02 Vertragliche Schuldverhältnisse: Entstehen eines Vertrags
Studymag – Schuldverhältnisse und Stolpersteine
1 Die Vertragsformel
Vertrag Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: den Antrag
und die Annahme.
Ein Vertrag liegt vor, wenn mindestens zwei Personen sich mittels entsprechender Erklärungen
darüber einigen, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll.
1.1 der Antrag
Ein Antrag (§145 BGB) liegt vor, wenn er inhaltlich so bestimmt (also so konkret) ist, dass durch ein
bloßes „Ja“ als Annahme ein Vertrag zustande kommt.
Damit überhaupt von einem Angebot gesprochen werden kann, muss die Willenserklärung inhaltlich
bestimmt genug sein, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile (sogenannte
essentialia negotii)
invitatio ad offerendum Einladungen an die Kundschaft, ein entsprechendes Angebot abzugeben
Die Bindungswirkung erlischt nicht, wenn der Erklärende zwischenzeitlich verstirbt (§ 130
Abs. 2 BGB)
Die Bindung kann ausgeschlossen werden („Angebot unverbindlich/freibleibend“)
Das Angebot erlischt in zwei Fällen, nämlich dann, wenn es abgelehnt wird (§ 146 BGB) oder
wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 149 BGB).
1.2 die Annahme
Die Annahme ist in aller Regel ebenfalls empfangsbedürftig (sie muss also ihrerseits dem Empfänger
zugehen). Es gibt aber Ausnahmen. So braucht die Annahme nicht erklärt zu werden (und die
Erklärung dem Antragenden nicht zugehen)
wenn der Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf
verzichtet hat (§ 151 BGB)
wenn die Annahme durch notarielle Beurkundung erfolgt (§ 152 BGB).
Zugang einer Willenserklärung Eine Willenserklärung ist dann zugegangen, wenn sie derart in den
Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Gelegenheit
hat, davon Kenntnis zu nehmen.
Unterscheidung Anwesend/Abwesend:
unter Anwesenden kann die Erklärung nur sofort angenommen werden
unter Abwesenden kann die Erklärung nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt angenommen
werden
siehe § 147 BGB
1.3 die Auslegung
, §§ 133 und 157 BGB beschreiben wie Willenserklärungen/Verträge interpretiert bzw. ausgelegt
werden könnten
1.3.1 Allgemeine Auslegungsregeln
Der Wortlaut einer Erklärung ist zunächst einmal der Ausgangspunkt. Allerdings dürfen wir uns nicht
allein daran festklammern. Das BGB bietet selbst keine eindeutige Lösung.
Nicht empfangsbedürftige WE Empfänger schützen, wahre Wille des Erklärenden muss
zugrunde liegen
Empfangsbedürftige WE Empfänger kann geschützt werden, Sicht des Empfängers
maßgebend („objektiver Empfängerhorizont“)
Wirklicher Wille gemäß des § 133 BGB kann vernachlässigt werden, sofern erkannt wird,
worum es geht, auch wenn falsche Bezeichnungen genutzt worden sind
falsa demonstratio non nocet (eine falsche Bezeichnung schadet nicht)
1.3.2 Konsens und Dissens
Wenn nichts zweifelhaft ist, dann besteht Konsens zwischen den Vertragsparteien. Haben sich die
Parteien indes nicht über alle Punkte geeinigt, besteht Dissens (oft als Einigungsmangel bezeichnet)
Offener Dissens (§ 154 BGB): Parteien haben sich noch nicht über alle Punkte eines Vertrages
geeinigt Vertrag ist i.d.R. noch nicht geschlossen
Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Parteien meinen einen Vertrag geschlossen zu haben,
jedoch liegt keine Einigung in sämtlichen regelungsbedürftigen Punkten vor
2 Inhalt Vertraglicher Schuldverhältnisse
Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, Kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, von dem
Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB)
§§ 241 bis 432 BGB allgemeine Regeln zu Schuldverhältnissen
Ab § 433 BGB besondere Schuldrecht
Übergreifende Aspekte vertraglicher Schuldverhältnisse:
Haupt- und Nebenpflichten
Die Leistungszeit- und den Leistungsort
Stück- und Gattungsschuld
AGB
2.1 Haupt- und Nebenpflichten
Studymag – Schuldverhältnisse und Stolpersteine
1 Die Vertragsformel
Vertrag Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: den Antrag
und die Annahme.
