Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
7.7 Rückstellungen
7.7.1 Grundlagen
Auch für Rückstellungen greift der Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung (§ 252 (1) Nr. 5
HGB).
Rückstellungen sind Bestandteil der Passivseite der Bilanz (§ 266 Abs. 3 B. HBG) und antizipieren eine
Gewinnauswirkung, genauer eine Aufwandswirkung. Sie gehören daher zu den sog. antizipativen
Posten. Im Gegensatz zu den transitorischen Posten (RAP) werden Rückstellungen (RSt) als Posten
benötigt, um eine Gewinnauswirkung vorzuziehen – bei den RAP wurde die Gewinnauswirkung nach
hinten verlagert.
Rückstellungen sind Fremdkapitalbestandteil und daher von den sog. Rücklagen zu unterscheiden,
die ihrerseits Eigenkapitalbestandteil sind.
Mit dem Posten „Rückstellungen“ wird den Sachverhalten Rechnung getragen, in denen
wirtschaftlich ein Aufwand zwar bereits entstanden ist, dieser aber hinsichtlich seiner genauen Höhe
und dem Grunde nach noch nicht feststeht.
Beispiel: In Periode 1 wird wegen eines Prozesses ein Gerichtsverfahren eröffnet. Zum Bilanzstichtag
ist das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen. Der Aufwand bis Stichtag 01 ist unstrittig
entstanden, aber wann und in welcher Höhe am Ende Prozesskosten entstehen – das ist
ungewiss:
Abbildung 37 Periodenabgrenzungsproblem bei Rückstellungen
Um hier sicherzustellen, dass der Aufwand erfasst werden kann, gibt es Rückstellungen.
Rückstellungen sind Bilanzposten die eine Aufwandswirkung antizipieren, indem der Aufwand mit
dem notwendigen Erfüllungsbetrag geschätzt wird. Zum Bilanzstichtag sind Rückstellungen dem
Grunde und der Höhe nach ungewiss.
Um eine Rückstellungen berücksichtigen zu können, muss eine verlässliche Schätzung angestellt
werden. Ab einer Eintrittswahrscheinlichkeit von mind. 50% spricht man davon, dass etwas mehr
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, Buchführung – Wirtschaftswissenschaften – HTW Berlin
Daniela Pietsch
wahrscheinlich ist, als es unwahrscheinlich ist (more likely than not). Anhand der Formulierung ist
bereits erkennbar, dass der Abgrenzung mitunter nicht einfach ist.
Für Rückstellungen gilt immer das Wertaufhellungsprinzip, da RSt stets ungewiss sind.
Wertanpassungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind daher zu berücksichtigen.
Weitere Fakten:
Rückstellungen erfüllen zusätzlich die Funktion der Ausschüttungssperre.
Seit BilMoG gibt es ausschließlich Passivierungsgebote und die Passivierungswahlrechte wurden fast
ausschließlich abgeschafft. Die einzige Ausnahme bilden Pensionsrückstellungen aufgrund von Altzusagen vor
dem 1.1.1987.
RSt werden seit BilMoG abgezinst. Bei Gerichtskosten allerdings entfällt dieses Gebot, da diese grds. als
verzinst anzusehen sind.
Gesetzliche Grundlagen:
• § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
• ergänzend: R 5.7 EStR
7.7.2 Arten von Rückstellungen, § 249 HGB
Die folgenden drei Arten von Rückstellungen werden unterschieden:
1) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Hierbei handelt es sich um Außenverpflichtungen.
2) Aufwandsrückstellungen
Diese wurden durch das BilMoG meist abgeschafft. Bei Aufwandsrückstellungen handelt es sich um
Innenverpflichtungen. (HR/StR Pflicht)
3) Drohverlustrückstellungen
Bei Drohverlustrückstellungen handelt es sich um RSt aus schwebenden Geschäften. Dabei ist das
Verpflichtungsgeschäft bereits erfüllt (Kaufvertrag), das Erfüllungsgeschäft (Eigentumsübertragung)
steht aber noch aus. (HR Pflicht, StR Verbot)
7.7.3 Buchhalterische Abbildung
Der Buchungssatz lautet grds.:
Aufwand an Rückstellung
Dabei ist zu beachten, dass Rückstellungen nur für den Aufwandsanteil zu bilden sind und niemals für
die Umsatzsteuer.
