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Zusammenfassung Lernzettel Handelsrecht übersichtlich

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50
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29-01-2026
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2025/2026

Vorliegend findet ihr meine Lernzettel zum Rechtsgebiet Handelsrecht. Ich habe sie für die Vorbereitung auf mein 1. juristisches Staatsexamen erstellt. Sie sind aktuell auf der Rechtslage 2026 erstellt. Sie behandeln alle wichtigen Themen knapp und übersichtlich auf 49 Seiten. Außerdem findet ihr in diesem Dokument alle wichtigen Aufbauschemata und Definitionen um den Prüfungsaufbau in der Klausur gut zu meistern.

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Kapitel handelsrecht
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Handelsrecht
A. GRUNDLAGEN
- Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute
- Sinn und Zweck ist die Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Wirtschaft (Schnelligkeit,
Professionalität und Selbstverantwortung, vgl. §§377, 346, 348 HGB)  („im HGB weht ein härterer Wind“)
- Subjektives System: Adressat des HGB sind Kaufleute, §§1 ff. HGB, bzw. Gesellschaften, §6 HGB
- Nach Art. 2 I EGHGB sind die Vorschriften des HGB „lex specialis" gegenüber den allgemeinen Regelungen
des BGB und ergänzen bzw. ersetzen diese
o Bsp. §362 fingiert Schweigen als Annahmeerklärung, §377 ermöglicht die Abgabe einer formlosen
Bürgschaftserklärung
- Klausurtipp → Häufig muss in den Klausuren „nur" sauber herausgearbeitet werden, ob die Sonderregeln des
HGB anwendbar sind. Gegenstand sind fast immer Kaufleute und Handelsgeschäfte. Beachte: Kaufleute
können natürlich auch privat handeln, sodass es in diesen Fällen bei den normalen Regelungen des BGB
bleibt!

Regelungsmaterie
- Handelsstand, §§1-104 HGB
o Kaufleute, §§1 ff.
o Handelsregister, §§8 ff.
o Handelsfirma, §§17 ff.
o Hilfspersonen der Kaufleute, §§48 ff.
o Handelsvertreter, -makler, §§84 ff.
- Handelsgesellschaften, §§105 ff.
- Handelsbücher, §§238 ff.
- Handelsgeschäfte, §§343 ff.
o Allgemeine Vorschriften, §§343 ff.
o Handelskauf, §§373 ff.
o Kommissionsgeschäft, §§383 ff.
o Frachtgeschäft, §§407 ff.
o Speditionsgeschäft, §§453 ff.
o Lagergeschäft, §§467 ff.




1

,B. KAUFLEUTE, §§1 ff.

I. Ist-Kaufmann, §1 I HGB
- Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, §1 I HGB (sog. „Ist-Kaufmann")
- Die Kaufmannseigenschaft wird hier grundsätzlich kraft Tätigkeit (Betreiben eines Handelsgewerbes)
begründet
- Eine Eintragung ins Handelsregister wirkt somit nur deklaratorisch (klarstellend)
o Das heißt: Ist-Kaufleute müssen sich grundsätzlich ins Handelsregister eintragen lassen. Aber: Das
ist nur eine Ordnungspflicht. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft.
Also auch ohne Eintragung ins Handelsregister gelten für den Ist-Kaufmann nach §1 I HGB die
HGB-Vorschriften. Der Kaufmann muss lediglich ein Ordnungsgeld oder ähnliches (Strafe) bei einer
Nichteintragung bezahlen

- Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, §1 II Alt. 1
Vorliegen einer Kaufmannseigenschaft nach §1 I HGB („Ist-Kaufmann“)
1. Vorliegen eines Gewerbes, §1 II HGB
2. Handelsgewerbe: Erforderlichkeit einer kaufmännischen Einrichtung
a) Art des Betriebs
= Komplexität der Geschäftsvorgänge, Zahlungsverkehr, etc.
b) Umfang des Betriebes
= Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, etc.
3. Betreiber?
4. Kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, §3 HGB




