Grundsätzliches Prüfungsschema
I. Anspruch entstanden
• Anfechtung
• Widerruf
II. Anspruch (nicht erloschen)
Erlöschungsgründe
• Erfüllung
• Unmöglichkeit gem. §275 I BGB
• Rücktritt
• Entfall der Gegenleistungspflicht
• Aufrechnung
• Hinterlegung
III. Anspruch durchsetzbar
Einreden
• Verjährung
• Zurückbehaltungsrechte
• Tatsächliche + Persönliche Unmöglichkeit gem. §275 II, III BGB
Grundlegende Begriffe
Definition Schuldverhältnis: Eine zwischen zwei oder (mehreren)
Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von
der anderen Person eine Leistung fordern kann (Bspw. Kaufsache oder
Kaufpreis aus §433 BGB, §812 BGB, §823 BGB)
Schuldner: Zu leistende Person
Gläubiger: Leistung erwartende Person
, §241 I BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt,
von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in
einem Unterlassen bestehen
• Es handelt sich bei einem Schuldverhältnis um eine rechtliche
Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen
§362 I BGB: Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an
den Gläubiger bewirkt wird
• Immer von Perspektive der Anspruchsgrundlage abhängig,
grundsätzlich können zwei Personen auch Schuldner und Gläubiger
zugleich sein
• Synallagma: Gegenseitiger Vertrag mit gegenseitigen
Leistungsverhältnis
• Unterscheidung zwischen rechtsgeschäftlichen und Gesetzlichen
Schuldverhältnissen
I. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
• §433 BGB, §535 BGB
• Es gibt auch einseitige Rechtsgeschäfte (Bspw. Auslobung gem.
§657 BGB)
II. Gesetzliche Schuldverhältnisse
• §823 BGB, §§965 ff. BGB, §812 I 1 Alt. 1 BGB > Leistung-und
Schutzpflichten zum Ausgleich von Störungen zwischen Personen
Bestimmung und Inhalt von Schuldverhältnissen
Unterscheidung zwischen
1. Primäransprüche
• Begründet durch das Bestehen des Schuldverhältnisses (Um Ihretwillen
wurde der Vertrag geschlossen)
,• Gläubiger besitzt durchsetzbaren Erfüllungsanspruch gegen den
Schuldner
2. Sekundäransprüche
• Erst bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung primärer Pflichten (Bspw.
Schadensersatz aber auch der Aufwendungsersatz)
Findet sich z.B. in §280 BGB
• Neben oder an der Stelle der Primärleistung
3. Obliegenheiten
• Eine Obliegenheit kann man nicht einklagen, aber es können Nachteile
für den Gläubiger entstehen oder für die Gegenseite Vorteile
• Keine Vertragspflichten im eigentlichen Sinne
Hauptleistungspflichten: Diejenigen Leistungspflichten, welche für das
konkrete Schuldverhältnis wesentlich sind, ihm sein Gepräge geben
(Ergeben sich aus der Parteienvereinbarung)
Nebenleistungspflichten: Alle anderen selbständig einklagbaren
Pflichten. Sie könne auf die ordnungsgemäße Erbringung u. Nutzung der
Hauptleistung bezogen sein, aber auch einen anderen Selbständigen
Zweck verfolgen.
Schutzpflichten: Verpflichtung zur Rücksicht jedes Teils auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Diese Pflichten sind im
Gegensatz zu den Leistungspflichten nicht selbstständig einklagbar,
können jedoch bei ihrer Verletzung ein Rücktrittsrecht oder einen
Schadensersatzanspruch begründen
§362 I Erlöschen durch Leistung (Prüfen bei II. Anspruch
erloschen)
Definition: Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an
den Gläubiger bewirkt wird
, • Häufigster Erlöschensgrund
(Bspw. Der Schuldner zahlt die 100 Euro, auf die der Gläubiger aus §433
II BGB Anspruch hatte)
• Teil-Erlöschung ebenfalls möglich (Bspw. Es wird statt der 100 Euro
nur 50 Euro gezahlt)
• Was passiert, wenn nicht an den Gläubiger, sondern an eine Dritte
Person die Leistung bewirkt wird?
(Bspw. an Praktikanten oder an ein Kind)
• Vorschriften des §185 BGB finden Anwendung (Einwilligung oder
Genehmigung des Gläubigers notwendig)
Einwilligung: vorherige Zustimmung, §183 1 BGB
Genehmigung: Nachträgliche Zustimmung, §184 I BGB
Grundsatz der Barzahlung von Geldschulden:
• Geldschulden sind grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben
(Art. 128 I 3 AEUV)
• Keine Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit: "Geld hat man zu
haben"
Schemata
I. Leistung durch den Schuldner an Gläubiger oder berechtigten Dritten
Wie ist es bei einer Leistung durch einen Dritten?
Regelmäßig möglich > Dem Gläubiger ist die Person der Leistung oftmals
gleichgültig (§267 I 1 BGB)
Wichtig: Der Dritte muss jedoch mit dem erkennbaren Willen handeln die
fremde Schuld zu erfüllen