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Zusammenfassung Vertiefung (II) Umsatzsteuerrecht

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In dieser Zusammenfassung für den Themenbereich Umsatzsteuerrecht finden Sie alle notwendigen Erkenntnisse die Sie brauchen um das vertiefte Wissen abdecken zu können. Nach Ansicht dieser Dokumente können Sie steuerliche Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht verstehen und lösen.

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Hauptstudium II - Umsatzsteuer

1. Organschaft

Umsatzsteuerliche Organschaft, § 2 (2) Nr. 2 UStG


Eingangsumsätze Ausgangsumsätze

Grundstück
S GmbH
Aurich
3.000,- € S G
60 % 40 %

Tatbestandsmerkmale:

- Eingliederung der Organgesellschaft (OG) im Unternehmern (UN) des Organträgers (OT)

o finanziell, A 2.8 (5) UStAE
§ Besitz der entscheidenden Stimmrechtsmehrheit
§ Ist die Kapital- oder PersGes nicht selbst an der Organgesellschaft (OG) beteiligt,
reicht es nicht aus, dass "nur" ein oder mehrere Gesellschafter einer PersGes an
der Organgesellschaft (OG) beteiligt sind, A 2.8 (5) S. 6 UStAE [vgl. Fall 1, Abzug
USt HS-02]

o wirtschaftlich, A 2.8 (6) UStAE
§ Wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis
§ Wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des Gesamtunternehmens
§ Gegenseitige Förderung und Ergänzung; nicht gegeben bei Unentgeltlichkeit, A
2.8 (6) S. 5 UStAE
§ grds. gegeben bei Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen

o organisatorisch, A 2.8 (7) ff. UStAE
§ Tatsächliche Durchsetzung des Willens des Organträgers (OT) bei der
Organgesellschaft (OG)
§ Personelle Verflechtung/Personalunion der Geschäftsführung

Beachte:
Die notwendige Eingliederung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die
obigen drei Eingliederungsmerkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.

- Organgesellschaft (OG) = juristische Person

- Organgesellschaft (OG) = grundsätzlich Unternehmer (Ur) i.S.d. § 2 (1) S. 1, 3 UStG (A 2.8 (1) S. 5
UStAE)

- Organträger (OT) = Unternehmer (Ur) i.S.d. § 2 (1) S. 1, 3 UStG (A 2.8 (2) S. 2 UStAE)

, Hauptstudium II - Umsatzsteuer

Rechtsfolge:

- 1 Unternehmer

à immer der Organträger (hier: S)

- 1 Unternehmen

à Unternehmen (UN) des Organträger (OT); Organgesellschaft (OG) ist ein
unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers (OT)

- Umsätze zwischen Organträger (OT) und Organgesellschaft (OG)

à kein Leistungsaustausch

à nicht steuerbare Innenumsätze

à kein § 14c UStG zwischen Organträger (OT) und Organgesellschaft (OG) möglich, da die
Rechnung keine Außenwirkung entfaltet (kein Verlassen des Unternehmens (UN)
bzw. des Organkreises)

à zur USt-IdNr. è § 27a (1) S. 3 UStG; A 14.5 (7) S. 4 UStAE

- Vorsteuerabzug

à Prüfung der Ausgangumsätze des gesamten Unternehmens (S + GmbH)


Wichtig: Die Organgesellschaft (OG) kann bei einer Organschaft niemals der eine Unternehmer
sein. Unternehmer (Ur) ist immer der Organträger (OT)

Klausurhinweis: Wichtig sind die Folgewirkung, die aus einer bzw. keiner Organschaft
resultieren!!!




2. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

Mitglieder- und Gesellschafterbeiträge

Gesellschafter à Gesellschaft

a) Gesellschafter = Unternehmer i.S.d. § 2 (1) S. 1, 3 UStG
= Ausübung von wirtschaftlichen, entgeltlichen Tätigkeiten;

- Erwerben, Veräußern und Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
begründet umsatzsteuerlich keine Unternehmereigenschaft! (dasselbe gilt für
Gewinnausschüttungen bei KapGes) à A 2.3 (2) UStAE

, Hauptstudium II - Umsatzsteuer

b) Leistungsaustausch (LA) ?
- durch Gewinn- und Verlustanteil abgegolten = kein LA
à A 1.6 (3) S. 3, 4 UStAE
- Sonderentgelt (separate Vergütung) = LA
à A 1.6 (3) S. 5 UStAE; A 1.6 (4) - (6) UStAE mit Beispielen


Besonderheit Geschäftsführung:

à Grundsatz: bei PersGes = Selbständigkeit

bei KapGes = Unselbständigkeit


Gesellschaft à Gesellschafter

c) Gesellschaft = Unternehmer i.S.d. § 2 (1) S. 1, 3 UStG
à grundsätzlich ja (+); Ausnahme: Finanzholding, jur. Person des öffentl. Rechts

d) Leistungsaustausch (LA) ?
- Grundsätze zum LA maßgeblich
à A 1.1 UStAE
- Gutschrift/Belastung des KapKto. II = ustl. Entgelt (abgekürzter Zahlungsweg;
Erhöhung/Minderung des Abfindungsanspruches i.S.d. § 738 BGB)


3. Gründung von Gesellschaften und Änderungen im Gesellschafterbestand

Gründung

Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Gesellschaft à Gesellschafter

- Ausgabe von Gesellschaftsrechten ≠ steuerbarer Umsatz gem. A 1.6 (2) UStAE; keine
wirtschaftliche Leistung/Tätigkeit i.S.d. Art. 9 (1) 2. Unterabsatz MwSystRl

- Eingangsumsätze im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung/Ausgabe von
Gesellschaftsrechten = § 15 (1) Nr.1 UStG (+), weil auf die späteren, wirtschaftlichen
entgeltlichen Leistungen der Gesellschaft abzustellen ist. Kein unmittelbarer Bezug zu der
nicht steuerbaren Ausgabe von Gesellschaftsrechten (Sphäre II) (vgl. A 15.21 (4) UStAE); ggfs.
§ 15 (2) UStG

Gesellschafter à Gesellschaft

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