100% Zufriedenheitsgarantie Sofort verfügbar nach Zahlung Sowohl online als auch als PDF Du bist an nichts gebunden 4.2 TrustPilot
logo-home
Zusammenfassung

Zusammenfassung BGB AT Kurseinheit 8

Bewertung
-
Verkauft
-
seiten
23
Hochgeladen auf
20-06-2018
geschrieben in
2017/2018

Zusammenfassung BGB AT: die Person, Rechtssubjekte, Rechtsfähigkeit, die juristische Person, subjektive Rechte, erlaubte Verteidigung subjektiver Rechte, Rechtsobjekte, Sachen, Zubehör, Leichnam, Gesamtheiten von Sachen und Rechten

Mehr anzeigen Weniger lesen










Ups! Dein Dokument kann gerade nicht geladen werden. Versuch es erneut oder kontaktiere den Support.

Dokument Information

Gesamtes Buch?
Unbekannt
Hochgeladen auf
20. juni 2018
Anzahl der Seiten
23
geschrieben in
2017/2018
Typ
Zusammenfassung

Themen

Inhaltsvorschau

Bürgerliches Recht I – das Rechtsgeschäft und die Instrumente d.
Privatrechts
KE 8

§ 23 die Person:

Rechtssubjekte:

der Personenbegriff des BGB:




– d. BGB kennt als Rechtssubjekte nur natürliche u. juristische Personen
– Menschen sind natürliche Personen → § 1 BGB jeder Mensch ist von Geburt an
rechtsfähig


die Rechtsfähigkeit:

– = Fähigkeit e. Person, Träger v. Rechten u. Pflichten sein zu können → versetzt
Person i. d. Lage, Rechtssubjekt sein zu können u. als solches a, RV u. so am
sozialen Leben teilzunehmen
– aus d. formalen Grundsatz d. Gleichbehandlung aller Staatsbürger ergibt sich, dass
d. Rechtsfähigkeit allen Menschen in gleicher Weise zusteht
– d. Rspr. hat d. Rechtsschutz e. Person auf d. Zeit vor d. Geburt ausgedehnt → e.
Kind, das als Embryo verletzt worden ist, werden SE Ansprüche zuerkannt, wenn
es m. Schäden auf d. Welt kommt (BGHZ 8, 243 ff.; 58, 48)
– nach d. Wortlaut d. § 1 ist e. Embryo nicht rechtsfähig → d. ungeborenen Kind e.
SE Anspruch zuzugestehen würde gg. d. Wortlaut d. § 1 sprechen
→ BGHZ 58, 48, 50 ff. → es geht nicht um d. Ersatz d. Schadens, d. d. Embryo
zugefügt wurde, sond. um den Schaden an d. Gesundheit d. zur Welt gekommenen
aber kranken Kindes
→ s. Zufügen d. Schadens vor d. Rechtsfähigkeit bildet auch kein Hindernis für §

, 823
→ BGH → Verletzungen d. Embryos werden m. d. Geburt zu Verletzungen d.
Gesundheit d. Menschen → dafür muss d. Schädiger gem. § 823 Ersatz leisten
→ d. SE Anspruch kann zum Schutz d. Schädigers nur entstehen, wenn d. Kind
lebend zur Welt kommt
– d. RF endet m. d. Tod, d. Vermögen geht an d. Erben über § 1922 I


Schutz d. Persönlichkeit:

– natrürl. Personen vom allgem. Persönlichkeitsrecht umfassend geschützt → im
BGB nicht ausdrückl. geregelt aber Rspr. u. Lit. allgem. anerkannt
– es ist e. umfassendes Recht auf Achtung u. Nichtverletzung d. Person, durch d.
Privat- u. Intimsphäre, d. Ehre u. Schrift u. Rede geschützt sind (BGHZ 13; 334; 24,
27; 35, 363; 39, 124; 66, 182)
– d. GG garantiert d. allgem. Persönlichkeitsrecht in Art. 1 I u. Art. II 1 u. II
– d. BGB schützt es durch § 12 u. v. a. § 823 I


das Namensrecht:

– d. Name ist d. ständige Beizeichnung, m. d. Zweck d. Person v. anderen zu
unterscheiden
– i. d. BRep. besteht d. Pflicht e. Namen zu führen (§§ 11, 12 u. 22
Personenstandgesetz)

