Allgemeine Leistungsklage
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
• Aufdrängende Sonderzuweisung
• Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
• Nicht verfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) ggf. Aus
Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit folgt keine Staatsverfassungsrechtlichkeit
• Abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
• Bei Leistungssituation: Verpflichtungs- (VA), allgemeine Leistungs- (Kein VA) und
subsidiär allgemeine Feststellungsklage, § 43 II 1 VwGO
• Ist nicht explizit in der VwGO geregelt, aber wird vorausgesetzt, § 111, 113 IV VwGO
• VA (Außenwirkung), wenn verlangte Leistung Organwalterstellung als solche betrifft
• Bei Anfechtungssituation: Anfechtungs- (VA) und allgemeine Feststellungsklage (kein VA)
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
• Möglichkeit eines Anspruchs
IV. Vorverfahren
• Kommt gemäß § 68 VwGO nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht
V. Frist
• Die allgemeine Leistungsklage kennt keine Klagefrist
VI. Zuständigkeit des Gerichts
• Sachlich: § 45 VwGO
• Örtlich: § 52 Nr. XXX VwGO i.V.m. Art. 1 II Nr. XXX AGVwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII.Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
• „Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und soweit
der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Leistung besteht.“
I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
• Rechtsträgerprinzip
II. Anspruch auf XXX
1. Formelle Rechtmäßigkeit von XXX
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Form
2. Materielle Rechtmäßigkeit von XXX
C. Ergebnis
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
• Aufdrängende Sonderzuweisung
• Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
• Nicht verfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) ggf. Aus
Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit folgt keine Staatsverfassungsrechtlichkeit
• Abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
• Bei Leistungssituation: Verpflichtungs- (VA), allgemeine Leistungs- (Kein VA) und
subsidiär allgemeine Feststellungsklage, § 43 II 1 VwGO
• Ist nicht explizit in der VwGO geregelt, aber wird vorausgesetzt, § 111, 113 IV VwGO
• VA (Außenwirkung), wenn verlangte Leistung Organwalterstellung als solche betrifft
• Bei Anfechtungssituation: Anfechtungs- (VA) und allgemeine Feststellungsklage (kein VA)
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
• Möglichkeit eines Anspruchs
IV. Vorverfahren
• Kommt gemäß § 68 VwGO nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht
V. Frist
• Die allgemeine Leistungsklage kennt keine Klagefrist
VI. Zuständigkeit des Gerichts
• Sachlich: § 45 VwGO
• Örtlich: § 52 Nr. XXX VwGO i.V.m. Art. 1 II Nr. XXX AGVwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII.Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
• „Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und soweit
der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Leistung besteht.“
I. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO
• Rechtsträgerprinzip
II. Anspruch auf XXX
1. Formelle Rechtmäßigkeit von XXX
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Form
2. Materielle Rechtmäßigkeit von XXX
C. Ergebnis