Nationale Rechnungslegung Nr. 9
Prof.
Referent Dr. Thomas Wilk
· 02.07.20
1 von xx Seiten
, X. Verbindlichkeiten
Prof. Dr. Wilk · 02.07.20
2 von 220 Seiten
, Handelsrecht
neben allgemein geltenden Vorschriften (z.B.
Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder
Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) insbesondere:
§ 247 Abs. 1 HGB Mindestgliederung
§ 250 Abs. 3 HGB Damnum
§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB Rückzahlungsbetrag, Barwert bei
Rentenverpflichtungen
§ 266 Abs. 3 Buchst. c HGB Bilanzgliederung bei
Kapitalgesellschaften
§ 268 Abs. 5 HGB Restlaufzeiten, erhaltene
Anzahlungen, rechtliche Entstehung
nach Abschlussstichtag bei
Kapitalgesellschaft
§ 271 HGB Beteiligungen, verbundene
Unternehmen bei
Kapitalgesellschaften
Prof. Dr. Wilk · 02.07.20
3 von 220 Seiten
, 1. Begriff
Ø Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen gegenüber einem Dritten, die dem Grunde
und der Höhe nach sicher sind
2. Ansatz und Bewertung
Ø nach § 247 Abs. 1 HGB müssen in der Bilanz die "Schulden" gesondert
ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert werden
Ø Notwendigkeit, zumindest zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu
unterscheiden, wobei für Kapitalgesellschaften weitere Untergliederungen der
Verbindlichkeiten in § 266 Abs. 3 Buchst. c HGB vorgeschrieben sind
Ø Handelsbilanz: Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag
anzusetzen (Rückzahlungsbetrag = Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Tilgung
der Verpflichtung erforderlich ist)
Ø Steuerbilanz: Verbindlichkeiten sind grundsätzlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2
EStG die Anschaffungskosten oder ein höherer Teilwert anzusetzen (als AK gilt
jedoch handelsrechtlicher Rückzahlungsbetrag = Erfüllungsbetrag, BFH v. 19.07.83
BStBl 84 II 56)
Ø durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2
EStG bei unverzinslichen Verbindlichkeiten eine Abzinsungspflicht eingeführt worden
(verzinsliche Verbindlichkeit, wenn Zinssatz > 0 v.H., vgl. BMF v. 23.8.1999, BStBl I
S. 818) -> abzuzinsen ist grundsätzlich mit 5,5 v.H. (dadurch ergibt sich in
Steuerbilanz Durchbrechung der Maßgeblichkeit aufgrund des § 5 Abs. 6 EStG,
davon abgewichen werden darf nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG)
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, Handelsrecht
neben allgemein geltenden Vorschriften (z.B.
Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder
Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) insbesondere:
§ 247 Abs. 1 HGB Mindestgliederung
§ 250 Abs. 3 HGB Damnum
§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB Rückzahlungsbetrag, Barwert bei
Rentenverpflichtungen
§ 266 Abs. 3 Buchst. c HGB Bilanzgliederung bei
Kapitalgesellschaften
§ 268 Abs. 5 HGB Restlaufzeiten, erhaltene
Anzahlungen, rechtliche Entstehung
nach Abschlussstichtag bei
Kapitalgesellschaft
§ 271 HGB Beteiligungen, verbundene
Unternehmen bei
Kapitalgesellschaften
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, 1. Begriff
Ø Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen gegenüber einem Dritten, die dem Grunde
und der Höhe nach sicher sind
2. Ansatz und Bewertung
Ø nach § 247 Abs. 1 HGB müssen in der Bilanz die "Schulden" gesondert
ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert werden
Ø Notwendigkeit, zumindest zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu
unterscheiden, wobei für Kapitalgesellschaften weitere Untergliederungen der
Verbindlichkeiten in § 266 Abs. 3 Buchst. c HGB vorgeschrieben sind
Ø Handelsbilanz: Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag
anzusetzen (Rückzahlungsbetrag = Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Tilgung
der Verpflichtung erforderlich ist)
Ø Steuerbilanz: Verbindlichkeiten sind grundsätzlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2
EStG die Anschaffungskosten oder ein höherer Teilwert anzusetzen (als AK gilt
jedoch handelsrechtlicher Rückzahlungsbetrag = Erfüllungsbetrag, BFH v. 19.07.83
BStBl 84 II 56)
Ø durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2
EStG bei unverzinslichen Verbindlichkeiten eine Abzinsungspflicht eingeführt worden
(verzinsliche Verbindlichkeit, wenn Zinssatz > 0 v.H., vgl. BMF v. 23.8.1999, BStBl I
S. 818) -> abzuzinsen ist grundsätzlich mit 5,5 v.H. (dadurch ergibt sich in
Steuerbilanz Durchbrechung der Maßgeblichkeit aufgrund des § 5 Abs. 6 EStG,
davon abgewichen werden darf nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG)
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