Einkommenssteuer
1 Einführung in die Einkommensteuer
1.1 Einordnung im deutschen Steuersystem
Besitzsteuer (Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag, Personensteuer)
= steuerjuristische Sicht
Steuer auf Einkommen Vermögen, Steuern vom Einkommen
= Sicht Bundesfinanzministerium
Steuergesetzgebungshoheit Bund (jedoch konkurrierend mit Ländern)
Steuerertragshoheit Bund und Länder (meist 50-50), vereinzelt Gemeinden
Steuerverwaltungshoheit Länder (im Auftrag des Bundes)
1.2 (Einkommen-) Steuern und Unternehmensentscheidungen
Folie 23 zeigt welcher Bezug zur Betriebswirtschaftslehre besteht
Folie 24:
Besteuerung von Lohn (LohnSt)
Personengesellschaft (Transparenzprinzip) Besteuerung Gewinn und Zahlung von ESt, KiSt, SolZ
= Person ist Gesellschaft selbst und wird deshalb über den Gewinn besteuert, keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Arbeit. Einheitsprinzip Gesellschaft Sphäre = Gesellschafter Späher
Kapitalgesellschaft Trennung KG und Gesellschafter (sind Dritte), Zahlung jeweils von ESt, KiSt,
SolZ (je nach Ausschüttung) Trennungsprinzip
1.3 Vier-Fragen-Schema und Basisbegriffe der Besteuerung
Wer wird besteuert? = Steuersubjekt (Personen jeglicher Art)
Steuerpflichtiger = wer den vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Pflichten in
Steuersachen nachzukommen hat, z. B. Abgabe der Steuererklärung
Steuerschuldner = zu wessen Lasten die Steuerzahlungen erfolgen, i. d. R. gleich dem
Steuerpflichtigen
Steuerzahler = wer die Steuern an die Steuerbehörden abzuführen hat
Steuerdestinatar = wer nach Vorstellung des Gesetzgebers die Steuerlast tragen soll
Steuerträger = derjenige der die Steuer wirtschaftlich trägt
Was wird besteuert? = Steuerobjekt
Tatbestand der die Steuer auslöst Zustände, Ereignisse, Vorgänge oder Tätigkeiten
Was genau ist der Wert, der besteuert wird? = Steuerbemessungsgrundlage
Umfang und Wert des Steuerobjekts wird später dem Tarif unterworfen
Wieviel (davon) wird besteuert? = Steuertarif
%-Satz (Wertsteuer) oder Betrag in Euro (Mengensteuer)
Steigende Steuersätze bei Est = progressive Steuersätze
Analyse Steuertarife: Durchschnittssteuersatz, Grenzsteuersatz, Differenzsteuersatz
Je höher BMG, desto weniger ist der Freibetrag wert (indirekt-progressiver Tarif)
Stufengrenztarif und progressiver Tarif = deutsche ESt (Grenzsteuerstufentarif)
,Freibetrag Betrag der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgezogen wird
Freigrenze Betrag bis zu der die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt
Durchschnittssteuersatz = Verhältnis Gesamtsteuer und BMG
Grenzsteuersatz = Änderung der Steuer bei Änderung der BMG um eine marginale Einheit
Differenzsteuersatz = Verhältnis von Delta S zu Delta BMG
1.4 Wichtige Rechtsgrundlagen zur Einkommenssteuer
Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
- In DE dürfen Steuern nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden Rechtsstaatsprinzip gem. Art.
20 Abs. 3 GG.
- Dieser Grundsatz ist einfachgesetzlich in § 85 AO (Grundgesetz für Steuerrecht) wiedergegeben.
Keine Steuererhebung bzw. -zahlung ohne gesetzliche Grundlage!
Die Steuerpflicht und -zahlung muss sich aus dem Gesetz ableiten lassen!
vgl. Gesetzesaufbau nach dem „4-Fragen-Schema“
Eingriffe der Steuerverwaltung (Exekutive) sind gerichtlich überprüfbar
2 Steuersubjekt – persönliche Einkommensteuerpflicht
2.1 Steuerpflicht natürlicher Personen
Persönliche Einkommensteuerpflicht (natürliche Personen, unabhängig von Alter,
Staatsangehörigkeit, etc.)