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Daniela Pietsch
7.7 Rückstellungen
7.7.1 Grundlagen
Auch für Rückstellungen greift der Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung (§ 252 (1) Nr. 5
HGB).
Rückstellungen sind Bestandteil der Passivseite der Bilanz (§ 266 Abs. 3 B. HBG) und antizipieren eine
Gewinnauswirkung, genauer eine Aufwandswirkung. Sie gehören daher zu den sog. antizipativen
Posten. Im Gegensatz zu den transitorischen Posten (RAP) werden Rückstellungen (RSt) als Posten
benötigt, um eine Gewinnauswirkung vorzuziehen – bei den RAP wurde die Gewinnauswirkung nach
hinten verlagert.
Rückstellungen sind Fremdkapitalbestandteil und daher von den sog. Rücklagen zu unterscheiden,
die ihrerseits Eigenkapitalbestandteil sind.
Mit dem Posten „Rückstellungen“ wird den Sachverhalten Rechnung getragen, in denen
wirtschaftlich ein Aufwand zwar bereits entstanden ist, dieser aber hinsichtlich seiner genauen Höhe
und dem Grunde nach noch nicht feststeht.
Beispiel: In Periode 1 wird wegen eines Prozesses ein Gerichtsverfahren eröffnet. Zum Bilanzstichtag
ist das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen. Der Aufwand bis Stichtag 01 ist unstrittig
entstanden, aber wann und in welcher Höhe am Ende Prozesskosten entstehen – das ist
ungewiss:
Abbildung 37 Periodenabgrenzungsproblem bei Rückstellungen
Um hier sicherzustellen, dass der Aufwand erfasst werden kann, gibt es Rückstellungen.
Rückstellungen sind Bilanzposten die eine Aufwandswirkung antizipieren, indem der Aufwand mit
dem notwendigen Erfüllungsbetrag geschätzt wird. Zum Bilanzstichtag sind Rückstellungen dem
Grunde und der Höhe nach ungewiss.
Um eine Rückstellungen berücksichtigen zu können, muss eine verlässliche Schätzung angestellt
werden. Ab einer Eintrittswahrscheinlichkeit von mind. 50% spricht man davon, dass etwas mehr
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wahrscheinlich ist, als es unwahrscheinlich ist (more likely than not). Anhand der Formulierung ist
bereits erkennbar, dass der Abgrenzung mitunter nicht einfach ist.
Für Rückstellungen gilt immer das Wertaufhellungsprinzip, da RSt stets ungewiss sind.
Wertanpassungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung sind daher zu berücksichtigen.
Weitere Fakten:
Rückstellungen erfüllen zusätzlich die Funktion der Ausschüttungssperre.
Seit BilMoG gibt es ausschließlich Passivierungsgebote und die Passivierungswahlrechte wurden fast
ausschließlich abgeschafft. Die einzige Ausnahme bilden Pensionsrückstellungen aufgrund von Altzusagen vor
dem 1.1.1987.
RSt werden seit BilMoG abgezinst. Bei Gerichtskosten allerdings entfällt dieses Gebot, da diese grds. als
verzinst anzusehen sind.
Gesetzliche Grundlagen:
• § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
• ergänzend: R 5.7 EStR
7.7.2 Arten von Rückstellungen, § 249 HGB
Die folgenden drei Arten von Rückstellungen werden unterschieden:
1) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Hierbei handelt es sich um Außenverpflichtungen.
2) Aufwandsrückstellungen
Diese wurden durch das BilMoG meist abgeschafft. Bei Aufwandsrückstellungen handelt es sich um
Innenverpflichtungen. (HR/StR Pflicht)
3) Drohverlustrückstellungen
Bei Drohverlustrückstellungen handelt es sich um RSt aus schwebenden Geschäften. Dabei ist das
Verpflichtungsgeschäft bereits erfüllt (Kaufvertrag), das Erfüllungsgeschäft (Eigentumsübertragung)
steht aber noch aus. (HR Pflicht, StR Verbot)
7.7.3 Buchhalterische Abbildung
Der Buchungssatz lautet grds.:
Aufwand an Rückstellung
Dabei ist zu beachten, dass Rückstellungen nur für den Aufwandsanteil zu bilden sind und niemals für
die Umsatzsteuer.
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