Zielsetzungen
● Berufsbildungspolitik kein etabliertes Lehrgebiet
● Berufliche Bildung und Berufsbildungspolitik als Überschneidungsbereiche einer nach Funktionssystem
differenzierten Gesellschaft
1. Berufsbildungspolitik - Begriffliche Kontexte und theoretische
Grundlagen
1.1 Berufsbildungspolitik im Überschneidungsbereich
● Erscheinung neuerer Zeit zur Ausdifferenzierung und Institutionalisierung der Berufsbildungspolitik als
eigenständiger Bereich in der Bildungspolitik
● per se schon früher existiert z. B. durch Zünfte und Staat
○ meist aber durch Gewerbe- und Wirtschaftspolitik
● enge Verbindung zur Wirtschafts-, Gewerbe-, Sozial- und Beschäftigungspolitik
○ Bundesministerium für Bildung und Forschung mit gebündelten berufspolitischen Kompetenzen
● Beispiele für Problembereiche:
○ berufliche Bildung
○ finanzielle Ausstattung des beruflichen Bildungssystem
○ EInhaltung von Qualitätsstandards (Ausbildungsordnung)
○ Ressourcen für berufsvorbereitende Maßnahmen und berufliche Ausbildung
1.2 Berufsbildungspolitik im Kontext des Berufsbildungsgesetzes
● Bildung und Beruf nicht klar definiert mit breiten Interpretationsspektrum
● enger Zusammenhang zwischen Bildung und “Zielperspektive menschlichen Lernens und persönlicher
Entwicklung”
● Anforderungen des Beschäftigungssystems bei der Definition des Berufs
● BBiG als Produkt der Berufsbildungspolitik, wenn auch Begriff nicht explizit genannt
Berufsbildung (Legaldefinition nach §1, Abs. 1 BBiG): Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die
Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__1.html)
● grundlegende politische Implikationen über die Zuständigkeitsbereiche des Gesetzgebers
● Ausnahme von Weiterbildung, Hochschulbildung, nicht abschlussbezogene Weiterbildungen am
Arbeitsplatz
● lediglich Erweiterung im Berufsvorbereitung im Jahr 2005
○ als rechtliche Vorbereitung der Anerkennung für eine Berufsausbildung
● Berufsausbildung basierend auf dem Berufsprinzip
○ Ausbildung nur nach Ausbildungsordnung erlaubt
○ für unter 18-jährige: ausschließlich in anerkannten Ausbildungsberufen oder
berufsvorbereitende Maßnahmen
● Berufsprinzip als berufsbildungspolitisches bzw. strukturbildendes Leitprinzip
§85 BBiG: Ziele der Berufsbildungsplanung