Unbeschränkt vs. beschränkt
2.2 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Unbeschränkt Welteinkommensprinzip (mit persönlichem Anknüpfungspunkt im Inland)
Regelfall
- Wohnsitz beibehalten und Nutzen
- gewöhnlicher Aufenthalt, nicht nur vorübergehend verweilt (6-Monate-Grenze, 183-Tage Regelung
- Inland
Besonderheiten
- deutsche Staatsangehörige + Auslandsbedienstete
- Grenzpendler + inländische Einkünfte/überwiegende ESt-Pflicht im Inland + Antragsstellung
2.3 Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Beschränkt Inlandsquellenprinzip (§49 EstG) (ohne persönlichen Anknüpfungspunkt im Inland)
Regelfall (Inlandseinkommen)
- weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- jedoch bestimmte inländische Einkünfte
Sonderfall (erweiterte beschränkte Steuerpflicht)
- Wohnsitzwechsel in Niedrigsteuerland
- alle Einkünfte bis 16k €
- nachwirkende Einkommensteuerpflicht (erweitert)
2.4 Sonderthemen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuerpflicht
Person A hat Einkünfte im Inland (wird besteuert im Inland) und Einkünfte im Ausland (wird im Inland
und im Ausland besteuert)
Doppelbesteuerung der Auslandseinkünfte
, Doppelbesteuerung:
Rechtliche Doppelbesteuerung = ein Steuerobjekt eines Steuersubjekts wird im Inland und im
Ausland besteuert
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung = ein Steuerobjekt wird über zwei oder mehrere Steuersubjekte
besteuert
Methoden/Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode = Freistellung Einkommen im Inland, damit ausschließlich Besteuerung im
Ausland (Besteuerung dort, wo Einkünfte generiert wurden)
Anrechnungsmethode = Anrechnung der ausländischen Steuer auf inländische Steuer
(100€ Ausland und 30€ dort gezahlt, dann 30€ im Inland angerechnet)
Abzugsmethode = ausländische Steuer wird im Inland vom relevanten Auslandseinkommen
abgezogen (Ausland Verdienst 100€ und 60€ Steuern, Inland 50% Steuersatz 100€-60€ = 40 € x
50% = 20€ Steuern im Inland)
Ende persönliche Einkommensteuerpflicht durch Tod oder Wegzug bei unbeschränkter Steuerpflicht
(Welteinkommen) oder Wegfall der Inlandsquelle bei beschränkter Steuerpflicht
Einfluss der ESt auf wirtschaftliche Zielgrößen:
- Investitionen
- Konsum- und Sparmöglichkeiten
- Finanzierungsformen
- Rechtsformwahl
Einzelveranlagung und Ehegattenveranlagung
Splittingtarif
3 Steuerobjekt – sachliche Einkommensteuerpflicht
3.1 Einkommensbesteuerungssysteme und Umsetzung im EStG
Quellentheorie = ausschließlich ständig fließende Quellen, konsumierbarer Ertrag aus einer
dauerhaften Quelle, Trennung zwischen Vermögen und Ertrag notwendig
Reinvermögenszugangstheorie = auch einmalig fließende Quellen, nur realisierter Vermögenszugang,
Abgrenzung zu anderen Steuern bzw. Steuerobjekten erforderlich
synthetischer Ansatz
3.2 Die sieben Einkunftsarten gem. § 2 EStG
Nr. 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft EaLuF
Nr. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb EaG
Nr. 3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit EasA
Nr. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit EansA
Nr. 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen EaKV
Nr. 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EaVV
Nr. 7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG soE
1-3 Gewinneinkünfte (Haupteinkünfte) = Gewinn, d.h. Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben
§§ 13-18 EStG
4-7 Überschusseinkünfte (Nebeneinkünfte) = Überschuss der Einnahmen über (-) Werbungskosten
