Unterlassene Hilfeleistung – § 323 c StGB
Abs.1 : echtes Unterlasensdelikt ; Sichert Mindestmaß von Solidaritätspflichten
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatsituaition
aa) Unglücksfall = plötzliches Ereignis mit nicht ganz unerheblichen Gefahren für Menschen
oder Sachen von bedeutendem Wert (hM)
• Schadenseintritt nicht erforderlich
• (-), wenn Schaden endgültig eingetreten ist & Gefahrenlage beendet ist
• Maßstab: objektiv; ex post Beurteilung (d.h Einbeziehung nachträglich bekanntgewordener
Tatsachen) – sehr Str
bb) gemeine Gefahr//Not = Möglichkeit eines erheblichen Schadens für unbestimmt viele
Personen (an Leib o. Leben / bedeutenden Sachwerten) liegt nahe // eine die Allgemeinheit
betreffende Notlage (zB Naturkatastrophe)
b) Tathandlung = Nicht Hilfe leisten, trotz Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
• erforderlich – Obj. ex ante
• zumutbar (=TBM, hM) – keine eigene Gefahr einer physischen/ psychischen Schädigung für
den Täter
• möglich – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
Gefahr der eigenen Strafverfolgung kann Zumutbarkeit einschränken (Str.)
– zumutbar bleiben idR Hilfeleistungen, die den Täter nicht direkt überführen (zB anonymer
Anruf)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, §15
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
-
Abs.2 ist kein Unterlassensdelikt (!), sondern ein abstraktes Gefährdungsdelikt ;
Norm stellt (mittelbare) Verschlechterung von Rettungschancen unter Strafe
– v.a. wegen Gaffern bei Straßenverkehrsunfällen eingeführt (2017)
• beachte Zusammenhang zu § 115 III StGB
- Unterschied: §323 c II erfasst nicht nur professionelle Helfer (Ärzte etc), sondern auch
Ersthelfer am Unfallort
- „Dritter“ idS ist eine andere lebende Person
- Der Verzicht / die Verweigerung von Hilfe lässt die Notsituation entfallen