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Prüfschema der Vollstreckung

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Dieses Prüfschema lässt dich jede Aufgabe als auch jeden Sachverhalt auf dem Gebiet der Vollstreckung lösen.










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Prüfungsschema Vollstreckung nach der AO


I. Zuständigkeit


1. VO-Gläubiger: die Körperschaft, der die VO-Behörde angehört (§ 252 AO)
2. Sachliche Zuständigkeit: Finanzamt, § 249 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 16 AO,
§ 17 Abs. 2 FVG
3. Örtliche Zuständigkeit: i.d.R. Wohnsitz-Finanzamt, § 17 AO i.V.m. §§ 18 ff
AO
4. Funktionale Zuständigkeit:
a) VO-Innendienst, A 25 VollstrA: Vollstreckung in Forderungen (Nr. 1)
und unbewegliches Vermögen (Nr. 2)
b) VO-Außendienst, A 24 VollstrA = Vollziehungsbeamter: Vollstreckung
in bewegliche Sachen (Zuständigkeit des Vollziehungsbeamten nur im
eigenen FA-Bezirk, A 2 VollzA)
5. VO-Schuldner: dejenige, gegen den sich VO-Verfahren richtet (§ 253 AO)
a) grds. Selbstschuldner = Steuerschuldner, § 43 AO
b) Haftungsschuldner
c) Gesamtschuldner, § 44 AO
d) Duldungsschuldner: Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid nach §
77 AO i.V.m. § 191 Abs. 1 AO
Bsp.: Anfechtung nach AnfG durch Duldungsbescheid (Folge:
Duldungsschuldner muss VO in Vermögensgegenstand dulden, als ob
dieser noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören
würde)
e) Gesamtrechtsnachfolger, § 45 AO


VO-Gläubiger VO- Die
sachliche und örtliche Zuständigkeit des Wohnsitz-Finanzamts ergibt sich aus §§ 16,
17 AO und § 17 FVG




Seite 1 von 5

, II. Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung


1. VA i.S.v. § 118 AO mit dem
a) Geldleistung
b) sonstige Handlung
c) Duldung
d) Unterlassung
gefordert wird (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO)


- Säumniszuschläge: entstehen kraft Gesetzes, kein VA
notwendig, § 218 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 AO
- Steueranmeldungen: stehen Steuerbescheid gleich, § 218 Abs.
1 Satz 2 AO = Grundlage für die Vollstreckung, § 249 Abs. 1
Satz 2 AO
- VO-Kosten: Festsetzung der Kosten im Kostenansatz (= VA), §
346 Abs. 2 Satz 1 AO
Kostenansatz = vollstreckbarer VA i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 1 AO


2. Vollstreckbarkeit des VA, § 251 AO
(+), soweit keine AdV nach § 361 AO / § 69 FGO


3. Voraussetzungen des § 254 AO
a) Fälligkeit der Leistung, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO:
§ 220 Abs. 1 AO i.V.m. Einzelsteuergesetzen, § 220 Abs. 2
AO (für steuerliche Nebenleistungen)
b) Leistungsgebot, § 254 Abs. 1 Satz 1 AO
- VO-Schuldner muss zur Leistung, Duldung, Unterlassung
aufgefordert worden sein (= eigenständiger VA)
- Steueranmeldungen: Leistungsgebot entbehrlich, § 254 Abs.
1 Satz 1 AO
- Säumniszuschläge + Zinsen: Leistungsgebot entbehrlich,
wenn zusammen mit Steuer beigetrieben, § 254 Abs. 2 Satz
1 AO


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