Allgemeines Prüfungsschema
I. Anspruch entstanden? (Relevant)
II. Anspruch erloschen?
III. Anspruch durchsetzbar?
Beispiel: "K kauft V einen Stift für 3€ ab. V übergibt K noch am selben Tag den
Stift.
Frage: Hat V einen Anspruch auf die Zahlung von 3€ gegenüber K aus dem
Kaufvertrag gem. §433 Abs. 2 BGB?
Fraglich ist ob V einen Anspruch auf 3€ aus dem Kaufvertrag gem. §433 Abs. 2
BGB hat
Dieser Anspruch müsste zunächst entstanden sein
Hierfür müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande
gekommen sein, dem keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstehen
§ 433 Abs. 2 BGB Kaufvertrag (Repräsentativ für Andere Verträge)
I. Zustandekommen des Vertrags
Definition: Ein Kaufvertrag erfordert zwei aufeinander bezogene inhaltlich
übereinstimmende Willenserklärungen , namentlich Antrag (§145 BGB) und
Annahme (§147 BGB)
1. Antrag
Definition: Eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete
empfangsbedürftige Willenserklärung, die dessen Inhalt so weit konkretisiert,
dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande
bringen kann („Ja!“) > Bestimmtheitsanforderungen an den Antrag
• Entscheidend ist das Vorliegen der "essentialia Negotii (Kaufpreis,
Kaufsache, Kaufparteien)
,a) Voraussetzungen der Willenserklärung (S. Prüfungsschema einer
Willenserklärung)
Prüfungsschema einer Willenserklärung
aa) Objektiver Tatbestand (Äußerer Tatbestand)
Def: Jedes äußerlich erkennbare Verhalten, dass auf einen bestimmten Willes
des Handelnden schließen lässt
(1) Erklärungstatbestand > Erforderlich ist der objektiv erkennbare Wille, eine
Rechtswirkung zu erzielen
Probleme:
• Willenserklärung ohne Handlungsbewusstsein?
• Willenserklärungen durch Schweigen? > Grundsätzlich begründet keine
Willenserklärung (Grundsatz der Privatautonomie) (Ausnahme:
Gesetzliche Ausnahmen, Vereinbarung zum Schweigen, §242 BGB)
(2) Rechtsbindungswille > Erforderlich ist ein objektiv erkennbarer Wille des
Erklärenden, sich rechtlich zu binden > Bei Invitatio ad offerendum (-) , Bei
Gefälligkeit (-)
Probleme:
• Alltägliche Gefälligkeiten > Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und
Willenserklärung > Nach Einzelumständen ermitteln
Anhaltspunkte Gefälligkeit:
• Unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko
• Situationen des alltäglichen Lebens
Anhaltspunkte Rechtsbindungswillen:
• Eigeninteresse des Leistenden an der Vereinbarung
• Erhebliches Interesse des Leistungsempfängers
Invitatio ad offerendum
, • Der Antragende nicht unendlich viele Kaufverträge erfüllen kann
• Der Antragende sich i.d.R. die Wahl des Vertragspartners vorbehalten
will
• Bei Ebay-Auktionen gilt > offerta ad incertas personas = Bindendes
Angebot mit objektiv erkennbarem Rechtsbindungswille an einem
unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis (Rechtbindungswille
+)
• Ausnahme bzgl. Der "essentialia negotii" liegt vor, ist aber berechtigt
(3) Konkrete Rechtsfolge
• Die "essentialia negotii" müssen objektiv erkennbar sein
• Alle müssen erfüllt sein, sonst keine Willenserklärung
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Handlungswille
> Erforderlich ist der tatsächliche Wille des Erklärenden, zu handeln > Liegt der
Nicht vor wird die Willenserklärung verneint
(2) Erklärungsbewusstsein > Erforderlich ist der tatsächliche Wille des
Erklärenden, überhaupt eine Rechtswirkung zu erzielen (Bspw. Hand heben bei
Versteigerung zur Begrüßung > Wille fehlt Rechtswirkung zu erzielen)
• Umstritten > Zwei Theorien
Willenstheorie: Das Erklärungsbewusstsein ist stets notwendiger Bestandteil
der Willenserklärung
Arg:
• Potenzielle Schadensersatzansprüche des Erklärungsempfängers nach §§
280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB möglich
• Grundsatz der Privatautonomie
Erklärungstheorie: Eine Willenserklärung liegt bei fehlendem
Erklärungsbewusstsein nur dann vor, wenn der erklärenden fahrlässig bzgl. Der
I. Anspruch entstanden? (Relevant)
II. Anspruch erloschen?
III. Anspruch durchsetzbar?
Beispiel: "K kauft V einen Stift für 3€ ab. V übergibt K noch am selben Tag den
Stift.