§§ 19-22 EStG
1 Einführung in die Einkommensteuer
1.1 Einordnung im deutschen Steuersystem
Besitzsteuer (Besteuerung von Vermögen und Vermögensertrag, Personensteuer)
= steuerjuristische Sicht
Steuer auf Einkommen Vermögen, Steuern vom Einkommen
= Sicht Bundesfinanzministerium
Steuergesetzgebungshoheit Bund (jedoch konkurrierend mit Ländern)
Steuerertragshoheit Bund und Länder (meist 50-50), vereinzelt Gemeinden
Steuerverwaltungshoheit Länder (im Auftrag des Bundes)
1.2 (Einkommen-) Steuern und Unternehmensentscheidungen
Folie 23 zeigt welcher Bezug zur Betriebswirtschaftslehre besteht
Folie 24:
Besteuerung von Lohn (LohnSt)
Personengesellschaft (Transparenzprinzip) Besteuerung Gewinn und Zahlung von ESt, KiSt, SolZ
= Person ist Gesellschaft selbst und wird deshalb über den Gewinn besteuert, keine Einkünfte aus
nicht selbstständiger Arbeit. Einheitsprinzip Gesellschaft Sphäre = Gesellschafter Späher
Kapitalgesellschaft Trennung KG und Gesellschafter (sind Dritte), Zahlung jeweils von ESt, KiSt,
SolZ (je nach Ausschüttung) Trennungsprinzip
1.3 Vier-Fragen-Schema und Basisbegriffe der Besteuerung
Wer wird besteuert? = Steuersubjekt (Personen jeglicher Art)
Steuerpflichtiger = wer den vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Pflichten in
Steuersachen nachzukommen hat, z. B. Abgabe der Steuererklärung
Steuerschuldner = zu wessen Lasten die Steuerzahlungen erfolgen, i. d. R. gleich dem
Steuerpflichtigen
Steuerzahler = wer die Steuern an die Steuerbehörden abzuführen hat
Steuerdestinatar = wer nach Vorstellung des Gesetzgebers die Steuerlast tragen soll
Steuerträger = derjenige der die Steuer wirtschaftlich trägt
Was wird besteuert? = Steuerobjekt
Tatbestand der die Steuer auslöst Zustände, Ereignisse, Vorgänge oder Tätigkeiten
Was genau ist der Wert, der besteuert wird? = Steuerbemessungsgrundlage
Umfang und Wert des Steuerobjekts wird später dem Tarif unterworfen
Wieviel (davon) wird besteuert? = Steuertarif
%-Satz (Wertsteuer) oder Betrag in Euro (Mengensteuer)
Steigende Steuersätze bei Est = progressive Steuersätze
Analyse Steuertarife: Durchschnittssteuersatz, Grenzsteuersatz, Differenzsteuersatz
Je höher BMG, desto weniger ist der Freibetrag wert (indirekt-progressiver Tarif)
Stufengrenztarif und progressiver Tarif = deutsche ESt (Grenzsteuerstufentarif)
,Freibetrag Betrag der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgezogen wird
Freigrenze Betrag bis zu der die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt
Durchschnittssteuersatz = Verhältnis Gesamtsteuer und BMG
Grenzsteuersatz = Änderung der Steuer bei Änderung der BMG um eine marginale Einheit
Differenzsteuersatz = Verhältnis von Delta S zu Delta BMG
1.4 Wichtige Rechtsgrundlagen zur Einkommenssteuer
Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
- In DE dürfen Steuern nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden Rechtsstaatsprinzip gem. Art.
20 Abs. 3 GG.
- Dieser Grundsatz ist einfachgesetzlich in § 85 AO (Grundgesetz für Steuerrecht) wiedergegeben.
Keine Steuererhebung bzw. -zahlung ohne gesetzliche Grundlage!
Die Steuerpflicht und -zahlung muss sich aus dem Gesetz ableiten lassen!
vgl. Gesetzesaufbau nach dem „4-Fragen-Schema“
Eingriffe der Steuerverwaltung (Exekutive) sind gerichtlich überprüfbar
2 Steuersubjekt – persönliche Einkommensteuerpflicht
2.1 Steuerpflicht natürlicher Personen
Persönliche Einkommensteuerpflicht (natürliche Personen, unabhängig von Alter,
Staatsangehörigkeit, etc.)