– gem. § 12 schützt d. Name d. Person auch in zweierlei Hinsicht
- Schutz gg. d. Gebrauch d. Namens durch e. anderen → Ausschlussrecht gg.
unbefugte Führung d. Namens durch a. Person
- Schutz für Gebrauch d. eigenen Namens durch e. Person → wird e. Person d.
Recht zum Gebrauch d. eigenen Namens v. e. anderen streitig gemacht, kann sie
Beseitigung d. Beeinträchtigung durch d. Nichtberechtigten verlangen

, – e. Verletzung d. Namensrechts durch unbefugten Gebrauch d. Namens i.S.d. § 12 i.
Erster Linie, wenn d. Name von e. anderen, dem er nicht zukommt, als
Kennzeichnung o. Unterscheidungsmerkmal benutzt wird (BGHZ 91, 350, 352;
BGHZ 30, 7, 9)


das Recht am eigenen Bild:

– §§ 22, 23 d. Kunst- u. Urhebergesetzes → d. Verbreitung o. öffentl.
Zurschaustellung e. Bildes e. Person darf nur m. deren Zustimmung erfolgen →
liegt keine Einwilligung vor, ist d. Person befugt d. Verbreitung o. Zurschaustellung
zu untersagen (BGH NJW 1996, 593 ff.)




– Einschränkungen beim Bereich d. Zeitgeschichte
→ Bilder v. Personen dürfen nicht verbreitet werden, wenn dadurch e. berechtigtes
Interesse d. Person verletzt wird
→ Personen d. Zeitgeschichte müssen es nicht hinnehmen, dass Bilder aus ihrer
Privat- u. Intimsphäre gg. ihren Willen angefertigt o. veröffentlicht werden


die Verletzung d. in § 823 I genannten Lebensgüter:

– § 823 I nennt 4 Lebensgüter, deren rechtswidrige u. schuldhafte Verletzung SE
Ansprüche begründen
→ diese sind
- Leben
- Körper
- Gesundheit
- Freiheit
– auch durch Art. 2 II GG geschützt


der Schutz d. allgem. Persönlichkeitsrechts:

– d. allgem. Persönlichkeitsrecht garantiert d. umfassenden Schutz d.
Persölichkeitssphäre
– wird vom GG abgeleitet u. gem. § 823 I als „sonstiges Recht“ geschützt
3,99 €
Vollständigen Zugriff auf das Dokument erhalten:

100% Zufriedenheitsgarantie
Sofort verfügbar nach Zahlung
Sowohl online als auch als PDF
Du bist an nichts gebunden

Lerne den Verkäufer kennen
Seller avatar
LisaSofie

Ebenfalls erhältlich im paket-deal

Thumbnail
Paket-Deal
BGB AT Zusammenfassung kompett
-
1 8 2018
€ 33,92 Mehr infos

Lerne den Verkäufer kennen

Seller avatar
LisaSofie Fernuniversität Hagen
Profil betrachten
Folgen Sie müssen sich einloggen, um Studenten oder Kursen zu folgen.
Verkauft
2
Mitglied seit
7 Jahren
Anzahl der Follower
2
Dokumente
11
Zuletzt verkauft
5 Jahren vor

0,0

0 rezensionen

5
0
4
0
3
0
2
0
1
0

Kürzlich von dir angesehen.

Warum sich Studierende für Stuvia entscheiden

on Mitstudent*innen erstellt, durch Bewertungen verifiziert

Geschrieben von Student*innen, die bestanden haben und bewertet von anderen, die diese Studiendokumente verwendet haben.

Nicht zufrieden? Wähle ein anderes Dokument

Kein Problem! Du kannst direkt ein anderes Dokument wählen, das besser zu dem passt, was du suchst.

Bezahle wie du möchtest, fange sofort an zu lernen

Kein Abonnement, keine Verpflichtungen. Bezahle wie gewohnt per Kreditkarte oder Sofort und lade dein PDF-Dokument sofort herunter.

Student with book image

“Gekauft, heruntergeladen und bestanden. So einfach kann es sein.”

Alisha Student

Häufig gestellte Fragen