- Kompensation von Unrecht
- auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe entgegen des Prinzips der gesetzlichen
Normierung, da sie zu Gunsten des Täters wirken
Überblick
- § 32 StGB (Notwehr & Nothilfe)
- § 34 StGB (Notstand)
- § 127 I StPO (Festnahmerecht)
- (mutmaßliche) Einwilligung (vgl. § 228 StGB)
- Pflichtenkollision bei Unterlassungsdelikten
- zivilrechtliche Notstandsregelungen (§ 228 und § 904 BGB)
Prinzip der Einheit der Rechtsordnung
Schema (Allgemein)
I. Objektive Voraussetzungen (Kompensation des Erfolgsunrechts)
1. Rechtfertigungslage („ob“)
2. Rechtfertigungshandlung („wie“)
II. Subjektive Voraussetzungen (Kompensation des Handlungsunrechts)
- Verteidigungswille (hM): Handeln in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage und zusätzlich das
Motiv, zumindest auch aufgrund der dadurch verliehenen Befugnis zu handeln
- nach aA bloße Kenntnis hinsichtlich Vorliegen tatsächlicher Rechtfertigungsgründe ausreichend
Folgen des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements
Täter ist objektiv gerechtfertigt, aber weiß hiervon nichts = umgekehrter
Erlaubnistatbestandsirrtum
eA: Vollendungslösung (Bestrafung aus vollendetem Delikt)
hM: Versuchslösung
Merke: handelt der Täter gerechtfertigt, hat dies Auswirkungen auf die Teilnahme, da §§ 26, 27 eine
rechtswidrige Haupttat verlangen, welche idF nicht vorliegt
Einverständnis und Einwilligung
Abgrenzungskriterium: Wille des RG-Inhabers
a) tatbestandsausschließende Wirkung des Einverständnisses: wenn ein Straftatbestand gerade
eine Tatbegehung gegen oder ohne Willen des RG-Trägers verlangt
Bsp.: §§ 123, 240, 242, 252, 253, 255
, Schema
1. Natürliche Willensfähigkeit des Betroffenen (rein tatsächlicher Charakter)
2. Zustimmung zu der verletzenden Handlung (bewusst und freiwillig; keine Kundgabe nach
außen erforderlich)
– beugt sich der RG-Träger tatsächlicher/ vermeintlicher Staatsmacht liegt keine freie
Entscheidung vor, mithin scheidet ein Einverständnis aus
3. Zustimmung im Tatzeitpunkt (bei Beginn der Tatausführung)
Merke: wirksam, auch wenn es durch eine Täuschung erschlichen wurde; maßgeblich ist allein
der natürliche Wille des Rechtsgutsträgers (faktisches Vorliegen)
b) rechtfertigende Wirkung der Einwilligung
Bsp.: E erlaubt Z sein Bild zu zerstören. Die physische Substanzverletzung tritt unabhängig vom
Willen des E ein, weshalb der TB des § 303 I verwirklicht ist. Damit kann die Gestattung des E
nur rechtfertigend wirken.
- Zweck: Autonomie des RG-Trägers
- ungeschriebener Rechtfertigungsgrund (Entwicklung durch Rspr. & Lehre)
Schema
I. Objektive Voraussetzungen
1. disponibles RG
§ 216 (Einwilligungssperre)
2. Dispositionsbefugnis
Träger des RG; (-) bei RG der Allgemeinheit
3. Einwilligungserklärung vor der Tat (ausdrücklich/konkludent)
4. Einwilligungsfähigkeit (Verstandsreife)
5. keine Willensmängel
– Fehlerfolge (hM): Unwirksamkeit
6. keine Sittenwidrigkeit (relative Einwilligungssperre des § 228)
= Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden
P.: Bestimmtheit
Bezugspunkt: KV, nicht Einwilligung
Kriterien: etisch anstößiger Zweck; ex ante: Verletzungen entspr. § 226 oder konkrete
Lebensgefährlichkeit („Sado-Maso“); unbeherrschbare Handlung v.a. Gruppendynamik
(Eskalationsgefahr bei verabredeten Schlägereien)
entsprechende Kriterien bei Lebensgefährdung, § 222
Verletzungen im Sport: (-) bei bewusst regelwidrigen Schädigungen