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Zusammenfassung Schema § 241 StGB

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Problemorientiertes Schema zu § 241 StGB samt Definitionen & Problemkreisen









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Bedrohung – § 241 StGB
- abstraktes Gefährdungsdelikt: es kommt nicht darauf an, dass das Opfer sich tatsächlich
beunruhigen lässt; Tathandlung muss nach Art und Umständen objektiv geeignet sein, einen
solchen Effekt grds. auszulösen
- Abs. 1 und 2: Bedrohungstatbestände
➢ wenn Täter mit Verbrechen droht, dass auch unter Abs. 1 fällt, ist Abs. 2 eine Quali
- Abs. 3 Vortäuschungstatbestand
- Abs. 4: Qualifikation für Begehungsweise der Abs. 1-3 (Tat wird öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften begangen)
- in der Fallbearbeitung subsidiär zu prüfen
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Abs. 1: Bedrohung eines anderen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
- Drohung (vgl. § 240): Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben
vorgibt (ausdrücklich/ konkludent)
➢ objektiver Eindruck der Ernstlichkeit
➢ Von der Drohung sind situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden
➢ rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5), die einer der in Abs. 1 genannten Straftatengruppen
zugeordnet werden kann
b) Abs. 2: Bedrohung eines anderen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens
- Tathandlung = Drohung mit einem Verbrechen iSv § 12 I StGB
- Bestimmtheit der Drohung erforderlich: Deshalb muss auch der subjektive Tatbestand des
betreffenden Verbrechens aus der Drohung ersichtlich sein
➢ Verlangt der Tatbestand absichtliches Verhalten (zB § 226 Abs. 2), so muss auch dieses vom
Täter in seiner Ankündigung umrissen sein
➢ Diesen Voraussetzungen genügen allgemeine Ankündigungen, wie zB der andere werde „noch
etwas erleben“ oder „keine ruhige Stunde haben“, nicht
➢ Der BGH verlangt eine Konkretisierung auch hinsichtlich einer angedrohten schweren Folge (§
226 Abs. 1), die sich nicht allein daraus ergebe, dass der Täter ankündige, dem Opfer eine leere
Wodkaflasche auf den Kopf zu schlagen
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