1.Wahl der Rechtsform; 2.Zusammenschluss von Unternehmen; 3.Wahl des Standorts
1.Wahl der Rechtsform
Überblick über die konstitutiven betrieblichen Entscheidungen
Auswahlkriterien der Rechtsform
Gegenstand der Wahl der Rechtsform ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den
Gesellschaftern (Innenverhältnis) und zwischen Unternehmen und Stakeholdern
(Außenverhältnis)
= eine perfekte Kombination gibt es nicht; man muss das Optimum für sich und sein
Unternehmen wählen
, GBWL – 2.Konstituive Entscheidungen
1.Wahl der Rechtsform; 2.Zusammenschluss von Unternehmen; 3.Wahl des Standorts
Personengesellschaften
Einzelunternehmen (EU)
Auswahlkriterien
Leitungsrechte Eigentümer
Kontrollrechte Eigentümer
Haftung Uneingeschränkt (mit Betriebs- und Privatvermögen)
Gewinn-/Verlustbeteiligung Eigentümer
Finanzierungsmöglichkeiten EF: beschränkt durch das Vermögen des Inhabers
FF: beschränkt durch die Kreditwürdigkeit des Inhabers
Publizität/Prüfung (nicht erforderlich)
• EU = jeder Gewerbebetrieb, der von einer einzelnen natürlichen Person betrieben
wird
• Einzelunternehmer = Kaufmann im Sinne des HGB. Eintragung ins Handelsregister
(beim Amtsgericht)
• Keine gesetzlichen Vorschriften zum Mindestkapital, da Haftung auch mit dem
Privatvermögen
• Pflicht, Bücher zu führen und einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen
(GuV und Bilanz vorlegen)
• Im HGB gemeldet = bessere Chance auf Kredite und Professionalisierung des
Unternehmens
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bzw. BGB-Gesellschaften
Auswahlkriterien
Leitungsrechte Alle Gesellschafter
Kontrollrechte Alle Gesellschafter
Haftung Uneingeschränkt (mit Gesellschaftsvermögen und
gesamtem Privatvermögen)
Gewinn-/Verlustbeteiligung Alle Gesellschafter in gleicher Weise
Finanzierungsmöglichkeiten Bessere Finanzierungsmöglichkeiten als EU, da mehrere
Vollhafter
Publizität/Prüfung Keine Vorschriften
• Z.B. bei Rechtsanwälten, Ärzten oder im Bau-Bereich
• Vorteil GbR (z.B. Bau-Bereich) = oft nur temporäre Zusammenschlüsse, wenn ein
Unternehmen noch andere (unabhängige) Projekte hat, dann fließen die Gewinne
nicht mit in die GbR
• GbR = eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Erreichung eines
gemeinsamen Zwecks (= kein Betrieb eines Handelsgewerbes)
• Gründung: mindestens 2 Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen)
• GbR kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden
• Gesellschaftsvermögen durch gleich hohe Einlagen der Gesellschafter
o keine gesetzlichen Vorschriften zum Mindesteigenkapital
• Keine Verpflichtung für handelsrechtlichen Jahresabschluss