Testen & Entscheiden:
Grundgesetz:
Grundlage psychologischen Handelns:
Artikel 1 (1): „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
➔ Bedeutung für Diagnostik: Schutz der Privat- und Intimsphäre der Klienten
o (zb. Schweigepflicht/Datenschutz …)
o Diagnostik ist immer Eingriff in Menschenwürde
Artikel 2 (1): „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.“
➔ Bedeutung für Diagnostik: Klienten haben ein Selbstbestimmungsrecht.
o (Zb. Unvoreingenommenheit, Selbstbestimmt entscheiden, was Patient
sagt, muss nicht Antworten, außer 1x zugestimmt)
Artikel 2 (2): „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
➔ Bedeutung für Diagnostik: Psychologische Interventionen sind Eingriffe und
müssen gesetzlich legitimiert sein
,Rechtliche Grundlagen:
1) Was versteht man unter der Aufklärungs-, Dokumentations-
Offenbarungs- und Schweigepflicht? Bitte auch Paragrafen.
• Aufklärungspflicht = Aufklärung des Patienten vor diagnostischen Maßnahmen
oder Therapie (§630 BGB, §7 Berufsordnung)
o Voraussetzungen:
▪ Keine Einwilligung ohne Aufklärung (§630 BGB, §7 Berufsordnung).
▪ Aufklärung über: Vorgehen, Art, Zweck, Ausmaß, Risiken,
Erfolgsaussichten, Folgen bei Verweigerung der Behandlung
• Dokumentationspflicht = Der Behandelnde muss alle relevanten Informationen
dokumentieren (§630 BGB, §9 Berufsordnung)
o Inhalte: Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien, Einwilligungen,
Aufklärungen, Arztbriefe
o Dokumentation muss zeitnah erfolgen (§630 BGB, §9 Berufsordnung).
o Gilt besonders in der Psychotherapie.
• Aufbewahrungspflicht = Aufbewahrung der Akte für 10 Jahre nach
Behandlungsende (§630 BGB, §9 Berufsordnung)
o Einsichtsrecht: Patienten können jederzeit Einsicht nehmen (§630 BGB,
§11 Berufsordnung).
o Keine Herausgabe der Originale nötig.
o Einsicht verweigert bei Gesundheitsgefahr (z.B. Suizidgefahr).
• Schweigepflicht = Geheimhaltung von Patientendaten (§203 StGB)
o Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bei Verstoß.
o Gültigkeit: Gilt für Berufspsychologen (mit staatlich anerkannter
Abschlussprüfung).
o Bleibt auch nach dem Tod des Klienten bestehen
2) Was ist der Unterschied zwischen einem psychologischen und einem
psychometrischen Test? Nennen Sie je ein Beispiel.
• Psychologischer Test:
o Überbegriff für viele Verfahren (inkl. Interviews & Beobachtung)
o Ziel: qualitative oder quantitative Aussagen
o Beispiel: Messung Extraversion mittels Interview („Wie gern arbeiten Sie im
Team?“)
• Psychometrischer Test:
o Standardisiertes, wissenschaftliches Routineverfahren
o Erfüllt Gütekriterien, basiert auf Testtheorie
o Ziel: quantitative Aussage
, o Beispiel: Messung Extraversion mittels NEO-FFI („Ich habe gerne viele
Menschen um mich herum“)
3) Was bedeuten im allgemeinen Persönlichkeitsrecht: folgende Punkte:
Einwilligung rechtfertigt den Eingriff, Unantastbarer Kernbereich, Grenzen
durch die Rechte anderer, Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall?
1. Einwilligung rechtfertigt den Eingriff
• Keine Diagnostik ohne freiwillige Zustimmung
• Recht auf Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG)
2. Unantastbarer Kernbereich
• Niemand darf zu einer Entscheidung gedrängt oder beeinflusst werden
(Art. 1 Abs. 1 GG)
• Verbot von Zwang, Täuschung, Drogen, Hypnose
3. Grenzen durch Rechte anderer
• Persönlichkeitsrecht endet, wenn Rechte anderer betroffen sind
• Bsp.: Eignungstest zur Verkehrssicherheit erlaubt
4. Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
• Eingriff nur zulässig, wenn nicht überzogen
• Methoden dürfen nicht belasten, schädigen oder gefährden (Art. 1 Abs. 1
GG)
4) Unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wann
können unterschiedliche Testverfahren eingesetzt werden?
Grundsätzlich: Je weniger Proband Test willentlich beeinflussen kann, desto mehr greift
man in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein
• Schultests:
Keine Einwilligung der Schüler oder Eltern nötig, aber Verfahren dürfen nicht
beeinträchtigend oder gefährlich sein.
