Eigentum, Erbrecht, Sozialisierung Art. 14 I GG
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich:
"Jedermanns"- Grundrecht
Juristische Personen über Art. 19 III GG mit inbegriffen
Nicht juristische Personen des Öffentlichen Lebens
Wenn inländische Person in der Hand einer ausländischen Staates steht
Sachlicher Schutzbereich
Was ist Eigentum?
1. Privatrechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen
i. Nicht nur Eigentum (§903)
ii. Auch andere dingliche Rechte (z.B. Grundpfandrechte)
iii. Relative Rechte (z.B. Forderung aus Lebensversicherungsvertrag)
iv. Besitzrecht des Mieters
2. Öffentlich-rechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen, sofern sie -auch- auf
eigener Leistung beruhen
i. Anspruch auf Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung (+)
ii. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld (-)
iii. Behördliche Erlaubnisse (z.B. Baugenehmigung) (-)
3. Inhaber Illegaler Geschäfte können sich nicht auf Art. 14 I GG berufen
4. Kein Schutz des Vermögens als solche
i. Steuern sind kein Eingriff
ii. Außer Erdrosselnde Steuern
5. Nutzung des Eigentums - Eigentumsfreiheit oder Freiheitsrecht?
6. Verhältnis der Eigentumsfreiheit zur Berufsfreiheit
i. Art. 14 I GG schützt das Erworbene und nicht den Erwerb (und nicht due
Erwerbsaussichten). Dies bedeutet: Wenn Art 12 I GG greift, ist der
Schutzbereich von Art. 14 I GG insoweit i.d.R nicht eröffnet
7. Inhaltsbestimmung
i. Bei Grundstücken ist Baurecht zuständig
ii. Grds. dirigiert die Verfassung die Auslegt der Gesetze. Der Einfache
Gesetzgeber bestimmt aber nicht, was verfassungsrechtlich geschützt wird.
iii. Abgrenzungstheorien
1. Sonderopfertheorie: Trifft die Maßnahme nur wenige Eigentümer
(dann Sonderopfer - dann Enteignung) oder (mehr oder weniger) alle
Eigentümer - dann Inhaltsbestimmung
2. Schweretheorie: Ist der Eingriff besonders Intensiv? Dann Enteignung
3. Formale Theorie (so BVerfG und h.L.)
a. Enteignung liegt vor bei vollständigen oder teilweisen Entzug
des Eigentums, auf das der Staat zugreift, um öffentliche
Aufgaben zu erfüllen
b. Enteignungswille auf Güterbeschaffung gerichtet zugunsten
der öffentlichen Hand
Eingriff
Rückwirkende Inhaltsbestimmung ( Baurecht sieht zwei Etagen vor, drei Stöckige müssen
zurück gebaut werden )
Enteignung
o Administrativenteignung
o Durch Gesetz (Legal Enteignung)
Sonstige Eingriffe
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich:
"Jedermanns"- Grundrecht
Juristische Personen über Art. 19 III GG mit inbegriffen
Nicht juristische Personen des Öffentlichen Lebens
Wenn inländische Person in der Hand einer ausländischen Staates steht
Sachlicher Schutzbereich
Was ist Eigentum?
1. Privatrechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen
i. Nicht nur Eigentum (§903)
ii. Auch andere dingliche Rechte (z.B. Grundpfandrechte)
iii. Relative Rechte (z.B. Forderung aus Lebensversicherungsvertrag)
iv. Besitzrecht des Mieters
2. Öffentlich-rechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen, sofern sie -auch- auf
eigener Leistung beruhen
i. Anspruch auf Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung (+)
ii. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld (-)
iii. Behördliche Erlaubnisse (z.B. Baugenehmigung) (-)
3. Inhaber Illegaler Geschäfte können sich nicht auf Art. 14 I GG berufen
4. Kein Schutz des Vermögens als solche
i. Steuern sind kein Eingriff
ii. Außer Erdrosselnde Steuern
5. Nutzung des Eigentums - Eigentumsfreiheit oder Freiheitsrecht?
6. Verhältnis der Eigentumsfreiheit zur Berufsfreiheit
i. Art. 14 I GG schützt das Erworbene und nicht den Erwerb (und nicht due
Erwerbsaussichten). Dies bedeutet: Wenn Art 12 I GG greift, ist der
Schutzbereich von Art. 14 I GG insoweit i.d.R nicht eröffnet
7. Inhaltsbestimmung
i. Bei Grundstücken ist Baurecht zuständig
ii. Grds. dirigiert die Verfassung die Auslegt der Gesetze. Der Einfache
Gesetzgeber bestimmt aber nicht, was verfassungsrechtlich geschützt wird.
iii. Abgrenzungstheorien
1. Sonderopfertheorie: Trifft die Maßnahme nur wenige Eigentümer
(dann Sonderopfer - dann Enteignung) oder (mehr oder weniger) alle
Eigentümer - dann Inhaltsbestimmung
2. Schweretheorie: Ist der Eingriff besonders Intensiv? Dann Enteignung
3. Formale Theorie (so BVerfG und h.L.)
a. Enteignung liegt vor bei vollständigen oder teilweisen Entzug
des Eigentums, auf das der Staat zugreift, um öffentliche
Aufgaben zu erfüllen
b. Enteignungswille auf Güterbeschaffung gerichtet zugunsten
der öffentlichen Hand
Eingriff
Rückwirkende Inhaltsbestimmung ( Baurecht sieht zwei Etagen vor, drei Stöckige müssen
zurück gebaut werden )
Enteignung
o Administrativenteignung
o Durch Gesetz (Legal Enteignung)
Sonstige Eingriffe