1. Die wichtigsten Vertragstypen des BGB
− §§ 241-432 BGB: allgemeine Schuldverhältnisse (vertragliche und gesetzliche)
− §§ 433 ff. BGB: verschiedene Vertragsarten
− Typengemischte Verträge: Parteien können je nach Bedarf verschiedene Vertragstypen kombinieren (z.B. Essen
im Restaurant)
− Verträge sui generis oder eigener Art: Parteien können andere Verträge schließen (gesetzlich nicht geregelt; z.B.
Leasing-Lizenzvertrag, Domain-Hoster-Vertrag, Geheimhaltungsvereinbarungen)
− Vertragsfreiheit: Parteien können Inhalte frei vereinbaren, solange sie geltendem Recht entsprechen (Grundsatz
der Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG)
− Gesetzliche Regelungen zu Verträgen im BGB finden nur Anwendung, wenn die Parteien keine anderweitige
Vereinbarung getroffen haben (dispositives Recht) oder zwingende Regelungen vorgesehen sind
− Primärpflichten: ergeben sich unmittelbar aus jeweiligem Vertrag; ihre Erfüllung ist Ziel und Zweck des Vertrags;
leistungsbezogene (§ 241 Abs. 1 BGB) und nicht leistungsbezogene Pflichten (Schutzpflichten, § 241 Abs. 2 BGB)
− Sekundärpflichten: entstehen bei Vertragsstörungen, wenn also eine Primärpflicht nicht erfüllt wurde (z.B.
Ansprüche wegen Leistungsstörung)
1.1 Kaufvertrag
Primärpflichten (§ 433 BGB)
− Verkäufer: Übergabe der Sache, Verschaffung des Eigentums
− Käufer: Abnahme der Sache, Zahlung des Kaufpreises
Sach- und Rechtsmängel (§§ 434 f. BGB)
− Kaufgegenstand muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein
− Sachmangel liegt vor, wenn Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen, objektiven
Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht
− Gefahrübergang: Zeitpunkt des Übergangs von Risiken auf Käufer
− Rechtsmängel können sich aus privatrechtlichen Rechten Dritter oder aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen
ergeben
Hinweis:
Nach § 377 HGB muss bei Geschäften unter Kaufleiten (vgl. § 1 ff. HGB) der Käufer die Ware unverzüglich nach der
Lieferung untersuchen und Mängel anzeigen (Rügeobliegenheit). Andernfalls sind die Gewährleistungsrechte
ausgeschlossen.
Gewährleistungsrechte
− Bei mangelhafter Sache hat der Käufer weitere Rechte und der Verkäufer weitere Pflichten (= Sekundärpflichten
beim Kaufvertrag)
1. Nacherfüllung (§ 439 BGB)
− Vorrang vor anderen Rechten
− Käufer kann Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen
− Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist
− Regelungen zum allg. Leistungsstörungsrecht zu beachten → Nacherfüllung bei Unmöglichkeit nach § 275 BGB
ausgeschlossen
Hinweis:
Im Kaufrecht gilt der Vorrang der Nacherfüllung gegenüber den übrigen Gewährleistungsrechten. Der Käufer muss
den Verkäufer daher zunächst zur Nacherfüllung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen, bevor er
andere Rechte geltend machen kann.
2. Rücktritt (§§ 323, 346 ff. BGB)
− Vertrag wird rückabgewickelt
− Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder besonderen Umständen möglich
− Voraussetzungen:
o Angemessene Frist zur Nacherfüllung
o Frist ist erfolglos verstrichen
, − Nur in besonderen Fällen ist Fristsetzung entbehrlich:
o Wenn Verkäufer Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert
o Beim relativen Fixgeschäft
o Beim Vorliegen sonstiger besonderer Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
o Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung
o Wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen hoher Kosten verweigert
o Wenn Nachbesserung fehlgeschlagen ist und somit eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen gilt
Hinweis:
Im Handel bieten Verkäufer häufig ein kostenloses (14-tägiges) Rückgaberecht an. Dies ist jedoch grundsätzlich ein
freiwilliges Angebot, das zwischen Verkäufer und Käufer vertraglich vereinbart wird. Es ist insbesondere nicht mit dem
14-tägigen Widerrufsrecht im Fernabsatzverkehr zu verwechseln.