• Fähigkeitstests (z.B., Ausdauer, Aufmerksamkeit):
Im Schul- und Arbeitsbereich erlaubt, wenn passend eingesetzt. Einverständnis
der Getesteten sollte vorliegen.
• Intelligenz- und Persönlichkeitstests:
Starker Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, nur mit ausdrücklichem Einverständnis
erlaubt.
, o Intelligenztests: Im Arbeitsbereich zulässig, wenn andere Nachweise
nicht ausreichen.
o Persönlichkeitstests: In Therapie zulässig bei Bedarf, im Arbeitsbereich
nur, wenn arbeitsbezogen; im Schulbereich nur zu besonderen Anlässen.
• Klinische Tests:
Massiver Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, daher nur mit Einwilligung des
Patienten und nur in der Therapie. Nicht im Schul- oder Arbeitskontext erlaubt.
• Projektive Tests:
Nur mit ausdrücklichem Einverständnis zulässig. Im Schul- und Arbeitsbereich
unzulässig, in der klinischen Diagnostik als zusätzliche Informationsquelle
erlaubt.
5) Wann spricht man von einer rechtswirksamen Einwilligung?
Rechtswirksame Einwilligung liegt vor, wenn:
1. Aufklärung erfolgt ist
• Patient wurde verständlich über Zweck, Ablauf, Risiken & Alternativen
informiert
→ § 630 BGB, § 7 Berufsordnung
2. Einsichtsfähigkeit besteht
• Patient versteht Bedeutung & Folgen der Maßnahme
→ § 12 Berufsordnung
Aufklärung + Einsicht = gültige Einwilligung
6) Sind Kinder einwilligungsfähig? Bitte beschreiben Sie detailliert.
• Grundsatz: Keine feste Altersgrenze → Einzelfallprüfung
• Unter 14 Jahren:
o Nicht einwilligungsfähig
o Entscheidung durch Sorgeberechtigte
• 14–17 Jahre:
o Einwilligung möglich, wenn:
▪ Verständnis: Infos erfassen
▪ Verarbeitung: Folgen abschätzen
▪ Bewertung: Alternativen einschätzen
▪ Willen bilden: bewusste Entscheidung treffen
Grundgesetz:
Grundlage psychologischen Handelns:
Artikel 1 (1): „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
➔ Bedeutung für Diagnostik: Schutz der Privat- und Intimsphäre der Klienten
o (zb. Schweigepflicht/Datenschutz …)
o Diagnostik ist immer Eingriff in Menschenwürde
Artikel 2 (1): „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.“
➔ Bedeutung für Diagnostik: Klienten haben ein Selbstbestimmungsrecht.
o (Zb. Unvoreingenommenheit, Selbstbestimmt entscheiden, was Patient
sagt, muss nicht Antworten, außer 1x zugestimmt)
Artikel 2 (2): „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
➔ Bedeutung für Diagnostik: Psychologische Interventionen sind Eingriffe und
müssen gesetzlich legitimiert sein
,Rechtliche Grundlagen:
1) Was versteht man unter der Aufklärungs-, Dokumentations-
Offenbarungs- und Schweigepflicht? Bitte auch Paragrafen.
• Aufklärungspflicht = Aufklärung des Patienten vor diagnostischen Maßnahmen
oder Therapie (§630 BGB, §7 Berufsordnung)
o Voraussetzungen:
▪ Keine Einwilligung ohne Aufklärung (§630 BGB, §7 Berufsordnung).
▪ Aufklärung über: Vorgehen, Art, Zweck, Ausmaß, Risiken,
Erfolgsaussichten, Folgen bei Verweigerung der Behandlung
• Dokumentationspflicht = Der Behandelnde muss alle relevanten Informationen
dokumentieren (§630 BGB, §9 Berufsordnung)
o Inhalte: Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien, Einwilligungen,
Aufklärungen, Arztbriefe
o Dokumentation muss zeitnah erfolgen (§630 BGB, §9 Berufsordnung).
o Gilt besonders in der Psychotherapie.
• Aufbewahrungspflicht = Aufbewahrung der Akte für 10 Jahre nach
Behandlungsende (§630 BGB, §9 Berufsordnung)
o Einsichtsrecht: Patienten können jederzeit Einsicht nehmen (§630 BGB,
§11 Berufsordnung).
o Keine Herausgabe der Originale nötig.
o Einsicht verweigert bei Gesundheitsgefahr (z.B. Suizidgefahr).
