Prüfungsschema
1. Urheberrecht od. verwandtes Schutzrecht - liegt ein Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht vor?
2. Aktivlegitimation (haben wir eine Person die berechtigt ist ihre Urheberrechte/
Nutzungsrechte geltend zu machen? → Urheber oder Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts)
3. Verletzungshandlung - was wurde verletzt? Verwertungsrechte oder Urheberrechte
4. Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung - gibt es Schranken/Lizenzen oder sonstige
Ausnahmen?
5. Passivlegitimation - haben wir überhaupt den richtigen Ansprechpartner/„Täter"?
6. Wiederholungsgefahr
Urheberrecht
Urheberecht gilt 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus §64 UrhG
Generalklausel des §1 UrhG geschützt sind Werke der...
• Literatur
• Wissenschaft
• Kunst
§2 UrhG
• Sprachwerke
• Werke der Musik
• Filmwerke (hier kommen verschiedene Urheberrechte zusammen)
• Lichtbildwerke - Fotogra en
• Tanzkunst, pantomimische Werke
• Bildende Kunst - kann man nicht nutzen
• Angewandte Kunst - die man nutzen kann (Designstuhl)
• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Stadtplan)
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fi
,Nicht schutzfähig:
• historische Ereignisse und Personen • Schöpfungen, die nicht die
• tatsächliche Gegebenheiten und Vorraussetzungen des urheberrechtlich
Ereignisse geschützten Werkes erreichen (z.B. T-
• Naturgesetze Shirts mit Druck)
• Wissenschaftliche Lehren • Ideen und Grundsätze auf denen das
• kulturelles Gemeingut (Volkslieder, Produkt beruht
Volksmund, Sagen etc.) • Methode des Scha ens, Stil, Technik der
• Werke mit abgelaufenen Urheberrecht Darstellung
• Amtliche Werke (Gesetzestexte, Urteile,
Amtl. Bekanntmachungen...)
Doppelschöpfung: "Es könnte theoretisch sein das zwei Personen parallel zueinander auf
die gleiche Idee kommen"
Erschöpfungsgrundsatz
Erschöpfung: Verkauft Urheber sein Werk ist sein Urheberrecht erschöpft... kann
Weiterverkauf nicht verbieten (gilt nur in der EU)
Das Werk
→ Urheberrecht entsteht bei Scha ung des Werkes
→ Vollendung des Werkes ist nicht erforderlich
§ 2 Abs. 2 UrhG: Werke = "persönliche geistige Schöpfungen“
Persönliche Schöpfung von menschlichem Willen gesteuerte
Entstehungs- und Gestaltungsprozess
(Maschine als Hilfsmittel ist dabei zulässig)
Individuell geistiger Gehalt muss im Werk selbst zum Ausdruck kommen
(Ästhetik, Einmaligkeit, Qualität, Quantität,
Neuheit sind keine Kriterien)
Konkrete Form / wahrnehmbare Idee allein reicht nicht für Urheberrechtlichen
Formgestaltung Schutz → man muss seine Idee zu Papier /
zum Ausdruck bringen
Probleme bei Werken → individueller Charakter erforderlich !
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ff ff
,Gestaltungshöhe ist je nach Werkart unterschiedlich zu beurteilen → Einzelfallbeurteilung ist
erforderlich
Kleine Münze: Minimum an Gestaltungshöhe reicht für Urheberrechtsschutz aus
(insbesondere Musik, Kataloge, Preisliste, Sammlungen von Kochrezepten). Aktuelle Tendenz
des BGH auch bei Werken der angewandten Kunst kleine Münze anzuwenden.
Der Urheber
Schöpferprinzip § 7 UrhG :
Urheber ist eine natürliche Person, die das Werk gescha en hat
Besonderheiten:
• Urheberrecht können auch bei Kindern entstehen ("ex lege")
• man muss sein Urheberrecht als Urheber nicht anmelden
• kein Copyright Vermerk erforderlich
• auch schöpfende Arbeitnehmer sind selbst Urheber
Gemeinsames Werk:
• jeder Urheber muss genannt werden (z.B. Filmabspann)
• jeden Miturhebern steht ein Urheberrecht "zur gesamten Hand" zu
• bei Änderungen sind Zustimmungen aller Miturheber erforderlich
Urheber Verbundener Werke § 9 UrhG
• Werkverbindung zweier oder mehrerer Werke zum Zweck einer gemeinsamen
Verwertung
• hier kommt es auf alle einzelnen Urheberrechte an aus welchen das gemeinsame Werk
besteht
Beweis der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG:
Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird (widerlegbar) vermutet, dass Urheber ist, wer ...
• auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder
• dem Original eines Werkes der bildenden Kunst
• in üblicher Form als Urheber genannt wird
Folge → Beweislastumkehr
Vermutung gilt auch für Leistungsschutzberechtigte (§ 74 Abs. 3 UrhG)
Umfang des Schutzes - Schutzdauer:
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ff
, Urheber- und Leistungsschutzrechte werden nicht vorbehaltlos gew hrt. Sie unterliegen
zeitlichen Schranken (den so genannten Schutzfristen) und inhaltlichen Schranken:
• Urheberrecht erlischt sp testens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG
• Leistungsschutzrecht bereits 50 Jahre nach dem Erscheinen / Erstvorf hrung /
Herstellung der Leistung
Rechte des Urhebers
Vervielfältigungsrecht Eine Kopie von einem Werk erstellen
§ 16 UrhG z.B. ein Musikstück auf einen USB Stick ziehen
Verbreitungsrecht Original oder Kopien in der Ö entlichkeit
§ 17 UrhG verbreiten
Urheberpersönlichkeitsrechte:
• Verö entlichungsrecht § 12 UrhG - Urheber darf sein Werk als erster verö entlichen
• Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG)
• Urheberbezeichnung (Nennungsrecht) § 13 S. 2 UrhG
• Beeintr chtigungsverbot (insb. Entstellungsverbot)
• grds. bei Eignung zur Interessengef hrdung (§ 14 UrhG)
• Einschr nkung im Filmbereich: nur gr bliche Entstellung oder Beeintr chtigung kann
verboten werden (§ 93 UrhG)
• Zugangsrecht (§ 25 UrhG)
Verwertungsrechte
Kann man natürlich übertragen an Dritte …
• Vervielf ltigungsrecht (§ 16 UrhG)
• Verbreitungsrecht
Aber: Ersch pfung
• Original oder Vervielf ltigungsst ck
• mit Zustimmung des Berechtigten
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1. Urheberrecht od. verwandtes Schutzrecht - liegt ein Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht vor?
2. Aktivlegitimation (haben wir eine Person die berechtigt ist ihre Urheberrechte/
Nutzungsrechte geltend zu machen? → Urheber oder Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts)
3. Verletzungshandlung - was wurde verletzt? Verwertungsrechte oder Urheberrechte
4. Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung - gibt es Schranken/Lizenzen oder sonstige
Ausnahmen?
5. Passivlegitimation - haben wir überhaupt den richtigen Ansprechpartner/„Täter"?
6. Wiederholungsgefahr
Urheberrecht
Urheberecht gilt 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus §64 UrhG
Generalklausel des §1 UrhG geschützt sind Werke der...
• Literatur
• Wissenschaft
• Kunst
§2 UrhG
• Sprachwerke
• Werke der Musik
• Filmwerke (hier kommen verschiedene Urheberrechte zusammen)
• Lichtbildwerke - Fotogra en
• Tanzkunst, pantomimische Werke
• Bildende Kunst - kann man nicht nutzen
• Angewandte Kunst - die man nutzen kann (Designstuhl)
• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Stadtplan)
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,Nicht schutzfähig:
• historische Ereignisse und Personen • Schöpfungen, die nicht die
• tatsächliche Gegebenheiten und Vorraussetzungen des urheberrechtlich
Ereignisse geschützten Werkes erreichen (z.B. T-
• Naturgesetze Shirts mit Druck)
• Wissenschaftliche Lehren • Ideen und Grundsätze auf denen das
• kulturelles Gemeingut (Volkslieder, Produkt beruht
Volksmund, Sagen etc.) • Methode des Scha ens, Stil, Technik der
• Werke mit abgelaufenen Urheberrecht Darstellung
• Amtliche Werke (Gesetzestexte, Urteile,
Amtl. Bekanntmachungen...)