Frage: Hat V einen Anspruch auf die Zahlung von 3€ gegenüber K aus dem
Kaufvertrag gem. §433 Abs. 2 BGB?
Fraglich ist ob V einen Anspruch auf 3€ aus dem Kaufvertrag gem. §433 Abs. 2
BGB hat
Dieser Anspruch müsste zunächst entstanden sein
Hierfür müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V zustande
gekommen sein, dem keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstehen
§ 433 Abs. 2 BGB Kaufvertrag (Repräsentativ für Andere Verträge)
I. Zustandekommen des Vertrags
Definition: Ein Kaufvertrag erfordert zwei aufeinander bezogene inhaltlich
übereinstimmende Willenserklärungen , namentlich Antrag (§145 BGB) und
Annahme (§147 BGB)
1. Antrag
Definition: Eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete
empfangsbedürftige Willenserklärung, die dessen Inhalt so weit konkretisiert,
dass der Empfänger durch bloße Zustimmung (Annahme) den Vertrag zustande
bringen kann („Ja!“) > Bestimmtheitsanforderungen an den Antrag
• Entscheidend ist das Vorliegen der "essentialia Negotii (Kaufpreis,
Kaufsache, Kaufparteien)
,a) Voraussetzungen der Willenserklärung (S. Prüfungsschema einer
Willenserklärung)
Prüfungsschema einer Willenserklärung
aa) Objektiver Tatbestand (Äußerer Tatbestand)
Def: Jedes äußerlich erkennbare Verhalten, dass auf einen bestimmten Willes
des Handelnden schließen lässt
(1) Erklärungstatbestand > Erforderlich ist der objektiv erkennbare Wille, eine
Rechtswirkung zu erzielen
Probleme:
• Willenserklärung ohne Handlungsbewusstsein?
• Willenserklärungen durch Schweigen? > Grundsätzlich begründet keine
Willenserklärung (Grundsatz der Privatautonomie) (Ausnahme:
Gesetzliche Ausnahmen, Vereinbarung zum Schweigen, §242 BGB)
(2) Rechtsbindungswille > Erforderlich ist ein objektiv erkennbarer Wille des
Erklärenden, sich rechtlich zu binden > Bei Invitatio ad offerendum (-) , Bei
Gefälligkeit (-)
Probleme:
• Alltägliche Gefälligkeiten > Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und
Willenserklärung > Nach Einzelumständen ermitteln
Anhaltspunkte Gefälligkeit:
• Unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko
• Situationen des alltäglichen Lebens
Anhaltspunkte Rechtsbindungswillen:
• Eigeninteresse des Leistenden an der Vereinbarung
• Erhebliches Interesse des Leistungsempfängers
Invitatio ad offerendum
, • Der Antragende nicht unendlich viele Kaufverträge erfüllen kann
• Der Antragende sich i.d.R. die Wahl des Vertragspartners vorbehalten
will
• Bei Ebay-Auktionen gilt > offerta ad incertas personas = Bindendes
Angebot mit objektiv erkennbarem Rechtsbindungswille an einem
unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis (Rechtbindungswille
+)
• Ausnahme bzgl. Der "essentialia negotii" liegt vor, ist aber berechtigt
(3) Konkrete Rechtsfolge
• Die "essentialia negotii" müssen objektiv erkennbar sein
• Alle müssen erfüllt sein, sonst keine Willenserklärung
bb) Subjektiver Tatbestand
(1) Handlungswille
> Erforderlich ist der tatsächliche Wille des Erklärenden, zu handeln > Liegt der
Nicht vor wird die Willenserklärung verneint
(2) Erklärungsbewusstsein > Erforderlich ist der tatsächliche Wille des
Erklärenden, überhaupt eine Rechtswirkung zu erzielen (Bspw. Hand heben bei
Versteigerung zur Begrüßung > Wille fehlt Rechtswirkung zu erzielen)
• Umstritten > Zwei Theorien
Willenstheorie: Das Erklärungsbewusstsein ist stets notwendiger Bestandteil
der Willenserklärung
Arg:
• Potenzielle Schadensersatzansprüche des Erklärungsempfängers nach §§
280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB möglich
• Grundsatz der Privatautonomie
Erklärungstheorie: Eine Willenserklärung liegt bei fehlendem
Erklärungsbewusstsein nur dann vor, wenn der erklärenden fahrlässig bzgl. Der