§ 265 StPO - richterlicher Hinweis
= relativer Verfahrensfehler
1.) nur bei einer prozessuale Tat
2.) Definition
= erforderlich ist der Hinweis, wenn auf Grund eines Strafgesetzes verurteilt werden
soll, das anstatt oder neben einem in der Anklage bezeichneten Strafgesetzes für
den Schuldspruch in Betracht kommt, M/G § 265 Rn. 8a
3.) keine Hinweispflicht
a.) keine Hinweispflicht, wenn nur ein erschwerender Umstand wegfällt, der die
Verteidigung des Angeklagten nicht berührt, zB. nur § 242 StGB statt § 244 I StGB,
M/G § 265 Rn. 9 Mitte
b.) keine Hinweispflicht, wenn von mehreren Strafgesetzen, die der Angeklagte nach
der Anklage tateinheitlich verletzt haben soll, eines entfällt, M/G § 265 Rn. 9 Mitte
4.) Vorgehen:
a.) Vergleich angeklagte Delikten mit Verurteilung
auch ein milderes Strafgesetz ist idR. ein anderes Gesetz (zB. § 212 statt § 211 StGB)
b.) sowohl rechtliche als auch aus tatsächlichen Gründen
§ 264, § 266 StPO - Nachtragsklage
= Verfahrensvoraussetzung
1.) Obersatz:
NTK erforderlich, wenn neue Feststellungen in der Hauptverhandlung die neue
prozessuale Tat begründet
2.) Definition prozessuale Tat (Voraussetzung: andere prozessuale Tat)
3.) 5-Punkte-Formel Definition
4.) Subsumtion mit 5 Punkte-Formel
-> Nachtragsklage erforderlich!
(wenn keine Nachtragsklage -> Verfahrenshindernis (+))
(wenn Nachtragsklage vorhanden -> Voraussetzungen der Nachtragsklage prüfen!)
5.) neuer Obersatz bzgl. Voraussetzungen der Nachtragsklage