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Wohnraummietrecht
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2013 (AZ: VIII ZR 168/12)
handelt von einem Rechtsstreit bezüglich eines Verbotes von Hunde- und
Katzenhaltungen durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem
Wohnraummietvertrag. Innerhalb des Rechtsstreits mietete der Beklagte eine
Wohnung einer Wohnungsbaugenossenschaft, zu welcher der Beklagte selbst
angehörte. Bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags offenbarte der
Beklagte den Mitarbeitern der Wohnungsbaugenossenschaft die Haltung eines
Hundes aufgrund ärztlichen Rates für den Sohn - die Reaktion der Mitarbeiter auf
den Hinweis war streitig. Indessen beinhaltete der von beiden Parteien
unterzeichnete Mietvertag unter § 11 Abs. 3 d eine vorgedruckte Klausel,
wodurch eine Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, soweit es sich
nicht um übliche Kleintiere handele. Zudem wurde unter § 16 S. 1 des
Mietvertrags eine - für den Vermieter generell übliche - zusätzliche Vereinbarung
aufgeführt, wobei sich die Mitglieder der Genossenschaft dazu verpflichteten,
keine Hunde und Katzen in der Wohnung zu halten. Dennoch zog die Familie
samt dem Mischlingshund nach Abschluss des Mietvertrags in die Wohnung ein.
Nach Kenntnisnahme der Anwesenheit des Hundes, forderte die
Genossenschaft von dem Beklagten die Abschaffung des Tieres binnen vier
Wochen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf nahm die
Genossenschaft den Beklagten, zufolge des abgeschlossenen Mietvertrags, auf
die Entfernung des Hundes aus der Wohnung sowie auf Unterlassung der
Hundehaltung in Anspruch, wohingegen der Beklagte die Abweisung der Klage
beantragte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs führte zunächst auf, dass es sich bei der
Verpflichtung des Mieters, zur Unterlassung einer Hunde- und Katzenhaltung,
durch die Klausel des § 16 S. 1 des Mietvertrags, um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB stellt eine Allgemeine
Geschäftsbedingung eine vorformulierte Vertragsbedingung dar, welche von
einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
gestellt wird. Dies trifft infolge der grundsätzlichen Verwendung der Klausel seit
einigen Jahren durch die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit zu.