil durch Nichtanklage der Fall der Judikative
entzogen wird

5. Beschuldigtenbegriff (vgl. § 157)

Problem: Voraussetzungen der Beschuldigtenstellung

Eine Ansicht: Beschuldigtenstellung ist rein objektiv (= Anfangsverdacht) zu bestimmen.
Kritik: Eine rein objektive, mittels Tatverdacht begründete Beschuldigtenstellung ist
wegen der Existenz der Figur des tatverdächtigen Zeugens (§ 55) nicht haltbar.

Andere Ansicht: Beschuldigten ist rein subjektiv (= Einschätzung der StA) zu bestimmen.
Kritik: Die Begründung der Beschuldigtenstellung darf nicht im Belieben der
Strafverfolgungsbehörden stehen.

h.M.: objektiv-subjektive Theorie  Beschuldigtenstellung ist dann zu bejahen, wenn
einerseits ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 II gegen eine bestimmte Person besteht und
die Ermittlungsbehörden diesen Tatverdacht andererseits zum Anlass nehmen das
Strafverfahren förmlich gegen diese Person zu führen (= Inkulpationswille)
 grds. Beurteilungsspielraum: Grds. ist es der StA überlassen, ob sie jemanden als
Beschuldigten verfolgt oder ihn als Zeugen vernimmt  StA als „Herrin des

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