mit ausführlicher Musterlösung
Inhalt:
Teil 1: Probeklausuren (Sachverhalte)
• Klausur 1 – Der Elchpirat
• Klausur 2 – Flatrate-Party
Teil 2: Ausführliche Musterlösungen
• Vollständiges Gutachten zu Klausur 1
• Vollständiges Gutachten zu Klausur 2
• Anhang: Prüfungsschemata
Bearbeitungszeit: je 120 Minuten empfohlen
Hilfsmittel: Grundgesetz, Gesetzestexte
Tipp: Schreibe die Klausuren erst komplett selbst (am besten mit Zeitlimit) und vergleiche
danach mit der Musterlösung.
, Teil 1
Probeklausuren
Sachverhalte zum eigenständigen Bearbeiten
, Klausur 1 – Der Elchpirat
Schwerpunkt: Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 GG
Sachverhalt
Anfang der 1990er Jahre veröffentlichte Sänger S ein von ihm selbst geschriebenes
Faschingslied, welches die grenzenlose Fantasie der Kinder zum Gegenstand hat. In einer der
sechs Strophen à vier Versen erklärt das Kind seinen Eltern sein selbst ausgedachtes Kostüm
mit den Worten: „Mama, Papa, ich bin ein Elchpirat.“
Dichter D kennt das Lied und hat sich vorgenommen, sich mit dem „Elchpiraten“ in einem
Gedicht auseinanderzusetzen. Der Elchpirat ist in dem Gedicht allerdings kein Kostüm,
sondern eine dem Fieberwahn eines Kindes entspringende Figur. Nachdem es seine Eltern
abwechselnd für Elche und Piraten hält, kommt es am Ende der zweiten Strophe zu der
Erkenntnis: „Mama, Papa, ich bin ein Elchpirat.“
Auf eine Klage des S untersagt das letztinstanzlich zuständige Zivilgericht am 1. Juli 2024
durch Urteil dem D, das Gedicht über den Elchpirat zu verbreiten. Der Satz „Mama, Papa, ich
bin ein Elchpirat“ genieße – was zutrifft – urheberrechtlichen Schutz. Die dichterische Freiheit
rechtfertige es von vornherein nicht, diese – auch grundrechtlich geschützte – Rechtsposition
des S als eines privaten Dritten zu beschränken; jedenfalls aber verdiene diese Vorrang. Ohne
Zustimmung des S dürfe er, D, diesen Satz nicht nutzen.
D erhebt gegen dieses Urteil am 23. Juli 2024 förmlich ordnungsgemäß
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. D trägt vor, er sehe zwar ein, dass
Werke urheberrechtlich geschützt werden müssten, um den Urheber nicht durch Plagiate um
die wirtschaftlichen und ideellen Früchte seiner Arbeit zu bringen. Das Urteil stelle jedoch
einseitig auf das wirtschaftliche Verwertungsinteresse des S als Urheber ab. Es verkenne, dass
er, D, den „Elchpirat“ des S nicht einfach übernommen habe, sondern in eine andere formale
Kategorie, in ein Gedicht überführt und dabei auch inhaltlich verfremdet habe; hier könne die
Figur des Elchpiraten ganz neu und anders wahrgenommen und verstanden werden. Dass ihm
durch das Urteil nicht verboten werde, den streitigen Satz in Gedichten zu verwenden, helfe
ihm nicht, denn es werde ihm untersagt, das Gedicht zu verbreiten; Gedichte entfalteten ihre
Wirkung jedoch in der Welt, nicht im heimischen Keller. Zudem müsse berücksichtigt werden,
dass das Urheberrecht des S nur minimal beeinträchtigt sei. Er, D, übernehme nur einen
einzigen Satz, der in S' Lied von nur untergeordneter Bedeutung sei. Schließlich werde
niemand auf das Abspielen des Liedes verzichten, nur weil er das Gedicht liest. Somit seien
auch die wirtschaftlichen Interessen des S nicht betroffen. Vor diesem Hintergrund müsse im
vorliegenden Fall das Urheberrecht des S zurücktreten.
Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des D Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitungsvermerk: Es ist ein Rechtsgutachten zu erstatten, das auf alle aufgeworfenen
Rechtsfragen – ggf. hilfsgutachtlich – eingeht. Bearbeitungszeitpunkt ist der 23. Juli 2024. Auf
§§ 11, 97 des Urhebergesetzes (UrhG) wird hingewiesen. Formelle oder materielle Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bestehen nicht. Auf weitere Vorschriften