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Zusammenfassung

Zusammenfassung Lernzettel Öffentliches Recht - 1. Staatsexamen NRW

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Jura Lernzettel Öffentliches Recht – 1. Staatsexamen NRW (2024): Strukturierte Lernzettel für das Öffentliche Recht im 1. Staatsexamen in NRW. Beinhaltet Staatsorganisationsrecht, Grundrechte, Verwaltungsrecht AT & BT, Staatshaftungsrecht, Europarecht sowie Verwaltungsprozessrecht. Aktueller Stand 2024, kompakt zusammengefasst mit Definitionen, Schaubilder & Prüfungsschemata. Ideal für den schnellen Überblick und zum Wiederholen. Sofort als PDF verfügbar.

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Übersichten

,
, Antragsarten Verfassungsbeschwerde Organstreit Bund-Länder-Streit Abstrakte Normenkontrolle Konkrete Norm
Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 I Nr. 8a, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 I Nr. Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 I Nr. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 I Nr. Art. 100 I GG, §
Zuständigkeit 90 ff BVerfGG 5, 63 ff. BVerfGG 7, 68 ff. BVerfGG 6, 76 ff. BVerfGG 80 ff. BV
Jedermann der sich auf
Bundesorgane oder deren mit Bundesregierung,
Grundrechte berufen kann
Antragssteller ( = Grundrechtsfähig- & - eigenen Rechten aus GG oder Bundes- oder Landes- Landesregierung, ¼ der Deutsches, staat
GeschO ausgestattete regierung, § 68 BVerfGG Mitglieder des BT
mündigkeit)
Organteile, § 63 BVerfGG
Antragsgegner (-) (-), da objektives Verfahren

Antrags- Akt der öffentlichen Gewalt, Art. Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassen des Bundes- oder Landesrecht in Geltendes, f
gegenstand 93 I Nr. 4a GG Antragsgegners, § 64 I BVerfGG (B-L-S über §§ 69, 64 I) allen Ausprägungen nachkonstitution
Behauptung in GR oder GR- Verletzung / Gefährdung Konkrete Verletzung von
gleichen Rechten verletzt zu sein: eigener organschaftlicher Kompetenznormen des GG
Antrags-befugnis selbst, unmittelbar und Verfassungsrechte, § 64 I oder Grds. der Bundestreue,
(-), da objektives Verfahren
gegenwärtig BVerfGG §§ 69, 64 I BVerfGG

Rechtswegerschöpfung (§ 90 II) Für verfassungswidrig Halten des Antragsgege
Sonstiges -
Subsidiarität, vgl. § 90 II Nicht vorbeugend! Entscheidungse

Schriftlicher Antrag (§ 23 I 1 BVerfGG)
Form
+ Begründung (§§ 23 I 2, 92 I) + Benennung der verletzten GG-Bestimmung, § 64 II BVerfGG + Ausführung zu Erheblichk
§ 93 BVerfGG: 1 Monat bei VA; 1
Frist Jahr bei Rechtsnormen
6 Monate, § 64 III BVerfGG (-), da objektives Verfahren

Antragssteller in Grundrechten Organ durch Maßnahme in Maßnahme verletzt AS in Bundesnorm formell oder materiell verfassung
Begründetheit verletzt seinen Rechten verletzt verfassungsmäßigen Rechten Landesnorm verstößt gegen Bundesrech
Verletzung spezifischen Kompetenznormen des GG
Prüfungs- Nur das Grundgesetz, vgl. § 67 Bundesnorm: ausschließlich GG
Verfassungsrechts (keine und Grds. Bundestreue (nach
maßstab Superrevisionsinstanz)
BVerfGG
Rspr. nicht die Grundrechte)
Landesnorm: GG und sonstiges, vorheriges Bun

, Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

Beschwerdefähigkeit („jedermann“)
= Grundrechtsfähigkeit (= Eigenschaft,
Ausnahmen
• Grundrechtsdienende Funktion +
Beschwerdebefugnis
= substanziierte Behauptung der
- Verletzung EMRK → Art. 59
nur einfaches Bundesrecht →
Träger von GR sein zu können) eigenständige, vom Staat Verletzung in einem Grundrecht
unabhängige Einrichtung +
Ⓟ Minderjährige (Rundfunkanstalten, Universitäten)
Altersgrenze nach verletztem GR • Personales Substrat: Gruppe von Selbst: eigene Rechte (= Adressat)
natürlichen Personen, die hinter jP Gegenwärtig: schon und noch Ⓟ Erledigung: bes. Interesse?
Ⓟ Juristische Personen (Art. 19 III GG) stehen und diese gegründet haben
(1) Wesen nach Anwendbar = Tätigkeit (öff.-rechtliche Unmittelbar: ≠ weiterer Vollzugsakt Ausn.: Unzumutbar, fehlende
kann auch von jP selbst ausgeübt Glaubensgemeinschaften) „self-e
werden (personales Substrat [Rspr.]
bzw. grundrechtstypische
• Prozessgrundrechte (Art. 101 I 2,
103 GG)
Form: §§ 23 I, 92
Frist: § 93 I, III
- E-Mail
• Europäische jP des öffentlichen
Gefährdenlage [h.L.]) Ⓟ juristische Personen des öffentlichen Rechts (-) (Berechnung: §§ 187 ff. BGB)
Rechts
arg.: Art. 1 III GG (grundrechtsverpflichtet)
(2) Inländisch: Sitz (=Verwaltungs-
mittelpunkt) entscheidend → Ⓟ jP des privaten Rechts, wenn in Hand eines
Entscheidungszentrale Trägers öff Gewalt: (-), wenn Staat maßgeblichen Rechtsschutzbedürfnis
Einfluss auf Gesellschaft hat
Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG): vollständiger
Instanzenzug, auch Wiedereinsetzung, -aufnahme, vorlä
Prozessfähigkeit Beschwerdegegenstand Rechtsschutz ((-), wenn Verstoß nicht ordnungsgemäß ge
= Grundrechtsmündigkeit (Eigenschaft,
= jedes Verhalten der Legislative, Exekutive Subsidiarität: alle zumutbaren Rechtsschutz-möglichkeit
Prozesshandlungen aus eigenem Recht
oder Judikative (Akt der öffentlichen Gewalt) ausgeschöpft → VB als ultima ratio (ggf. inzident
vorzunehmen)
Feststellungsklage bei formellen Gesetzen) Bei Parlam
Ⓟ Zivilgerichtliche Entscheidung:
Ⓟ Minderjährige: Einsichts- und kein Recht
Zwischen PP gelten GR nicht unmittelbar
Entscheidungsfähigkeit im konkreten Fall
→ mittelbare Drittwirkung

Dokument Information

Hochgeladen auf
15. april 2025
Anzahl der Seiten
96
geschrieben in
2024/2025
Typ
Zusammenfassung
7,86 €

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