1.Vorliegen eines Gewerbes
- Problem: Gewerbebegriff
o Eine Legaldefinition des Begriffs „Gewerbe" enthält das HGB nicht
o Herrschende Lehre (h.L.) und Rechtsprechung (Rspr.) orientieren sich daher an der
gewerberechtlichen Definition, ohne diese jedoch 1:1 zu übernehmen
o Gewerbe i.S.d. HGB ist danach jede selbstständige, planmäßige, dauerhafte und nach Außen
gerichtete Tätigkeit
o Nach Ansicht der h.L. muss die Tätigkeit zudem gegen Entgelt angeboten werden
o Nach der Rspr. muss die Tätigkeit dagegen zusätzlich mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt
werden und erlaubt sein
 Argumente für die Gewinnerzielungsabsicht:
 Begriffsgeschichtliches Argument: Der Gewerbebegriff ist historisch auf
wirtschaftliche Betätigung zugeschnitten. Gewerbe ist danach die Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr. Der Wirtschaftliche Verkehr ist auf den Erwerb gerichtet. Ohne
eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt also der Erwerbszweck
 Systematisches Argument: Das HGB ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.
Kaufleute handeln typischerweise erwerbswirtschaftlich. Tätigkeiten ohne eine
Gewinnerzielungsabsicht passen daher systematisch nicht in das HGB.
 Abgrenzungsfunktion: Die Gewinnerzielungsabsicht grenzt ein Gewerbe von einer
bloßen Liebhaberei bzw. einem Hobby ab.
 Argumente für die Erlaubnis:

2

,  Einheit der Rechtsordnung: verbotene oder sittenwidrige Tätigkeiten sind
zivilrechtlich nichtig. Wenn verbotene Tätigkeiten jetzt Grundlage einer
Kaufmannseigenschaft sein soll, steht das im Widerspruch.
 Teleologisches Argument (Zweck des HGB): Das HB ist das Sonderprivatrecht des
erlaubten Wirtschaftsverkehrs. Zweck des HGB ist die Regelung eines legitimen,
schützenswerten Handelsverkehrs. Verbotene Tätigkeiten verdienen keinen
rechtlichen Schutz
 Vermeidung staatlicher Legitimierung illegaler Tätigkeiten: Die Zuerkennung er
Kaufmannseigenschaft hätte einen legitimierende Wirkung: Eintragungspflicht,
Firmenname, Buchführung, Handelsregisterpublizität  Der Staat würde illegales
Handeln institutionell aufwerten

o Klausurtipp → Die unterschiedlichen Ansichten sind eher theoretischer Natur und führen fast immer
zum selben Ergebnis. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist allenfalls noch bei kommunalen
Eigenbetrieben denkbar, wobei auch diese nicht mehr nur auf Unkostenbasis arbeiten. Die
Wahrscheinlichkeit, dass zwei Menschenhändler oder Drogenbosse die Gerichte anrufen, ist gleich
Null.
o Kein Gewerbe sind dagegen die freien Berufe, Wissenschaft und Kunst
o Endgültige Definition: Gewerbe = jede nach außen erkennbare, erlaubte, selbstständige, planmäßige
auf gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist (Detail
streitig)
KURZSCHEMA: VORLIEGEN EINES GEWERBES (§1 I HGB)

1. OFFEN
Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche
Bereich vom privaten Handeln unterschieden.
 Bsp: J verkauft über eBay regelmäßig Elektronik an fremde Dritte (offen, weil die Tätigkeit
nach außen am Markt in Erscheinung tritt)
 Gegenbeispiel: Nicht offen wäre der gelegentliche Verkauf eigener Sachen aus dem
Privatvermögen

2. PLANMÄßIG
Eine planmäßige Tätigkeit ist während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl
von Geschäften gerichtet und wird nicht nur gelegentlich ausgeübt.
 Bsp.: K betreibt über Monate hinweg einen Online-Shop mit ständig wechselndem
Warenangebot. (planmäßig, weil die Tätigkeit auf Dauer und auf eine Vielzahl von Geschäften
angelegt ist.)
 Gegenbeispiel: Nicht planmäßig ist ein einmaliger Verkauf eines Fahrrads.