Doppelschöpfung: "Es könnte theoretisch sein das zwei Personen parallel zueinander auf
die gleiche Idee kommen"
Erschöpfungsgrundsatz
Erschöpfung: Verkauft Urheber sein Werk ist sein Urheberrecht erschöpft... kann
Weiterverkauf nicht verbieten (gilt nur in der EU)
Das Werk
→ Urheberrecht entsteht bei Scha ung des Werkes
→ Vollendung des Werkes ist nicht erforderlich
§ 2 Abs. 2 UrhG: Werke = "persönliche geistige Schöpfungen“
Persönliche Schöpfung von menschlichem Willen gesteuerte
Entstehungs- und Gestaltungsprozess
(Maschine als Hilfsmittel ist dabei zulässig)
Individuell geistiger Gehalt muss im Werk selbst zum Ausdruck kommen
(Ästhetik, Einmaligkeit, Qualität, Quantität,
Neuheit sind keine Kriterien)
Konkrete Form / wahrnehmbare Idee allein reicht nicht für Urheberrechtlichen
Formgestaltung Schutz → man muss seine Idee zu Papier /
zum Ausdruck bringen
Probleme bei Werken → individueller Charakter erforderlich !
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,Gestaltungshöhe ist je nach Werkart unterschiedlich zu beurteilen → Einzelfallbeurteilung ist
erforderlich
Kleine Münze: Minimum an Gestaltungshöhe reicht für Urheberrechtsschutz aus
(insbesondere Musik, Kataloge, Preisliste, Sammlungen von Kochrezepten). Aktuelle Tendenz
des BGH auch bei Werken der angewandten Kunst kleine Münze anzuwenden.
Der Urheber
Schöpferprinzip § 7 UrhG :
Urheber ist eine natürliche Person, die das Werk gescha en hat
Besonderheiten:
• Urheberrecht können auch bei Kindern entstehen ("ex lege")
• man muss sein Urheberrecht als Urheber nicht anmelden
• kein Copyright Vermerk erforderlich
• auch schöpfende Arbeitnehmer sind selbst Urheber
Gemeinsames Werk:
• jeder Urheber muss genannt werden (z.B. Filmabspann)
• jeden Miturhebern steht ein Urheberrecht "zur gesamten Hand" zu
• bei Änderungen sind Zustimmungen aller Miturheber erforderlich
Urheber Verbundener Werke § 9 UrhG
• Werkverbindung zweier oder mehrerer Werke zum Zweck einer gemeinsamen
Verwertung
• hier kommt es auf alle einzelnen Urheberrechte an aus welchen das gemeinsame Werk
besteht
Beweis der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG:
Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird (widerlegbar) vermutet, dass Urheber ist, wer ...
• auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder
• dem Original eines Werkes der bildenden Kunst
• in üblicher Form als Urheber genannt wird
Folge → Beweislastumkehr
Vermutung gilt auch für Leistungsschutzberechtigte (§ 74 Abs. 3 UrhG)
Umfang des Schutzes - Schutzdauer:
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, Urheber- und Leistungsschutzrechte werden nicht vorbehaltlos gew hrt. Sie unterliegen
zeitlichen Schranken (den so genannten Schutzfristen) und inhaltlichen Schranken:
• Urheberrecht erlischt sp testens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG
• Leistungsschutzrecht bereits 50 Jahre nach dem Erscheinen / Erstvorf hrung /
Herstellung der Leistung
Rechte des Urhebers
Vervielfältigungsrecht Eine Kopie von einem Werk erstellen
§ 16 UrhG z.B. ein Musikstück auf einen USB Stick ziehen
Verbreitungsrecht Original oder Kopien in der Ö entlichkeit
§ 17 UrhG verbreiten
Urheberpersönlichkeitsrechte:
• Verö entlichungsrecht § 12 UrhG - Urheber darf sein Werk als erster verö entlichen
• Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG)
• Urheberbezeichnung (Nennungsrecht) § 13 S. 2 UrhG
• Beeintr chtigungsverbot (insb. Entstellungsverbot)
• grds. bei Eignung zur Interessengef hrdung (§ 14 UrhG)
• Einschr nkung im Filmbereich: nur gr bliche Entstellung oder Beeintr chtigung kann
verboten werden (§ 93 UrhG)
• Zugangsrecht (§ 25 UrhG)
Verwertungsrechte
Kann man natürlich übertragen an Dritte …
• Vervielf ltigungsrecht (§ 16 UrhG)
• Verbreitungsrecht
Aber: Ersch pfung
• Original oder Vervielf ltigungsst ck
• mit Zustimmung des Berechtigten
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