Zivilprozessrecht
Teil 1: Erkenntnisverfahren
Zulässigkeit einer Klage
A. Gerichtsbezogene Voraussetzungen
1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG)
Echte Prozessvoraussetzung bei Fehlen a-limine-Abweisung
2. Eröffnung des Zivilrechtsweg (§ 13 GVG)
Wichtig: § 17a II 1, 3 GVG
3. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
a) Sachliche Zuständigkeit (§ 1 ZPO)
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob in 1. Instanz das Ats- oder das Landgericht
entscheiden muss Regelungen im GVG geregelt
Amtsgericht - Streitwert bis einschließlich 5.000 € (§
23 Nr. 1 GVG)
- Streitwertunabhängig, die nach §§ 23
Nr. 2, 23a, 23b GVG zugewiesenen
Sachen: insbes. Wohnraummiete,
Familiensachen, Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Landgericht - Streitwert über 5.000 € (§§ 23 Nr. 1, 71
I GVG)
- Streitwertunabhängig nach § 72 II GVG:
insbes. Amtshaftung
Oberlandesgericht Musterfeststellungsverfahren (§ 119 III
GVG n.F.)
,b) Örtliche Zuständigkeit
Allgemeiner Gerichtsstand Besonderer Gerichtsstand Ausschließlicher
(§§ 12 – 19 ZPO) (§§ 20 ff. ZPO) Gerichtsstand
gilt für alle Klagen, sofern nur für bestimmte Klagen, Zwingend für bestimmte
nicht ausschließliche insbesondere aus Klagen, keine
Zuständigkeit Zweckmäßigkeitsgründen Ausweichmöglichkeit auf
- Wohnsitz des Beklagten - Erfüllungsort (§ 29 andere Zuständigkeit
(§§ 12, 13 ZPO) ZPO) Bsp.: §§ 24, 29a, 29c I 2,
- Verwaltungssitz bei (P) Geldschuld 32a ZPO
juristischen Personen (§§ - Unerlaubte Handlung (§
12, 17 ZPO) 32 ZPO (§ 20 StVG) Wichtig: § 802 ZPO
Erfasst Ansprüche
aus
Gefährdungshaftung
Geltendmachung
konkurrierender
Ansprüche aus
Vertrag möglich
- Widerklage (§ 33 ZPO)
Wahlrecht (§ 35 ZPO) kein Wahlrecht
keine Prorogation
kein rügeloses Einlassen
(vgl. § 40 II 2 ZPO)
Gerichtsstandsvereinbarung, § 38 ZPO (= Rügeloses Einlassen, § 39 ZPO
Prorogation) - Verhandeln ohne Rüge
- Unter Kaufleuten stets zulässig (§ 38 I) - Belehrung vor dem AG § 504 ZPO
- Bei natürlichen Personen Vorbehalt des
§ 38 III beachten
- Unwirksamkeit nach § 40 I
Unzulässigkeit nach § 40 II 1 ZPO
bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit besteht eine Verweisungsmöglichkeit nach §
281 auf Antrag an das zuständige Gericht
B. Parteibezogene Voraussetzungen
1. Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
= Fähigkeit, im Prozess Kläger oder Beklagter zu sein (= prozessuale Rechtsfähigkeit)
Wichtig:
- BGB-Gesellschaft Rechtsprechung: Teilrechtsfähigkeit
- OHG, KG §§ 124 I, 161 II HGB
, - Gesellschaften während der Liquidation grds. noch parteifähig
- Wohnungseigentümergesellschaften: § 10 VI 5 WEG
- Nichtrechtsfähiger Verein: § 50 II ZPO (nach Rspr. Ebenso parteifähig)
2. Prozessfähigkeit (§ 51, 52 ZPO)
= Fähigkeit, im Prozess selbst oder durch einen bestellten Vertreter zu handeln (= prozessuale
Geschäftsfähigkeit)
Merke: § 52 I ZPO meint die generelle Geschäftsfähigkeit, d.h. ob ein Rechtsgeschäft nach §
107 oder § 110 BGB wirksam ist, ist nicht maßgebend
3. Postulationsfähigkeit (= Prozesshandlungsvoraussetzung)
= Fähigkeit, selbst vor Gericht aufzutreten (Beachte: § 78 ZPO und ggf. § 85 ZPO)
Fehlen der Prozessverhandlungsvoraussetzungen macht grds. nur Prozesshandlung
unwirksam
4. Prozessführungsbefugnis
= Fähigkeit, ein Recht im eigenen Namen geltend zu machen (= prozessuale
Verfügungsbefugnis)
- Kläger macht eigenes Recht im eigenen Namen gelten Grds. (+)
Ausnahme: fehlende Verfügungsbefugnis (Bsp: § 80 InsO)
- Kläger macht fremdes Recht im eigenen Namen (P)
Problem der Prozessstandschaft: dient dem Ausschluss von Popularklagen
Gesetzliche Prozessstandschaft
§§ 1368, 1369 III/§ 2039 S. 1 BGB
§ 265 II 1 ZPO (Ausnahme: § 265 III i.V.m. § 325 ZPO)
Partei kraft Amtes: z.B. Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker
Gewillkürte Prozessstandschaft
= Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen aufgrund einer
Ermächtigung des Rechtsträgers
Voraussetzungen:
(1) Übertragbarkeit des Rechts und Ermächtigung gem. § 185 I BGB analog
(2) Schutzwürdiges (wirtschaftliches) Eigeninteresse
(3) Sicherung der Kostentragung
Teil 1: Erkenntnisverfahren
Zulässigkeit einer Klage
A. Gerichtsbezogene Voraussetzungen
1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG)
Echte Prozessvoraussetzung bei Fehlen a-limine-Abweisung
2. Eröffnung des Zivilrechtsweg (§ 13 GVG)
Wichtig: § 17a II 1, 3 GVG
3. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
a) Sachliche Zuständigkeit (§ 1 ZPO)
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob in 1. Instanz das Ats- oder das Landgericht
entscheiden muss Regelungen im GVG geregelt
Amtsgericht - Streitwert bis einschließlich 5.000 € (§
23 Nr. 1 GVG)
- Streitwertunabhängig, die nach §§ 23
Nr. 2, 23a, 23b GVG zugewiesenen
Sachen: insbes. Wohnraummiete,
Familiensachen, Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Landgericht - Streitwert über 5.000 € (§§ 23 Nr. 1, 71
I GVG)
- Streitwertunabhängig nach § 72 II GVG:
insbes. Amtshaftung
Oberlandesgericht Musterfeststellungsverfahren (§ 119 III
GVG n.F.)