• Schweigepflicht = Geheimhaltung von Patientendaten (§203 StGB)
o Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bei Verstoß.
o Gültigkeit: Gilt für Berufspsychologen (mit staatlich anerkannter
Abschlussprüfung).
o Bleibt auch nach dem Tod des Klienten bestehen
2) Was ist der Unterschied zwischen einem psychologischen und einem
psychometrischen Test? Nennen Sie je ein Beispiel.
• Psychologischer Test:
o Überbegriff für viele Verfahren (inkl. Interviews & Beobachtung)
o Ziel: qualitative oder quantitative Aussagen
o Beispiel: Messung Extraversion mittels Interview („Wie gern arbeiten Sie im
Team?“)
• Psychometrischer Test:
o Standardisiertes, wissenschaftliches Routineverfahren
o Erfüllt Gütekriterien, basiert auf Testtheorie
o Ziel: quantitative Aussage
, o Beispiel: Messung Extraversion mittels NEO-FFI („Ich habe gerne viele
Menschen um mich herum“)
3) Was bedeuten im allgemeinen Persönlichkeitsrecht: folgende Punkte:
Einwilligung rechtfertigt den Eingriff, Unantastbarer Kernbereich, Grenzen
durch die Rechte anderer, Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall?
1. Einwilligung rechtfertigt den Eingriff
• Keine Diagnostik ohne freiwillige Zustimmung
• Recht auf Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG)
2. Unantastbarer Kernbereich
• Niemand darf zu einer Entscheidung gedrängt oder beeinflusst werden
(Art. 1 Abs. 1 GG)
• Verbot von Zwang, Täuschung, Drogen, Hypnose
3. Grenzen durch Rechte anderer
• Persönlichkeitsrecht endet, wenn Rechte anderer betroffen sind
• Bsp.: Eignungstest zur Verkehrssicherheit erlaubt
4. Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
• Eingriff nur zulässig, wenn nicht überzogen
• Methoden dürfen nicht belasten, schädigen oder gefährden (Art. 1 Abs. 1
GG)
4) Unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wann
können unterschiedliche Testverfahren eingesetzt werden?
Grundsätzlich: Je weniger Proband Test willentlich beeinflussen kann, desto mehr greift
man in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein
• Schultests:
Keine Einwilligung der Schüler oder Eltern nötig, aber Verfahren dürfen nicht
beeinträchtigend oder gefährlich sein.
• Fähigkeitstests (z.B., Ausdauer, Aufmerksamkeit):
Im Schul- und Arbeitsbereich erlaubt, wenn passend eingesetzt. Einverständnis
der Getesteten sollte vorliegen.
• Intelligenz- und Persönlichkeitstests:
Starker Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, nur mit ausdrücklichem Einverständnis
erlaubt.
, o Intelligenztests: Im Arbeitsbereich zulässig, wenn andere Nachweise
nicht ausreichen.
o Persönlichkeitstests: In Therapie zulässig bei Bedarf, im Arbeitsbereich
nur, wenn arbeitsbezogen; im Schulbereich nur zu besonderen Anlässen.
• Klinische Tests:
Massiver Eingriff ins Persönlichkeitsrecht, daher nur mit Einwilligung des
Patienten und nur in der Therapie. Nicht im Schul- oder Arbeitskontext erlaubt.
• Projektive Tests:
Nur mit ausdrücklichem Einverständnis zulässig. Im Schul- und Arbeitsbereich
unzulässig, in der klinischen Diagnostik als zusätzliche Informationsquelle
erlaubt.
5) Wann spricht man von einer rechtswirksamen Einwilligung?
Rechtswirksame Einwilligung liegt vor, wenn:
1. Aufklärung erfolgt ist
• Patient wurde verständlich über Zweck, Ablauf, Risiken & Alternativen
informiert
→ § 630 BGB, § 7 Berufsordnung
2. Einsichtsfähigkeit besteht
• Patient versteht Bedeutung & Folgen der Maßnahme
→ § 12 Berufsordnung
Aufklärung + Einsicht = gültige Einwilligung
6) Sind Kinder einwilligungsfähig? Bitte beschreiben Sie detailliert.
• Grundsatz: Keine feste Altersgrenze → Einzelfallprüfung
• Unter 14 Jahren:
o Nicht einwilligungsfähig
o Entscheidung durch Sorgeberechtigte
• 14–17 Jahre:
o Einwilligung möglich, wenn:
▪ Verständnis: Infos erfassen
▪ Verarbeitung: Folgen abschätzen
▪ Bewertung: Alternativen einschätzen
▪ Willen bilden: bewusste Entscheidung treffen