− Rücktritt ist zudem bei unerheblichem Mangel ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 BGB), Kaufpreisminderung möglich
3. Minderung (§ 441 BGB)
− Herabsetzung des Kaufpreises bei unerheblichen Mängeln
− Ermittlung der Minderung durch Schätzung (§ 441 Abs. 3 BGB)
− Gleiche Voraussetzungen wie bei Rücktritt
4. Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB)
− Statt oder neben der Leistung möglich
5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
− Käufer kann statt Schadensersatz Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen
− Gewährleistungsrechte können nicht vertraglich ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB)
− Neben der gesetzlichen Mängelhaftung kann Verkäufer zusätzliche Garantie übernehmen, die unabhängig von
den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gilt (§ 443 BGB)
− Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren ab Ablieferung (Ausnahme:
Bauwerke) (§ 438 BGB)
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB)
− Sondervorschriften beim Verbrauchsgüterkauf zum Schutz des Verbrauchers, z.B. Vermutung der
Mangelhaftigkeit innerhalb eines Jahres (§ 477 BGB)
− Kein Abweichen von gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen erlaubt (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB)
− Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang auftaucht, wird vermutet, dass die Sache
bereits beim Kauf mangelhaft war (§ 477 BGB)
− Neue Bestimmungen über Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen (§§
475a – 475e BGB)
Abgrenzung zu Tausch und Schenkung
− Tausch: keine Geldleistung; Vorschriften des Kaufs gelten entsprechend (§ 480 BGB); Gegenleistung besteht in
Übergabe und Übereignung einer Sache; gleiche Gewährleistungsrechte wie beim Kauf
− Schenkung: unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert (§ 516
BGB); gemischte Schenkungen in der Praxis üblich; Widerruf bei grobem Undank möglich (§ 530 Abs. 1 BGB)
1.2 Mietvertrag
− Vermieter überlässt dem Mieter eine Sache zum Gebrauch auf Zeit gegen Zahlung (§ 535 BGB)
− §§ 535-548 BGB Vorschriften, die für alle Mietverträge gelten
− §§ 549-577 BGB besondere Regelungen, gelten nur für Wohnraummiete
− Neuregelungen in Bezug auf die Miete digitaler Produkte
− Kann formfrei geschlossen werden (auch mündlich)
− Primärpflichten:
o Vermieter: Gewährung des Gebrauchs und Instandhaltung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 BGB)
o Mieter: Zahlung der Miete und Rückgabe der Mietsache nach Vertragsende (§ 535 Abs. 2 BGB)
Gewährleistungsrechte
− Falls Sache nicht mangelfrei ist, hat Mieter folgende Sekundäransprüche:
o Schadensersatz (§ 536a Abs. 1 BGB)
, o Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 536a Abs. 2 BGB)
o Mietminderung oder Entfall der Mietzahlung bei Mängeln (§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB)
− Vermieter hat Unterlassungsanspruch bei vertragswidrigem Gebrauch der Sache (§ 541 BGB) und
Schadensersatzanspruch bei Beschädigung der Mietsache
− Beendigung eines Mietvertrags:
o Durch Kündigung durch eine Partei (§ 542 Abs. 1 BGB)
o Durch Zeitablauf (§ 542 Abs. 2 BGB)
Hinweis:
Im Gegensatz zum Kaufrecht ist es beim Mietvertrag nicht erforderlich, die Minderung ausdrücklich zu erklären, da sie
nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB automatisch eintritt. Dem Vermieter ist jedoch der Mangel nach § 536c Abs. 1 S. 1 BGB
anzuzeigen. Andernfalls hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung und Schadensersatz und kann auch nicht
außerordentlich kündigen (§ 536c Abs. 2 BGB).
Besonderheiten bei Wohnraummietverhältnissen (§§ 549 ff. BGB)
− Kündigungsrechte des Mieters (fristenabhängig, § 573c Abs. 1 S. 1 BGB ordentlich bzw. außerordentlich gem. §§
543, 569 BGB)
− Vermieter kann nur bei berechtigtem Interesse an Beendigung des Mietverhältnisses kündigen (z.B. Eigenbedarf; §
573 BGB)
− Verkauf der Wohnung führt nicht zur Auflösung des Mietvertrags (§ 566 BGB „Kauf bricht nicht Miete“)
− Vertrag kann u.U. auch nach dem Tod eines Mieters fortgeführt werden (vgl. §§ 563 ff. BGB)
− Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 BGB)
Abgrenzung zu Pacht- und Leihverträgen
− Pacht: Fokus auf Erträge aus der Sache (§ 581 BGB); Pächter darf Erträge der gepachteten Sache behalten und
nutzen
− Leihe: unentgeltliche Überlassung mit eingeschränkter Haftung des Verleihers (§§ 598, 600 BGB) → Verleiher ist
nicht zur Instandhaltung verpflichtet
− Sowohl bei Pacht als auch bei Leihe geht das Eigentum an der Sache nicht an den Mieter/Pächter/Entleiher über
1.3 Darlehensverträge
− Bereitstellung eines Geldbetrags gegen Zinsen für eine bestimmte Zeit (§ 488 BGB)
− Sachendarlehensvertrag (§§ 607-609 BGB): im Gegensatz zur Leihe oder Miete muss nicht Sache des
Vertragsgegenstandes zurückgegeben werden, sondern nur eine Sache gleicher Art, Güte und Menge
− Formfrei, außer Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 Abs. 1 BGB)
− Primärpflichten:
o Darlehensgeber: Bereitstellung des vereinbarten Betrags
o Darlehensnehmer: Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehens
− Erforderliche Vereinbarungen:
o Höhe der Zinsen
o Zeitpunkt der Zinszahlung
o Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens
o Ggfs. Bearbeitungsgebühr
Beendigung
− Bei Fälligkeit
− Ordentliche Kündigung mit Frist von drei Monaten durch Darlehensgeber oder -nehmer (§ 488 Abs. 3 S. 1 und 2
BGB)
− Zinsloses Darlehen: Darlehensnehmer kann nach § 488 Abs. 3 S. 3 BGB den Vertrag allein durch Rückzahlung
ohne vorherige Kündigung beendigen
− §§ 489 f. BGB: Sondervorschriften zur ordentlichen Kündigung von Darlehensverträgen mit gebundenem
Sollzinssatz und zur außerordentlichen Kündigung
Verbraucherdarlehen
− Zwischen einem Unternehmen (z.B. Bank) und einer privaten Person
− §§ 491 ff. BGB: Sondervorschriften:
o Formvorschriften (§ 492 Abs. 1 BGB)
o 14-tägiges Widerrufsrecht (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB)