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Zusammenfassung

Zusammenfassung Schemata Strafrecht

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Hier findet ihr problemorientierte Schemata zu den Delikten des Strafrecht BT, inklusive den wichtigsten Definitionen. Bei Abgrenzungsfragen sind auch hilfreiche Übersichten eingefügt zB bei der Abgrenzung von Raub (§ 249) und räuberischer Erpressung ( §§ 253, 255). Viel Erfolg!

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07. Mai 2022

Unterlassene Hilfeleistung – § 323 c StGB

Abs.1 : echtes Unterlasensdelikt ; Sichert Mindestmaß von Solidaritätspflichten

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatsituaition

aa) Unglücksfall = plötzliches Ereignis mit nicht ganz unerheblichen Gefahren für Menschen
oder Sachen von bedeutendem Wert (hM)
• Schadenseintritt nicht erforderlich
• (-), wenn Schaden endgültig eingetreten ist & Gefahrenlage beendet ist
• Maßstab: objektiv; ex post Beurteilung (d.h Einbeziehung nachträglich bekanntgewordener
Tatsachen) – sehr Str

bb) gemeine Gefahr//Not = Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele
Personen (an Leib o. Leben / bedeutenden Sachwerten) liegt nahe // eine die Allgemeinheit
betreffende Notlage (zB Naturkatastrophe)

b) Tathandlung = Nicht Hilfe leisten, trotz Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
• erforderlich – Obj. ex ante
• zumutbar (=TBM, hM) – keine eigene Gefahr einer physischen/ psychischen Schädigung für
den Täter
• möglich – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

Gefahr der eigenen Strafverfolgung kann Zumutbarkeit einschränken (Str.)
– zumutbar bleiben idR Hilfeleistungen, die den Täter nicht direkt überführen (zB anonymer
Anruf)

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, §15

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


-



Abs.2 ist kein Unterlassensdelikt (!), sondern ein abstraktes Gefährdungsdelikt ;
Norm stellt (mittelbare) Verschlechterung von Rettungschancen unter Strafe
– v.a. wegen Gaffern bei Straßenverkehrsunfällen eingeführt (2017)

• beachte Zusammenhang zu § 115 III StGB
- Unterschied: §323 c II erfasst nicht nur professionelle Helfer (Ärzte etc), sondern auch
Ersthelfer am Unfallort
- „Dritter“ idS ist eine andere lebende Person
- Der Verzicht / die Verweigerung von Hilfe lässt die Notsituation entfallen
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