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Zusammenfassung Schweigepflicht im medizinischen Bereich

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Das Dokument behandelt die Schweigepflicht im medizinischen und sozialen Bereich. Es erklärt, welche Berufsgruppen ihr unterliegen, welche Informationen geschützt sind und wie lange die Schweigepflicht gilt. Zudem werden mögliche Strafen bei Verstößen sowie Ausnahmen (Offenbarungsrechte und -pflichten) beschrieben. Ein besonderer Fokus liegt auf der Schweigepflicht in der Pflege und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen.

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Schweigepflicht
Jeder Bürger Recht auf Respektierung und Achtung der Privat-/ Intimspähre & auf informationelle Selbstbestimmung (Patient = Verfügungsberechtigter -> Einsichtsrecht)

Eid des Hippokrates (Auszug)
„Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals ausgeplaudert werden soll,
schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf.“ (Hippokrates von Kos (um 460-375 v. Chr.))

Personen, die Schweigepflicht unterliegen
• Ärzte/innen, Apotheker/innen, Angehörige eines Heilberufes, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (Pflegende, MTA, Praktikanten, Sprechstundenhilfen)
-> Heilpraktiker, Reinigungsmittel-/ Küchenpersonal oder Handwerker unterliegen NICHT der Schweigepflicht -> ggf. arbeits-/ tarifvertragliche Nebenpflichten
• Berufspsychologen
• Anwälte/innen
• Familien- oder Suchtberater/innen
• staatlich anerkannte Sozialpädagogen/innen
• Angehörige von Unternehmen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung
Tatsachen, die Schweigepflicht unterliegen
Behandlungsbezogene Tatsachen
• Identität
• Tatsache der Behandlung
• Anamnese
• Diagnose
• Therapie
• Prognose
Behandlungsbezogene Unterlagen
• Patientenakte
• Untersuchungsbefunde
• Röntgenbilder
Anamnetische Zusatzinformationen
• Persönliche Angaben
• Lebensumstände
• berufliche Verhältnisse
• finanzielle Verhältnisse
• wirtschaftliche Verhältnisse
• Drittgeheimnisse
Zeitliche Reichweite: Von Beginn des Behandlungsverhältnisses bis über den Tod hinaus (= postmortale Schweigepflicht)

Strafmaß bei Zuwiderhandlungen
Bei bedingten Vorsatz: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
Bei Vorsatz (Bsp. gegen Entgelt oder in der Absicht jemanden zu schaden): Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
Berufsrechtliche Konsequenzen: Entzug der Berufserlaubnis
Zivilrechtliche Konsequenzen: Ersatz des zugefügten Schadens -> an Geschädigten
Brechen der Schweigepflicht
Offenbarungsrechte (=> sanktionsloses Brechen der Schweigepflicht)
Mutmaßliche (konkludente) Einwilligung
Rechtfertigender Notstand zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter (Bsp. Fremdgefahr im Straßenverkehr, Unterrichtung des Lebenspartners über HIV -> nicht an Behörde)
Geltendmachung von Honorarforderungen oder zur Abwehr von Fehlbehandlungsvorwürfen vor Gericht.

Offenbarungspflichten
Verhinderung von schweren Straftaten -> bereits begangene Straftaten nicht (nicht mehr zu verhindern) -> außer Grund zur Annahme, dass Straftat erneut begangen wird
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Bsp. MRSA, Typhus) -> nur an Behörde, nicht an Angehörige
Meldung über unerwünschte Arzneimittelwirkungen
Weiterleitung von Daten an nachfolgend behandelnde Mediziner/innen, Kostenträger, MDK (=Medizinischer Dienst der Krankenkassen)

Schweigepflicht Pflegepersonal/ Mediziner
• Geheimhaltungspflicht umfasst Tatsachen, die Pflegeperson in Ausübung ihres Berufes vom Geheimnisträger (Patient/Klient/Heimbewohner/ Rehabilitant) erfährt
• Drittgeheimnisse (= Geheimnisse, die andere Person als Patienten betreffen (Angehörige, Freunde, Arbeitskollegen), an deren Geheimhaltung der Patient jedoch ein
schutzwürdiges Interesse hat) ebenfalls unter Schweigepflicht -> auch Schweigepflicht gegenüber am Behandlungsgeschehen beteiligten Personen
• Wissens-/ Erfahrungsaustausch nur, wenn Identität nicht hervorgeht -> Aufbewahrung der Unterlagen so, dass Unbefugte keinen Zugang haben
• Keine generell anzunehmende Einwilligung von Patienten in akademischen Lehrkliniken -> Aufnahme in diesen Kliniken KEINE konkludente Einwilligung
• Patient kann Einwilligung jederzeit widerrufen & auf bestimmte Bereiche begrenzen -> bei Aufnahmegespräch fragen, wer benachrichtigt werden darf
• Pflegepersonal keine Aufklärungsrechte/ -pflichten
• höchste Berufs-/ Standespflicht
• Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
• umfasst alles, was Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist
• Schweigepflicht auch gegenüber anderen Ärzten, die nicht von Patienten konsultiert worden sind -> wenn Identität des Patienten nicht aus Informationen hervorgeht
-> Verschwiegenheit gegenüber Dritten aus seinem Anstellungsverhältnis (= betriebliche Geheimnisse)
-> Arbeitgeber kann nur verlangen, dass Unterlagen an ärztlichen Vorgesetzten herausgegeben werden
• Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• Sozialrecht -> Auskunfts-/ Mittteilungspflichten zur Abrechnung, Datenverarbeitung, Kontrolle, Qualitätssicherung
• Entbindung nur durch ausdrückliche Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung (Bsp. Bewusstlosigkeit), stillschweigende Einwilligung
-> Einwilligung muss durch Inhaber des Rechtsguts/ rechtlichen Vertreter erfolgen -> Einwilligungsfähigkeit -> ausdrückliche Einwilligung -> rechtlich zulässig
• Abwägen zugunsten des gefährdeten Rechtsguts -> Bsp. HIV-Infektion nur weitergeben bei Uneinsichtigkeit des Patienten, Lebenspartner Infektion mitzuteilen
• Strafverfahren gegen Patienten -> Zeugnisverweigerungsrecht & Beschlagnahmeverbot der Patientenakte durch Behörden
-> wenn Arzt durch Patienten von Schweigepflicht entbunden wurde -> Aussagepflicht
• Minderjährige (ab 14) haben Anspruch auf ärztliche Schweigepflicht -> Einsichts-/ Einwilligungsfähigkeit entscheidet
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