1. Funktionen und Grundsätze des Rechnungswesens
1.1 Begriffe und Funktionen des Rechnungswesens
Rechnungswesen Betriebliches Rechnungswe- Buchführung Managementinformations-
sen (international ac- system
counting)
▪ Umfasst Gewinnung, Auf- ▪ Umfasst alle Verfahren zur ▪ Teilbereich des Rech- ▪ Versorgt Management mit
bereitung und Auswertung zahlenmäßigen Abbildung nungswesens Informationen, die zur
von Daten und Auswertung betriebli- ▪ Erfassung von Geschäfts- Entscheidungsfindung
cher Prozesse; soll ein vorteilen und Aufbereitung notwendig sind
quantitatives Spiegelbild der erfassten Zahlenwerte ▪ Rechnungswesen und
des Betriebsgeschehens ▪ Grundlage für weiterge- Buchführung sind zentrale
darstellen hende Auswertung in an- Bestandteile eines funkti-
deren Gebieten des Rech- onierenden Managemen-
nungswesens tinformationssystems
Funktionen des Rechnungswesens
Dokumentationsfunktion Planungsfunktion Kontrollfunktion
▪ Erfasst und dokumentiert systema- ▪ Stellt aussagekräftiges Zahlenmate- ▪ Überprüft mit einem Soll-Ist-Ver-
tisch die wirtschaftliche Lage eines rial bereit, um betriebswirtschaftlich gleich auf Basis von Daten aus dem
Unternehmens → Informations- fundierte Entscheidungen und Pla- Rechnungswesen, ob geplante Ziele
grundlage → Einschätzung der Ver- nungen zu ermöglichen erreicht wurden
mögens-, Finanz- und Ertragslage des ▪ Leitet ggfs. Verbesserungsmaßnah-
Unternehmens men ein
▪ Zahlungsbemessungsfunktion → kor-
rekte Höhe von Zahlungen (Gewinn-
ausschüttungen, erfolgsabhängige
Vergütungen, Steuern) wird ermittelt
1.2 Adressaten und Teilgebiete des betrieblichen Rechnungswesens
− In großen Unternehmen oft Trennung von Eigentümerschaft und Geschäftsführung → Unternehmensführung handelt im Auf-
trag der Eigentümer/Gesellschafter
Internes Rechnungswesen Externes Rechnungswesen
Adressaten Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, Staat, Investoren, Gläubiger, Finanzbehör-
Bereichs- und Abteilungsleiter, Manage- den, Sozialversicherungsträger, externe
ment, Entscheidungsträger Kapitalgeber (z.B. Aktionäre)
Bereiche ▪ Kosten- und Leistungsrechnung Finanzbuchhaltung (Buchführung und
▪ Investitions- und Finanzierungsrech- Buchhaltung)
nung
▪ Planungsrechnungen
▪ Betriebsstatistiken
Fokus Planung, Steuerung und Kontrolle nach Dokumentationsfunktion
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
Merkmale ▪ Verfolgt unternehmensinterne Zwe- ▪ Je nach Adressat spezielle Schwer-
cke punkte (für Finanzamt spielen steuer-
▪ Liefert notwendige Informationen zur liche Aspekte, für Aktionäre und Ban-
besseren Entscheidungsfindung ken handelsrechtliche Aspekte eine
▪ Nicht gesetzlich normiert Rolle)
▪ Zweckmäßige Gestaltung zur Unter- ▪ Gesetzlich normiert
stützung einer zielorientierten Unter- ▪ Gesetzliche Grundlage zur Sicher-
nehmenssteuerung stellung der Objektivität der doku-
mentierten Zahlen und eines einheit-
lichen Informationsniveaus → er-
möglicht Unternehmensvergleiche
Ziel ▪ Schaffung von Transparenz Abbildung der betrieblichen Gegebenhei-
▪ Ermöglichung einer zielorientierten ten entsprechend der gesetzlichen Vorga-
Unternehmenssteuerung durch Infor- ben
mation, Planung und Kontrolle
Sonstiges ▪ Verbindung zum Controlling: dient
der zielorientierten Steuerung
,1.3 Gesetzliche Vorschriften und Rahmenbedingungen
− Externes Rechnungswesen ist rechtlich geregelt
− Zentrale Vorschriften für deutsche Betriebe: Handelsrecht mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) und Steuerrecht mit der Abga-
benordnung (AO)
Handelsrecht
Handelsrechtliche Buchführungspflicht (§ 238 Abs. 1 des HGB)
− Jeder Kaufmann muss Bücher führen
− Zweck: Ersichtlich machen seiner Handelsgeschäfte und Unternehmenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch-
führung (GoB)
Kaufmannsarten
− Kaufmann = Person, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreibt
− Istkaufmann (§ 1 HGB)
o Kaufmannseigenschaft durch Betrieb eines Gewerbes
o Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB): jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt
o Prüfung im Einzelfall (Berücksichtigung folgender Kriterien: Vielfalt der angebotenen Produkte und Dienstleistungen,
Größe und Anzahl der Geschäftslokale, Anzahl der Arbeitnehmer, Organisation)
− Kannkaufmann (§§ 2 und 3 HGB)
o Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann i.S. von § 1 HGB
o Kleingewerbe liegt vor, wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (z.B. bei
wiederholten Verkäufen auf eBay)
o Kann mit freiwilliger Eintragung ins Handelsregister die
Kaufmannseigenschaft erwerben (§ 2 HGB)
o Ähnliche Eintragungsoption gibt es für Land- und
