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Zusammenfassung Übersicht zum Diebstahl, §§ 242 ff. StGB

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Dieses Dokument stellt eine Übersicht zum Diebstahl gem. §§ 242 ff. StGB dar. Neben dem Grunddelikt des § 242 StGB, wird der besonders schwere Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB sowie die Diebstahlqualifikationen der §§ 244, 244a StGB beleuchtet. Es enthält Prüfschemata sowie zahlreiche D...

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vorschau 2 aus 7   Seiten

  • 27. juni 2023
  • 7
  • 2022/2023
  • Zusammenfassung
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tatjanaignatov1311
Diebstahl, §§ 242 ff. StGB


- 2 Handlungen: a) Wegnahme im objektiven Tatbestand
b) geplante Zueignung
→ getrennter Erfolg (e. A.)
- geschützt: Eigentum an Sachen, zivilrechtliche Bewertung, a.A. auch Gewahrsam ( = besitzbezo-
gene Verfügungsgewalt des Berechtigten)


I. Objektiver Tatbestand


1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
a) fremde bewegliche Sache
Sache = jeder körperliche Gegenstand i. S. d. § 90 BGB, unabhängig von seinem Wert oder
Aggregatzustand
- Ausnahme: Energie/Elektrizität, Argument: § 248c StGB
beweglich = kann von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden. Reicht aus, wenn die
Sache zu diesem Zweck beweglich gemacht werden kann
fremd = Sache steht nicht im Alleineigentum des potentiellen Täters und ist nicht herrenlos (nach
zivilrechtlichen Regelungen)


b) Wegnahme
= Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
- Gewahrsam = von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen
Gegenstand
- Mitgewahrsam und abgestufter Gewahrsam möglich (Bruch von unten nach oben möglich,
nicht umgekehrt)
- tatsächliche Sachherrschaft = Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf eine Sache (rein faktisch)
(oder sozial-normatives Korrektiv)
- Bruch fremden Gewahrsams = Aufhebung des Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen
Gewahrsamsinhaber
- Begründung neuen Gewahrsams = Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache, sodass
ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen → keine Behinderung durch
vorherigen Gewahrsamsinhaber, dieser kann nicht ohne Beseitigung des neuen Gewahrsams über
die Sache verfügen

, - nicht erforderlich: endgültige Sicherung der Sachherrschaft → formelle Vollendung ( = Wegnah-
me), materielle Beendigung ( = Sicherung der „Beute“ )


- Unterscheidung nach Größe:
- kleinere Gegenstände: Apprehensionstheorie (h. M.): Gewahrsamswechsel bereits beim
Einstecken, Verbringung der Sache in der Gewahrsamsenklave der eigenen Körpersphäre
- z. B.: in der Tasche oder am Körper verborgen
- sperrige Gegenstände: erst mit Verlassen des fremden Machtbereichs
- z. B. Überdecken im Einkaufswagen → erst bei Verlassen des Kassenbereichs


- P : Wegnahme trotz Beobachtung: versuchter oder vollendeter Diebstahl?


Vollendungstheorie Faktische Theorie
Kernaussage Trotz Beobachtung vollendet Keine vollendete Wegnahme solange
Beobachter die Möglichkeit hat sofort
und erfolgreich einzugreifen → nur
Versuch
Argumente - Tabuzone Körpersphäre wirkt absolut - keine absolute Tabuzone, kann nicht
- heimliche Begehung wird nicht voraus- darauf ankommen
gesetzt - unüberwindbares Hindernis steht bevor
Kritik - Berechtigter kann Sache sofort zurück - Abstellen auf Ablation ( = Fortschaffen
verlangen, somit kein endgültiger der Sache) zu unbestimmt
Gewahrsamsverlust - Abhängigmachen von Wahrscheinlich-
keit des Entkommens
- Wegnahme wird nicht verhindert, nur
Wiedererlangung gesichert



II. Subjektiver Tatbestand


1. Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale


2. Zueignungsabsicht
= wenigstens bedingter Vorsatz hinsichtlich der dauernden Enteignung des Eigentümers (bloße
Gebrauchsanmaßung straffrei, außer § 248b StGB) + Absicht hinsichtlich der wenigstens vorüber-
gehenden Aneignung für sich oder einen Dritten
- bestehend aus Enteignungskomponente und Aneignungskomponente
- Enteignungskomponente = gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner

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