Unbeschränkt vs. beschränkt
2.2 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Unbeschränkt Welteinkommensprinzip (mit persönlichem Anknüpfungspunkt im Inland)
Regelfall
- Wohnsitz beibehalten und Nutzen
- gewöhnlicher Aufenthalt, nicht nur vorübergehend verweilt (6-Monate-Grenze, 183-Tage Regelung
- Inland
Besonderheiten
- deutsche Staatsangehörige + Auslandsbedienstete
- Grenzpendler + inländische Einkünfte/überwiegende ESt-Pflicht im Inland + Antragsstellung
2.3 Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Beschränkt Inlandsquellenprinzip (§49 EstG) (ohne persönlichen Anknüpfungspunkt im Inland)
Regelfall (Inlandseinkommen)
- weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- jedoch bestimmte inländische Einkünfte
Sonderfall (erweiterte beschränkte Steuerpflicht)
- Wohnsitzwechsel in Niedrigsteuerland
- alle Einkünfte bis 16k €
- nachwirkende Einkommensteuerpflicht (erweitert)
2.4 Sonderthemen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuerpflicht
Person A hat Einkünfte im Inland (wird besteuert im Inland) und Einkünfte im Ausland (wird im Inland
und im Ausland besteuert)
Doppelbesteuerung der Auslandseinkünfte
, Doppelbesteuerung:
Rechtliche Doppelbesteuerung = ein Steuerobjekt eines Steuersubjekts wird im Inland und im
Ausland besteuert
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung = ein Steuerobjekt wird über zwei oder mehrere Steuersubjekte
besteuert
Methoden/Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode = Freistellung Einkommen im Inland, damit ausschließlich Besteuerung im
Ausland (Besteuerung dort, wo Einkünfte generiert wurden)
Anrechnungsmethode = Anrechnung der ausländischen Steuer auf inländische Steuer
(100€ Ausland und 30€ dort gezahlt, dann 30€ im Inland angerechnet)
Abzugsmethode = ausländische Steuer wird im Inland vom relevanten Auslandseinkommen
abgezogen (Ausland Verdienst 100€ und 60€ Steuern, Inland 50% Steuersatz 100€-60€ = 40 € x
50% = 20€ Steuern im Inland)
Ende persönliche Einkommensteuerpflicht durch Tod oder Wegzug bei unbeschränkter Steuerpflicht
(Welteinkommen) oder Wegfall der Inlandsquelle bei beschränkter Steuerpflicht
Einfluss der ESt auf wirtschaftliche Zielgrößen:
- Investitionen
- Konsum- und Sparmöglichkeiten
- Finanzierungsformen
- Rechtsformwahl
Einzelveranlagung und Ehegattenveranlagung
Splittingtarif
3 Steuerobjekt – sachliche Einkommensteuerpflicht
3.1 Einkommensbesteuerungssysteme und Umsetzung im EStG
Quellentheorie = ausschließlich ständig fließende Quellen, konsumierbarer Ertrag aus einer
dauerhaften Quelle, Trennung zwischen Vermögen und Ertrag notwendig
Reinvermögenszugangstheorie = auch einmalig fließende Quellen, nur realisierter Vermögenszugang,
Abgrenzung zu anderen Steuern bzw. Steuerobjekten erforderlich
synthetischer Ansatz
3.2 Die sieben Einkunftsarten gem. § 2 EStG
Nr. 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft EaLuF
Nr. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb EaG
Nr. 3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit EasA
Nr. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit EansA
Nr. 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen EaKV
Nr. 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EaVV
Nr. 7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG soE
1-3 Gewinneinkünfte (Haupteinkünfte) = Gewinn, d.h. Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben
§§ 13-18 EStG
4-7 Überschusseinkünfte (Nebeneinkünfte) = Überschuss der Einnahmen über (-) Werbungskosten
§§ 19-22 EStG