1. Grundfragen der Bilanzierung
Allgemeines
− Grundfragen, die bei der Bilanzierung beantwortet werden müssen:
o Was darf in der Bilanz erfasst werden? (Ansatz)
o Wo wird es erfasst? (Ausweis)
o Mit welchem Wert wird es erfasst? (Bewertung)
1.1 Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden
− Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz): Frage nach dem Bilanzinhalt → welche Positionen sind in die Bilanz aufzunehmen?
− Zunächst Klärung, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld vorliegt und ob ein Bilanzierungswahlrecht bzw. -verbot
besteht
Vermögensgegenstände
− Definition: nützliche und knappe Güter, die selbständig bewertbar sind
− Merkmale:
o Wirtschaftlicher Wert (Nutzen/Wert für ein Unternehmen)
o Selbstständig bewertbar
o Selbstständig verkehrsfähig (als eigene Einheit veräußerbar)
o Materiell/immateriell/monetär
− Entscheidend für Erfassung in der Bilanz ist wirtschaftliches Eigentum (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB)
− Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn:
o Tatsächliche Herrschaft über den Vermögensgegenstand besteht
o Chancen, Risiken, Nutzen und Lasten getragen werden
o z.B. Leasingnehmer beim Leasing
− Ansatzpflicht zur Aufnahme in Bilanz (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB):
o Wenn Kriterien zur Einordnung als Vermögensgegenstand vorliegen und
o Wenn wirtschaftliches Eigentum an diesem vorliegt
− Achtung: Ansatzwahlrechte und -verbote bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des AV
Abgrenzung Mehrung Vermögensbestand und Erhaltungsaufwand
− Abgrenzung in der Praxis oft schwierig
− Bsp.: Baumaßnahmen → Liegt Erhaltungsaufwand (Reparaturmaßnahmen) oder liegen Herstellungskosten vor, die zur Aktivie-
rung in der Bilanz führen?
− Zentrale Entscheidungskriterien:
Erhaltungsaufwand: Aufwandsbuchung (Abbildung in GuV, nicht Herstellungskosten: Aktivierung in der Bilanz
in Bilanz) (vgl. § 255 Abs. 2 HGB)
• Vermögensgegenstand wird in ordnungsgemäßem Zustand er- • Substanzmehrung bzw. Erweiterung (z.B. Anbau)
halten (z. B. reine Reparaturmaßnahme) • Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit wird verbessert (über
• Wesensart des Vermögensgegenstandes wird nicht verbessert ursprünglichen Zustand hinaus)
• Lebensdauer des Vermögensgegenstandes wird nicht nur ge-
ringfügig verlängert
Schulden
− Notwendige Kriterien für das Vorliegen einer Schuld:
o Bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens
o rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung (z. B. rechtlich: Vertrag, wirtschaftlich: Kulanz)
o selbstständige Bewertbarkeit (Höhe der Verpflichtung)
− Ansatzpflicht zur Aufnahme in Bilanz (§ 246 Abs. 1 S. 3 HGB):
o Liegt kein Wahlrecht vor, muss die Schuld bilanziert werden (Vollständigkeitsgebot)
o Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden in Passivseite der Bilanz aufgenommen
o Passivierungsverbot: Eventualverbindlichkeiten sowie andere Rückstellungen als in § 249 HGB erwähnt, werden nicht
passiviert, aber unter der Bilanz vermerkt bzw. im Anhang erläutert
− Arten von Schulden im weiteren Sinne:
, Bilanzierungsverbote und -wahlrechte (beziehen sich nur auf selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des AV)
− Anschließend Prüfung, ob Bilanzierungsverbot bzw. -wahlrecht vorliegt
− Falls kein Verbot oder Wahlrecht vorliegt → Pflicht zur Bilanzierung gemäß Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB)
Zentrale Bilanzierungswahlrechte und -verbote im HGB:
1.2 Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden
− Bilanz umfasst gemäß § 247 Abs. 1 HGB:
o Vermögensgegenstände
o Schulden
o Rechnungsabgrenzungsposten
− Diese müssen an richtiger Stelle in Bilanz erfasst werden
− Bilanzgliederung für Kapitalgesellschaften ist in § 266 HGB geregelt
Darstellung einer zusammengefassten Bilanz:
Vermögensgegenstände
− Unterteilung in:
o Anlagevermögen (AV): Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 247 Abs. 2 HGB)
o Umlaufvermögen (UV): Vermögensgegenstände, die im Betriebsprozess weiterverarbeitet oder umgesetzt werden
− Zuordnungskriterien:
o Abhängig von Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands
o Grundregel: Verlässt ein Vermögensgegenstand innerhalb des Geschäftsjahres das Unternehmen, gehört er zum
Umlaufvermögen
1.3 Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden
Allgemeines zur Bewertung
− Bewertung = Festlegung des Werts eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld in der Bilanz
− Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld sind einzeln zu bewer-
ten
− Unterscheidung nach § 253 HGB:
o Zugangsbewertung → Bewertung beim erstmaligen Bilanzansatz
o Folgebewertung → Bewertung in späteren Perioden
Zugangsbewertung
− Definition: Bewertung zum Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes
− Zugangswerte nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB:
o Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK): bei Vermögensgegenständen
o Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten
o Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bei Rückstellungen (ggfs. Abzinsung)