Forstwirte (§ 3 Abs. 2 HGB)
o Eintragung ist unwiderruflich (§ 5 HGB)
o Automatische Buchführungspflicht nach Eintragung
− Formkaufmann (§ 6 HGB)
o Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossen-
schaften erhalten generell immer die Kaufmannsei-
genschaft
o Buchführungspflicht unabhängig von Größe und Tätig-
keit
Befreiungsmöglichkeit von der Buchführungspflicht (§ 241a HGB)
− Gilt für Einzelkaufleute (= Einzelunternehmer mit Kaufmannsei-
genschaft), wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:
o Umsatz nicht mehr als 800.000 €
o Jahresüberschuss nicht mehr als 80.000 €
− In dem Fall kein Jahresabschluss erforderlich (§ 242 Abs. 4 HGB)
− Überschreitung einer der beiden Werte einmal oder mehrmals in diesem Zeitraum → keine Befreiung möglich
− Bei Neugründung kann ein Einzelkaufmann nicht auf die zwei
Vorjahre zurückgreifen → Befreiung ab erstem Abschlussstichtag
möglich
− Im Fall der Entscheidung für die Befreiung kann statt der han-
delsrechtlichen Buchführung eine Einnahmenüberschussrech-
nung erstellt werden (§ 4 Abs. 3 EStG)
− Einnahmenüberschussrechnung:
o Einfachere, dafür weniger aussagekräftige Form der
Gewinnermittlung als die Bilanz
o Gewinn ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über
die Ausgaben
Handelsrechtlicher Jahresabschluss
− Pflicht für Kaufleute zur Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) (§ 242 Abs. 1-3 HGB) → bilden Jahresabschluss
− Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich:
o Anhang zum Jahresabschluss erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB)
o Lagebericht vorlegen (kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit, § 264 Abs. 1 S. 4 HGB)
Steuerrecht
− Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht in Abgabenordnung geregelt (§§ 140, 141 AO)
− Wer nach anderen Gesetzen (insbesondere HGB) zur Buchführung verpflichtet ist, ist dies auch für steuerliche Zwecke (§ 140
AO)
− Nicht-Kaufleute (z.B. Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte) müssen Buch führen, wenn sie bestimmte Grenzen überschrei-
ten (§ 141 A0)
, − Keine Buchführungspflicht (sowohl nach Handels- als auch Steuerrecht) für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuer-
berater
1.4 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
− Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu führen (§ 238 Abs. 1 HGB)
− GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und werden aus drei Quellen gebildet:
o Gesetzliche Vorschriften (sogenannte kodifizierte GoB, §§ 238-240 HGB)
o Rechtsprechung (z.B. Finanzgerichtsbarkeit)
o Handelsbrauch (übliche kaufmännische Vorgehensweisen)
− Buchführung ist ordnungsgemäß, wenn sie sachverständigem Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Ge-
schäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB)
− Ordnungsmäßigkeit umfasst (§ 239 Abs. 2 HGB):
o Materielle Aspekte (Buchführung muss vollständig und richtig sein)
o Formelle Aspekte (Buchführung muss zeitgerecht und geordnet sein)
− GoB relevant bei fehlenden gesetzlichen Regelungen oder Auslegungsschwierigkeiten
Grundsätze ordnungsmäßiger In- ▪ Vollständigkeit
ventur ▪ Richtigkeit und Willkürfreiheit
▪ Nachprüfbarkeit und Dokumentation
▪ Einzelerfassung und Einzelbewertung
Grundsätze ordnungsmäßiger Do- ▪ Materielle Grundsätze (Vollständigkeit, Richtigkeit, Begründetheit)
kumentation ▪ Formelle Grundsätze (Klarheit, Sicherheit)
Grundsätze ordnungsmäßiger ▪ Allgemeine Anforderungen
Buchführung (im engeren Sinne) o Überblickbarkeit (§ 238 Abs. 1 HGB)
o Nachvollziehbarkeit (§ 238 Abs. 1 HGB)
▪ Besondere Anforderungen
o Lebende Sprache und eindeutige Abkürzungen (§ 239 Abs. 1 HGB)
o Vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Verbuchung (§ 239 Abs. 2
HGB)
o Unveränderlichkeit (§ 239 Abs. 3 HGB)
o Zulässigkeit alternativer Buchführungsformen (§ 239 Abs. 4 HGB)
Grundsätze der Bilanzierung (1) ▪ Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
▪ Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
▪ Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Grundsätze der Bilanzierung (2) ▪ Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
▪ Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
▪ Fortführungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Grundsätze der Bilanzierung (3) ▪ Stetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 und § 246 Abs. 3 HGB)
▪ Periodisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
▪ Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Anforderungen an den Jahresab- ▪ Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)
schluss ▪ Klarheit (§ 243 Abs. 2 HGB)