Fallbeispiel:
E erbt eine Uhr und bringt sie zur Reperatur an U. Dieser repariert nun die Uhr und verkauft
sie weiter an D. E ist damit natürlich nicht einverstanden und wendet sich an D um seine Uhr
zurückzubekommen.
Schritt 1: Wer will was von wem, woraus?
1.1 Wer will was von wem?
E will die Uhr von D
Benötigt eine Anspruchsgrundlage
Anspruch: Von jemand anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§194 Abs1 BGB)
„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) […]“
Anspruchsgrundlage: Vorschrift für einen Anspruch
siehe Abschnitt „Anspruch“
1.2. Wer will was von wem, wodurch (Anspruchsgrundlage)?
Herausgabeanspruch nach §985 BGB:
„Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“
1.3. Definition Eigentum:
„Unbeschränktes rechtliches Herrschaftsrecht über eine Sache“
1.4 Definition Besitz:
„Tatsächliche (aktuelle) Gewalt über eine Sache“
Schritt 2: Voraussetzungen für Anspruchsgrundlage nach §985BGB prüfen:
E muss Eigentümer der Uhr sein
E ist noch Eigentümer, wenn er Sache nicht verloren hat
Schritt 3: Prozesse durch die E Eigentum verloren haben könnte prüfen:
3.1 E vereinbart mit U die Reparatur der Uhren:
Werkvertrag nach §631 Abs1 BGB: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer
zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
Kein Eigentumsverlust