3. SELBSTSTÄNDIG
Rechtlich selbstständig (§1 I HGB) ist, wer über Gestaltung, Einteilung und Dauer der Tätigkeit
ohne rechtliche Einschränkung frei entscheidet (§84 I S. 2 HGB)
 Bsp: L betreibt einen Imbiss auf eigene Rechnung und entscheidet selbst über Öffnungszeiten
und Preise (selbstständig, weil L keinem Weisungsrecht unterliegt)
 Gegenbeispiel: Nicht selbstständig ist der angestellte Verkäufer im Supermarkt.

4. ERLAUBT (STRITTIG!)  Dafür entscheiden, dass Tätigkeit erlaubt sein muss
Merkmal streitig: Nach herrschender Meinung können verbotene oder sittenwidrige Tätigkeiten
(§§134, 138 BGB) kein Gewerbe sein.
 Bsp: D betreibt einen illegalen Online-Drogenhandel (Nach hM kein Gewerbe, weil die

3

, Tätigkeit gegen §§134, 138 BGB verstößt) nach aA irrelevant für die Kaufmannseigenschaft

5. GEWINNERZIELUNGSABSICHT (STRITTIG!)  Dafür entscheiden, dass sie
vorliegen muss
Merkmal streitig: Die Tätigkeit muss nach der Rechtsprechung auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
Das ist der Fall, wenn die Absicht (Die Absicht genügt! Es muss nicht wirklich Gewinn erzielend
sein) besteht, einen Gewinn, also einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.
 Bsp.: E eröffnet seinen Second-Hand-Laden in der Hoffnung, mehr Einnahmen als Ausgaben zu
haben, macht aber tatsächlich Verlust (Gewinnerzielungsabsicht liegt trotzdem vor, da die Absicht
genügt)
 Gegenbeispiel: Keine Gewinnerzielungsabsicht bei reinem Hobby-Flohmarkt ohne
Einnahmeziel

6. KEINE FREIBERUFLICHE, WISSENSCHAFTLICHE ODER KÜNSTLERISCHE
TÄTIGKEIT
Freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten fallen nicht unter den
Gewerbebegriff. Hier steht nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, sondern die Erbringung
individueller, höchstpersönlicher Dienstleistungen im Vordergrund.
- Aufzählung aller freiberuflichen Tätigkeiten findet sich in §18 I Nr. 1 EStG
 Bsp: F arbeitet als selbstständiger Rechtsanwalt ( Kein Gewerbe, da die persönliche, geistige
Dienstleistung im Vordergrund steht. Auch bei hoher Vergütung kein Kaufmann)



2.Handelsgewerbe: Erforderlichkeit einer kaufmännischen Einrichtung
- Handelsgewerbe: Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§1 II
HGB)= Kaufmännische Einrichtungen sind solche, die nötig sind, um ein kaufmännisches Unternehmen
ordnungsgemäß zu führen und auf die ein Kleingewerbetreibender (§2 HGB) aufgrund der Überschaubarkeit
seiner Geschäftsverhältnisse verzichten kann.
o Es geht nicht darum, ob tatsächlich eine kaufmännische Organisation vorhanden ist, sondern ob sie
objektiv erforderlich wäre (Maßgeblich ist die ex-ante Betrachtung)
 Würde ein ordentlicher Kaufmann bei dieser Betriebsstruktur eine kaufmännische
Organisation für erforderlich halten?
o Maßgeblich ist das Gesamtbild des Betriebs
o Dieses Erfordernis wird vermutet (§1 II HGB: „es sei denn“)  Da das Erfordernis vermutet wird,
sollte es in der Klausur nicht ausführlich geprüft werden, wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte
enthält.
o Formulierung: „Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn das Gewerbe nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB). Dabei wird
grundsätzlich vermutet, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe ist; die Ausnahme des
Kleingewerbes greift nur dann ein, wenn nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung
objektiv nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung, nicht ob eine solche
Organisation tatsächlich besteht.“
a) Art des Betriebs
 Hier prüfst du die qualitativen Merkmale des Gewerbes (Ist die Art der Tätigkeit so komplex,
dass sie kaufmännische Organisation verlangt?)
 Typische Kriterien:
 Vielfalt und Schwierigkeit der Geschäfte (viele unterschiedliche Verträge, Rechtlich
oder wirtschaftlich komplexe Vorgänge, z.B. Großhandel, Import/Export,
Finanzdienstleistungen)


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