,b) Örtliche Zuständigkeit
Allgemeiner Gerichtsstand Besonderer Gerichtsstand Ausschließlicher
(§§ 12 – 19 ZPO) (§§ 20 ff. ZPO) Gerichtsstand
gilt für alle Klagen, sofern nur für bestimmte Klagen, Zwingend für bestimmte
nicht ausschließliche insbesondere aus Klagen, keine
Zuständigkeit Zweckmäßigkeitsgründen Ausweichmöglichkeit auf
- Wohnsitz des Beklagten - Erfüllungsort (§ 29 andere Zuständigkeit
(§§ 12, 13 ZPO) ZPO) Bsp.: §§ 24, 29a, 29c I 2,
- Verwaltungssitz bei (P) Geldschuld 32a ZPO
juristischen Personen (§§ - Unerlaubte Handlung (§
12, 17 ZPO) 32 ZPO (§ 20 StVG) Wichtig: § 802 ZPO
Erfasst Ansprüche
aus
Gefährdungshaftung
Geltendmachung
konkurrierender
Ansprüche aus
Vertrag möglich
- Widerklage (§ 33 ZPO)
Wahlrecht (§ 35 ZPO) kein Wahlrecht
keine Prorogation
kein rügeloses Einlassen
(vgl. § 40 II 2 ZPO)
Gerichtsstandsvereinbarung, § 38 ZPO (= Rügeloses Einlassen, § 39 ZPO
Prorogation) - Verhandeln ohne Rüge
- Unter Kaufleuten stets zulässig (§ 38 I) - Belehrung vor dem AG § 504 ZPO
- Bei natürlichen Personen Vorbehalt des
§ 38 III beachten
- Unwirksamkeit nach § 40 I
Unzulässigkeit nach § 40 II 1 ZPO
bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit besteht eine Verweisungsmöglichkeit nach §
281 auf Antrag an das zuständige Gericht
B. Parteibezogene Voraussetzungen
1. Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
= Fähigkeit, im Prozess Kläger oder Beklagter zu sein (= prozessuale Rechtsfähigkeit)
Wichtig:
- BGB-Gesellschaft Rechtsprechung: Teilrechtsfähigkeit
- OHG, KG §§ 124 I, 161 II HGB
, - Gesellschaften während der Liquidation grds. noch parteifähig
- Wohnungseigentümergesellschaften: § 10 VI 5 WEG
- Nichtrechtsfähiger Verein: § 50 II ZPO (nach Rspr. Ebenso parteifähig)
2. Prozessfähigkeit (§ 51, 52 ZPO)
= Fähigkeit, im Prozess selbst oder durch einen bestellten Vertreter zu handeln (= prozessuale
Geschäftsfähigkeit)
Merke: § 52 I ZPO meint die generelle Geschäftsfähigkeit, d.h. ob ein Rechtsgeschäft nach §
107 oder § 110 BGB wirksam ist, ist nicht maßgebend
3. Postulationsfähigkeit (= Prozesshandlungsvoraussetzung)
= Fähigkeit, selbst vor Gericht aufzutreten (Beachte: § 78 ZPO und ggf. § 85 ZPO)
Fehlen der Prozessverhandlungsvoraussetzungen macht grds. nur Prozesshandlung
unwirksam
4. Prozessführungsbefugnis
= Fähigkeit, ein Recht im eigenen Namen geltend zu machen (= prozessuale
Verfügungsbefugnis)
- Kläger macht eigenes Recht im eigenen Namen gelten Grds. (+)
Ausnahme: fehlende Verfügungsbefugnis (Bsp: § 80 InsO)
- Kläger macht fremdes Recht im eigenen Namen (P)
Problem der Prozessstandschaft: dient dem Ausschluss von Popularklagen
Gesetzliche Prozessstandschaft
§§ 1368, 1369 III/§ 2039 S. 1 BGB
§ 265 II 1 ZPO (Ausnahme: § 265 III i.V.m. § 325 ZPO)
Partei kraft Amtes: z.B. Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker
Gewillkürte Prozessstandschaft
= Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen aufgrund einer
Ermächtigung des Rechtsträgers
Voraussetzungen:
(1) Übertragbarkeit des Rechts und Ermächtigung gem. § 185 I BGB analog
(2) Schutzwürdiges (wirtschaftliches) Eigeninteresse
(3) Sicherung der Kostentragung