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Zusammenfassung Internationales Steuerrecht

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Diese Zusammenfassung dient als sehr ausführliche Einführung in den Themenbereich Internationales Steuerrecht und stellt neben zahlreichen Informationen auch Prüfungsschemen bereit.










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Hauptstudium II - Internationales Steuerrecht

1. Steuerausländer mit Inlandseinkünfte
Beschränkte Steuerpflicht - § 1 (4) EStG

- Natürliche Person
- kein Wohnsitz, § 8 AO im Inland, § 1 (1) S. 2
- kein gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 AO EStG
- inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (abschließende Aufzählung)

è beschränkte Einkommensteuerpflicht (beschränkt auf Inlandseinkünfte)

Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, § 50 EStG

§ 50 (1) EStG Zurechnung des Grundfreibetrags zum z.v.E., keine Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen

Ausnahme: Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d.
§ 49 (1) Nr. 4 EStG

§ 50 (2) EStG Abgeltung mit Steuerabzug

- Lohnsteuer
- Kapitalertragsteuer
- Steuerabzug nach § 50a EStG

Ausnahme Satz 2:

- Einkünfte eines inländischen Betriebs (Nr. 1)
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wenn (Nr. 4)
o Freibetrag nach § 39a (4) als LSt-Abzugsmerkmal
o Antragsveranlagung (§ 46 (2) Nr. 8 EStG)



Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag - § 1 (3) EStG

- Auf Antrag
- Natürliche Person
- kein Wohnsitz, § 8 AO im Inland, § 1 (1) S. 2
- kein gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 AO EStG
- inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (abschließende Aufzählung)
- gesamte Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen zu mind. 90 % der deutschen
Einkommensteuer
oder

- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte < Grundfreibetrag (ggf.
je nach Wohnsitzstaat des Stpfl. kürzen)

à Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig begrenzt auf die inländischen
Einkünfte und Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, § 32b (1) S. 1 Nr. 5 EStG

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, Hauptstudium II - Internationales Steuerrecht

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen - § 1a EStG

- Staatsangehörigkeit EU/EWR (Norwegen, Island, Lichtenstein)
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gem. § 1 (1) EStG oder § 1 (3) EStG

à Unterhaltsleistungen = abzugsfähig gem. § 10 (1a) Nr. 1 EStG

wenn (§ 1a (1) Nr. 1 a) EStG): Empfänger hat Wohnsitz in EU/EWR (nicht Deutschland)

und (§ 1a (1) Nr. 1 b) EStG): Besteuerung beim Empfänger nachgewiesen

à Zusammenveranlagung § 26 (1) EStG

wenn (§ 1a (1) Nr. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 1a (1) Nr. 1 EStG): Empfänger hat Wohnsitz in EU/EWR
(nicht Deutschland) + Nachweis

Beachte: § 1a (1) Nr. 2 S. 3 EStG = Berücksichtigung der Einkünfte beider Ehegatten für 90 %-
Grenze und doppelter Grundfreibetrag für Grenze ausländische Einkünfte



Wechsel der Steuerpflicht - § 2 (7) S. 3 EStG

- unbeschränkte Steuerpflicht
während eines Kalenderjahres
- beschränkte Steuerpflicht

à Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten VZ; die während der
beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte sind in die Veranlagung zur
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen

Hinweis: Ausländische Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b
(1) S. 1 Nr. 2 EStG


2. Einführung IStR
Doppelbesteuerung

Internationale Doppelbesteuerung tritt ein:

- bei Erhebung vergleichbarer Steuern

- in zwei Staaten

- von demselben Steuerpflichtigen

- für denselben Steuergegenstand

- und denselben Zeitraum



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