Nationale Rechnungslegung V
Prof. Dr. Thomas Wilk
Referent · 02.06.20
1 von xx Seiten
, 3. Bestimmung der Herstellungskosten
3.1 Schaubild: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und EStR
Wertuntergrenze Wertuntergrenze Wertobergrenze
nach HGB (alt) nach HGB BilMoG nach HGB und
und Steuerrecht Steuerrecht
1. Materialeinzelkosten (Fertigungsmaterial)
2. Fertigungseinzelkosten (Fertigungslöhne
einschl. gesetzlicher und tariflicher
Sozialaufwendungen)
3. Sondereinzelkosten der Fertigung Aktivierung
4. Variable Materialgemeinkosten
5. Fixe Materialgemeinkosten
6. Fixe Fertigungsgemeinkosten einschl.
Werteverzehr des fertigungsbedingten
Anlagevermögens
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
Aufwendungen für betriebliche
Altersversorgung
Zinsen für fertigungsbedingtes Fremdkapital Keine Aktivierung
7. Allgemeine Verwaltungskosten
8. Vertriebskosten
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,3. Bestimmung der Herstellungskosten
3.2 Ansatz der Herstellungskosten (nach BilMog)
Øhandelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze wurde an steuerliche angeglichen
Øhandelsrechtlicher Herstellungskostenbegriff wurde an produktionsbezogenen
Vollkostenbegriff der internationalen Rechnungslegung angenähert
Mit Änderung in § 255 Abs. 2 HGB wurde Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses mit den nach internationalen Vorschriften erstellten
Jahresabschlüssen verbessert:
Ø handelsrechtliche HK müssen neben den Einzelkosten auch die
fertigungsbezogenen variablen Gemeinkosten beinhalten
Ø für fixe Gemeinkosten gilt ein Einbeziehungswahlrecht, für Forschungs- und
Vertriebskosten ein Verbot
Ansatz
HK bleiben ein dominierender Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände.
Gegenstand der Bewertung mit Herstellungskosten können insbesondere sein:
ØImmaterielle Anlagen
ØSachanlagen
ØUnfertige Erzeugnisse
ØFertige Erzeugnisse
ØDrohverlustrückstellungen
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, 3. Bestimmung der Herstellungskosten
3.2 Ansatz der Herstellungskosten (nach BilMog)
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die entstehen durch
Øden Verbrauch von Gütern und
Ødie Inanspruchnahme von Diensten
Øfür die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,
Øseine Erweiterung oder
Øfür eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung
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, 3. Bestimmung der Herstellungskosten
3.1 Schaubild: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und EStR
Wertuntergrenze Wertuntergrenze Wertobergrenze
nach HGB (alt) nach HGB BilMoG nach HGB und
und Steuerrecht Steuerrecht
1. Materialeinzelkosten (Fertigungsmaterial)
2. Fertigungseinzelkosten (Fertigungslöhne
einschl. gesetzlicher und tariflicher
Sozialaufwendungen)
3. Sondereinzelkosten der Fertigung Aktivierung
4. Variable Materialgemeinkosten
5. Fixe Materialgemeinkosten
6. Fixe Fertigungsgemeinkosten einschl.
Werteverzehr des fertigungsbedingten
Anlagevermögens
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
Aufwendungen für betriebliche
Altersversorgung
Zinsen für fertigungsbedingtes Fremdkapital Keine Aktivierung
7. Allgemeine Verwaltungskosten
8. Vertriebskosten
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3.2 Ansatz der Herstellungskosten (nach BilMog)
Øhandelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze wurde an steuerliche angeglichen
Øhandelsrechtlicher Herstellungskostenbegriff wurde an produktionsbezogenen
Vollkostenbegriff der internationalen Rechnungslegung angenähert
Mit Änderung in § 255 Abs. 2 HGB wurde Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses mit den nach internationalen Vorschriften erstellten
Jahresabschlüssen verbessert:
Ø handelsrechtliche HK müssen neben den Einzelkosten auch die
fertigungsbezogenen variablen Gemeinkosten beinhalten
Ø für fixe Gemeinkosten gilt ein Einbeziehungswahlrecht, für Forschungs- und
Vertriebskosten ein Verbot
Ansatz
HK bleiben ein dominierender Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände.
Gegenstand der Bewertung mit Herstellungskosten können insbesondere sein:
ØImmaterielle Anlagen
ØSachanlagen
ØUnfertige Erzeugnisse
ØFertige Erzeugnisse
ØDrohverlustrückstellungen
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, 3. Bestimmung der Herstellungskosten
3.2 Ansatz der Herstellungskosten (nach BilMog)
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die entstehen durch
Øden Verbrauch von Gütern und
Ødie Inanspruchnahme von Diensten
Øfür die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,
Øseine Erweiterung oder
Øfür eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung
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