Ein Vertrag liegt vor, wenn mindestens zwei Personen sich mittels entsprechender Erklärungen
darüber einigen, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll.
1.1 der Antrag
Ein Antrag (§145 BGB) liegt vor, wenn er inhaltlich so bestimmt (also so konkret) ist, dass durch ein
bloßes „Ja“ als Annahme ein Vertrag zustande kommt.
Damit überhaupt von einem Angebot gesprochen werden kann, muss die Willenserklärung inhaltlich
bestimmt genug sein, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile (sogenannte
essentialia negotii)
invitatio ad offerendum Einladungen an die Kundschaft, ein entsprechendes Angebot abzugeben
Die Bindungswirkung erlischt nicht, wenn der Erklärende zwischenzeitlich verstirbt (§ 130
Abs. 2 BGB)
Die Bindung kann ausgeschlossen werden („Angebot unverbindlich/freibleibend“)
Das Angebot erlischt in zwei Fällen, nämlich dann, wenn es abgelehnt wird (§ 146 BGB) oder
wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 149 BGB).
1.2 die Annahme
Die Annahme ist in aller Regel ebenfalls empfangsbedürftig (sie muss also ihrerseits dem Empfänger
zugehen). Es gibt aber Ausnahmen. So braucht die Annahme nicht erklärt zu werden (und die
Erklärung dem Antragenden nicht zugehen)
wenn der Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf
verzichtet hat (§ 151 BGB)
wenn die Annahme durch notarielle Beurkundung erfolgt (§ 152 BGB).
Zugang einer Willenserklärung Eine Willenserklärung ist dann zugegangen, wenn sie derart in den
Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Gelegenheit
hat, davon Kenntnis zu nehmen.
Unterscheidung Anwesend/Abwesend:
unter Anwesenden kann die Erklärung nur sofort angenommen werden
unter Abwesenden kann die Erklärung nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt angenommen
werden
siehe § 147 BGB
1.3 die Auslegung
, §§ 133 und 157 BGB beschreiben wie Willenserklärungen/Verträge interpretiert bzw. ausgelegt
werden könnten
1.3.1 Allgemeine Auslegungsregeln
Der Wortlaut einer Erklärung ist zunächst einmal der Ausgangspunkt. Allerdings dürfen wir uns nicht
allein daran festklammern. Das BGB bietet selbst keine eindeutige Lösung.
Nicht empfangsbedürftige WE Empfänger schützen, wahre Wille des Erklärenden muss
zugrunde liegen
Empfangsbedürftige WE Empfänger kann geschützt werden, Sicht des Empfängers
maßgebend („objektiver Empfängerhorizont“)
Wirklicher Wille gemäß des § 133 BGB kann vernachlässigt werden, sofern erkannt wird,
worum es geht, auch wenn falsche Bezeichnungen genutzt worden sind
falsa demonstratio non nocet (eine falsche Bezeichnung schadet nicht)
1.3.2 Konsens und Dissens
Wenn nichts zweifelhaft ist, dann besteht Konsens zwischen den Vertragsparteien. Haben sich die
Parteien indes nicht über alle Punkte geeinigt, besteht Dissens (oft als Einigungsmangel bezeichnet)
Offener Dissens (§ 154 BGB): Parteien haben sich noch nicht über alle Punkte eines Vertrages
geeinigt Vertrag ist i.d.R. noch nicht geschlossen
Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Parteien meinen einen Vertrag geschlossen zu haben,
jedoch liegt keine Einigung in sämtlichen regelungsbedürftigen Punkten vor
2 Inhalt Vertraglicher Schuldverhältnisse
Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, Kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, von dem
Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB)
§§ 241 bis 432 BGB allgemeine Regeln zu Schuldverhältnissen
Ab § 433 BGB besondere Schuldrecht
Übergreifende Aspekte vertraglicher Schuldverhältnisse:
Haupt- und Nebenpflichten
Die Leistungszeit- und den Leistungsort
Stück- und Gattungsschuld
AGB
2.1 Haupt- und Nebenpflichten