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Zusammenfassung Übersicht zum Diebstahl, §§ 242 ff. StGB

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Dieses Dokument stellt eine Übersicht zum Diebstahl gem. §§ 242 ff. StGB dar. Neben dem Grunddelikt des § 242 StGB, wird der besonders schwere Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB sowie die Diebstahlqualifikationen der §§ 244, 244a StGB beleuchtet. Es enthält Prüfschemata sowie zahlreiche Definitionen und greift unterschiedliche Probleme und deren verschiedenen Lösungsansätze in Grundzügen auf, sodass man sich einen guten Überblick über diese Thematik verschaffen kann.

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Diebstahl, §§ 242 ff. StGB


- 2 Handlungen: a) Wegnahme im objektiven Tatbestand
b) geplante Zueignung
→ getrennter Erfolg (e. A.)
- geschützt: Eigentum an Sachen, zivilrechtliche Bewertung, a.A. auch Gewahrsam ( = besitzbezo-
gene Verfügungsgewalt des Berechtigten)


I. Objektiver Tatbestand


1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
a) fremde bewegliche Sache
Sache = jeder körperliche Gegenstand i. S. d. § 90 BGB, unabhängig von seinem Wert oder
Aggregatzustand
- Ausnahme: Energie/Elektrizität, Argument: § 248c StGB
beweglich = kann von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden. Reicht aus, wenn die
Sache zu diesem Zweck beweglich gemacht werden kann
fremd = Sache steht nicht im Alleineigentum des potentiellen Täters und ist nicht herrenlos (nach
zivilrechtlichen Regelungen)


b) Wegnahme
= Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
- Gewahrsam = von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen
Gegenstand
- Mitgewahrsam und abgestufter Gewahrsam möglich (Bruch von unten nach oben möglich,
nicht umgekehrt)
- tatsächliche Sachherrschaft = Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf eine Sache (rein faktisch)
(oder sozial-normatives Korrektiv)
- Bruch fremden Gewahrsams = Aufhebung des Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen
Gewahrsamsinhaber
- Begründung neuen Gewahrsams = Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache, sodass
ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen → keine Behinderung durch
vorherigen Gewahrsamsinhaber, dieser kann nicht ohne Beseitigung des neuen Gewahrsams über
die Sache verfügen

, - nicht erforderlich: endgültige Sicherung der Sachherrschaft → formelle Vollendung ( = Wegnah-
me), materielle Beendigung ( = Sicherung der „Beute“ )


- Unterscheidung nach Größe:
- kleinere Gegenstände: Apprehensionstheorie (h. M.): Gewahrsamswechsel bereits beim
Einstecken, Verbringung der Sache in der Gewahrsamsenklave der eigenen Körpersphäre
- z. B.: in der Tasche oder am Körper verborgen
- sperrige Gegenstände: erst mit Verlassen des fremden Machtbereichs
- z. B. Überdecken im Einkaufswagen → erst bei Verlassen des Kassenbereichs


- P : Wegnahme trotz Beobachtung: versuchter oder vollendeter Diebstahl?


Vollendungstheorie Faktische Theorie
Kernaussage Trotz Beobachtung vollendet Keine vollendete Wegnahme solange
Beobachter die Möglichkeit hat sofort
und erfolgreich einzugreifen → nur
Versuch
Argumente - Tabuzone Körpersphäre wirkt absolut - keine absolute Tabuzone, kann nicht
- heimliche Begehung wird nicht voraus- darauf ankommen
gesetzt - unüberwindbares Hindernis steht bevor
Kritik - Berechtigter kann Sache sofort zurück - Abstellen auf Ablation ( = Fortschaffen
verlangen, somit kein endgültiger der Sache) zu unbestimmt
Gewahrsamsverlust - Abhängigmachen von Wahrscheinlich-
keit des Entkommens
- Wegnahme wird nicht verhindert, nur
Wiedererlangung gesichert



II. Subjektiver Tatbestand


1. Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale


2. Zueignungsabsicht
= wenigstens bedingter Vorsatz hinsichtlich der dauernden Enteignung des Eigentümers (bloße
Gebrauchsanmaßung straffrei, außer § 248b StGB) + Absicht hinsichtlich der wenigstens vorüber-
gehenden Aneignung für sich oder einen Dritten
- bestehend aus Enteignungskomponente und Aneignungskomponente
- Enteignungskomponente = gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner
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