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Zusammenfassung für die Grundsteuer und Grunderwerbsteuer mit Aufgaben und Lösungen

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SpickZettel

Grundsteuer Grunderwerbsteuer
1. Grundsteuer
1.1 Begriff und Bedeutung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer gemäß § 3 Abs. 2 AO. Sie wird auf den Besitz von
Grundstücken und Gebäuden erhoben – unabhängig davon, ob diese genutzt werden
oder nicht. Die Steuerpflicht trifft den Eigentümer.

1.2 Gesetzliche Grundlagen
• Grundsteuergesetz (GrStG)
• Bewertungsgesetz (BewG)
• Abgabenordnung (AO)
• Kommunale Hebesätze gem. Art. 106 Abs. 6 GG

1.3 Arten der Grundsteuer
• Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 2 GrStG)
• Grundsteuer B: für bebaute und unbebaute Grundstücke (§ 2 GrStG)
• Grundsteuer C: für baureife, aber unbebaute Grundstücke (ab 2025 möglich)

1.4 Berechnungssystematik
Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde

1.5 Beispiel
Grundsteuerwert: 200.000 €
Steuermesszahl: 0,031 %
Hebesatz: 400 %
→ Grundsteuer = 200.000 × 0,00031 × 400 % = 248 € jährlich

1.6 Grundsteuerreform
Ab 2025: Bundesmodell nach Bewertung des Grundstückswertes (§§ 218 ff. BewG n.F.)
Bayern nutzt ein wertunabhängiges Flächenmodell (BayGrStG)

, 2. Grunderwerbsteuer
2.1 Begriff und Bedeutung
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer (§ 1 Abs. 1 GrEStG), die beim Erwerb von
inländischen Grundstücken anfällt.
2.2 Gesetzliche Grundlagen
• Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
• §§ 873, 925 BGB

2.3 Steuerpflichtige Vorgänge
• Grundstückskaufverträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)
• Übertragung von Erbbaurechten
• Anteilsübertragungen („Share Deals“)

2.4 Bemessungsgrundlage
In der Regel der Kaufpreis (§ 8 GrEStG)

2.5 Steuersatz
Bundesland Steuersatz (%)
Bayern 3,5
NRW 6,5
Hessen 6,0
Sachsen 5,5
2.6 Beispiel
Kaufpreis: 400.000 €
Steuersatz: 3,5 %
→ Grunderwerbsteuer = 14.000 €

2.7 Steuerbefreiungen (§ 3 GrEStG)
• Erwerb innerhalb der Familie
• Erbfälle
• Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen (§ 6a GrEStG)

2.8 Fälligkeit & Zahlung
Die Steuerschuld entsteht mit Vertragsabschluss. Zahlung ist Voraussetzung für die
Grundbucheintragung (§ 22 GrEStG).

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