Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften - Inhaltlichen unzulässige Rechtsgeschäfte,
Form, Bedingung/ Befristung
Inhaltliche Schranken von Rechtsgeschäften § 134 BGB
Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Rechstgeschäft vertstößt gegen ein Verbot i.s.d Art 2 EGBGB
Dieses Gesetz = Verbotsgesetz
Ordent keine Rechtsfolge an
Verbotsgesetz = ein an sich mögliches Rechtsgeschäft wird untersagt
o Schränken das Dürfen ein
Wortlaut z.B.: "darf nicht", "ist unzulässig"
Schutz Dritter und Allgemeinheit
(Untreue, Hehlerei, …)
WICHTIG
Wenn eine Verbotsnorm den Sinn und Zweck hat, dass der wirtschaftliche Erfolg des
Rechtsgeschäfts gerade nicht eintreten soll, hat ein Verstoß die Nichtigkeit zur Folge.
Soll der wirtschaftliche Erfolg nicht verhindert werden, handelt es sich um eine bloße
Ordnungsvorschrift, die eine Nichtigkeit nicht zur Folge hat.
Handelt es sich um keine Ordnungsvorschrift, muss indiziell nach dem Adressatenkreis die
Unwirksamkeitsfolge für jede Verbotsnorm gesondert festgestellt werden.
Inhaltliche Schranken von Rechtsgeschäften § 138
Nichtigkeit bei Verstoß gegen die Guten Sitten
Das Anstandgefühl aller billig und gerecht denkenden
Objektiv: Sittengesetz
Subjektiv: Handelnder erkennt die Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB
Wucherähnliches Rechtsgeschäft:
o Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
o Kentniss über Sittenwidrigkeit
Sonstige Fallgruppen:
o Ausnutzung einer Monopolstellung
o Knebelung
o Verstoß gegen Grundrechte
Rechtsfolge:
o Führt Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts herbei
o Wenn Sittenwidrigkeit auch auf Verfügungsebene dann auch Nichtigkeit des
Verfügungsgeschäfts
Wucher gem. § 138 II BGB
Vorliegen einer Zwangslage wie in § 138 II BGB
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Handeln unter Ausnutzung der Zwangslage (für eigenen Vorteil)
Form, Bedingung/ Befristung
Inhaltliche Schranken von Rechtsgeschäften § 134 BGB
Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Rechstgeschäft vertstößt gegen ein Verbot i.s.d Art 2 EGBGB
Dieses Gesetz = Verbotsgesetz
Ordent keine Rechtsfolge an
Verbotsgesetz = ein an sich mögliches Rechtsgeschäft wird untersagt
o Schränken das Dürfen ein
Wortlaut z.B.: "darf nicht", "ist unzulässig"
Schutz Dritter und Allgemeinheit
(Untreue, Hehlerei, …)
WICHTIG
Wenn eine Verbotsnorm den Sinn und Zweck hat, dass der wirtschaftliche Erfolg des
Rechtsgeschäfts gerade nicht eintreten soll, hat ein Verstoß die Nichtigkeit zur Folge.
Soll der wirtschaftliche Erfolg nicht verhindert werden, handelt es sich um eine bloße
Ordnungsvorschrift, die eine Nichtigkeit nicht zur Folge hat.
Handelt es sich um keine Ordnungsvorschrift, muss indiziell nach dem Adressatenkreis die
Unwirksamkeitsfolge für jede Verbotsnorm gesondert festgestellt werden.
Inhaltliche Schranken von Rechtsgeschäften § 138
Nichtigkeit bei Verstoß gegen die Guten Sitten
Das Anstandgefühl aller billig und gerecht denkenden
Objektiv: Sittengesetz
Subjektiv: Handelnder erkennt die Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB
Wucherähnliches Rechtsgeschäft:
o Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
o Kentniss über Sittenwidrigkeit
Sonstige Fallgruppen:
o Ausnutzung einer Monopolstellung
o Knebelung
o Verstoß gegen Grundrechte
Rechtsfolge:
o Führt Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts herbei
o Wenn Sittenwidrigkeit auch auf Verfügungsebene dann auch Nichtigkeit des
Verfügungsgeschäfts
Wucher gem. § 138 II BGB
Vorliegen einer Zwangslage wie in § 138 II BGB
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Handeln unter Ausnutzung der Zwangslage (für eigenen Vorteil)