Grundstudium III - Bilanzsteuerrecht
1. Der Teilwert
Prüfungsschema Teilwert
1. TW-Ermittlung
a) TW-Vermutung H 6.7 „Teilwertvermutung“ EStH
b) TW-Widerlegung R 6.7 S. 4 und 5 EStR (S. 5 bei gesunkenen WBK)
2. Niedriger Teilwert
3. Dauernde Wertminderung Teilwert-Erlass, BMF v. 02.09.2016, Anh. 9 VI ESt-Handbuch
4. Ansatz HR (§§ 253 (3) S. 5 und (4) HGB) – StR (§ 6 (1) Nr. 1/2 S. 2 EStH)
5. Verhältnis HR – StR (§ 5 (1) S. 1, 2. HS EStG, § 5 (6) EStG)
§ 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG TW-Definition (objektiver Wert)
R 6.7 S. 1 EStR Wertermittlung durch Schätzung
Obergrenze: Wiederbeschaffungskosten
H 6.7 EStH "TW-Vermutung"
Nr. 1 AK /HK im Zeitpunkt der Anschaffung / Herstellung
Nr. 2 AK /HK bei nicht abnutzbaren WG des AV
Nr. 3 fortgeführte AK /HK bei WG des abnutzbaren AV (nur lineare AfA)
Nr. 4 TW = Wiederbeschaffungskosten bei UV, ggf. Vk-Erlös
Nr. 5 AK bei Beteiligung
Untergrenze: Einzelveräußerungspreis
R 6.7 S. 3 EStR Wiederlegung der TW-Vermutung
R 6.7 S. 4 EStR "Fehlmaßnahme" = Maschine produziert zu viel oder Maschine produziert
Ware, bei der keine Nachfrage besteht, H 6.7 „Fehlmaßnahme“ EStH
R 6.7 S. 5 EStR gesunkene Wiederbeschaffungskosten
H 6.7 „TW-Vermutung“ Nr. 4 EStH
1. Keine (g.) WBK
2. g. VKP
R 6.8 (2) EStR kalkulierter Verkaufspreis ist nicht erzielbar, Wiederbeschaffungskosten
bleiben gleich
R 6.8 (2) S. 1 grundsätzlich Wiederbeschaffungskosten
R 6.8 (2) S. 3 retrograde Ermittlung bei gesunkenen Verkaufspreisen
1. Methode: Subtraktionsmethode (für Waren, teilfertige und Fertigerzeugnisse)
R 6.8 (2) S. 3 Vk-Preis
./. betrieblicher Aufwand
= beizulegender Wert (vgl. § 255 (4) HGB)
./. durchschnittlicher Unternehmergewinn
= Teilwert
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, Grundstudium III - Bilanzsteuerrecht
2. Methode: besondere Subtraktionsmethode
R 6.8 (2) S. 4 Vk-Preis
./. durchschnittlicher Rohgewinnaufschlagsatz
= Teilwert
Steuerliche Abschreibungen
- unterschiedliche Abschreibungsmethoden
- Wertminderung in Bilanz, Aufwand
- § 5 (6) EStG Bewertungsvorbehalt
Besonderheiten AfA
- H 6.1 „Vorführ- und Dienstwagen“ EStH à AV
- H 7.1 „wirtschaftliche oder technische Abnutzung“ EStH à auch AfA bei Wertsteigerung
- H 7.3 „AK“ 5. Spiegelstrich EStH à durch enormen Schrottwert bei Schiffen (Stahlwert) kann
Wert nie 0 € sein, nach betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bleibt RBW stehen
Voraussetzung für AfA:
- wer die Abnutzung des Wirtschaftsgutes wirtschaftlich trägt
- wirtschaftlicher Eigentümer, wenn bürgerlich-rechtliches Eigentum und wirtschaftliches
Eigentum auseinanderfallen
Abschreibungsfähigkeit, R 7.1 (1) EStR:
- technisch oder wirtschaftlich abnutzbar (H 7.1 EStH "wirtschaftliche oder technische
Abnutzung")
- Anlagevermögen (§ 247 (2) HGB)
- Nutzungsdauer > 1 Jahr
- selbstständig nutzbar
- Verwendung zur Einkunftserzielung
Alle Merkmale müssen gleichzeitig(!) erfüllt sein
Beginn der AfA:
- mit dem Zeitpunkt der Anschaffung
o grundsätzlich bei Lieferung
o bei Montage durch den Verkäufer erst nach Montage
o bei "eigener" Montage oder Montage durch Dritte mit Übergang der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht
- bzw. Herstellung
o grundsätzlich bei Fertigstellung
- vgl. auch § 9a EStDV
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1. Der Teilwert
Prüfungsschema Teilwert
1. TW-Ermittlung
a) TW-Vermutung H 6.7 „Teilwertvermutung“ EStH
b) TW-Widerlegung R 6.7 S. 4 und 5 EStR (S. 5 bei gesunkenen WBK)
2. Niedriger Teilwert
3. Dauernde Wertminderung Teilwert-Erlass, BMF v. 02.09.2016, Anh. 9 VI ESt-Handbuch
4. Ansatz HR (§§ 253 (3) S. 5 und (4) HGB) – StR (§ 6 (1) Nr. 1/2 S. 2 EStH)
5. Verhältnis HR – StR (§ 5 (1) S. 1, 2. HS EStG, § 5 (6) EStG)
§ 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG TW-Definition (objektiver Wert)
R 6.7 S. 1 EStR Wertermittlung durch Schätzung
Obergrenze: Wiederbeschaffungskosten
H 6.7 EStH "TW-Vermutung"
Nr. 1 AK /HK im Zeitpunkt der Anschaffung / Herstellung
Nr. 2 AK /HK bei nicht abnutzbaren WG des AV
Nr. 3 fortgeführte AK /HK bei WG des abnutzbaren AV (nur lineare AfA)
Nr. 4 TW = Wiederbeschaffungskosten bei UV, ggf. Vk-Erlös
Nr. 5 AK bei Beteiligung
Untergrenze: Einzelveräußerungspreis
R 6.7 S. 3 EStR Wiederlegung der TW-Vermutung
R 6.7 S. 4 EStR "Fehlmaßnahme" = Maschine produziert zu viel oder Maschine produziert
Ware, bei der keine Nachfrage besteht, H 6.7 „Fehlmaßnahme“ EStH
R 6.7 S. 5 EStR gesunkene Wiederbeschaffungskosten
H 6.7 „TW-Vermutung“ Nr. 4 EStH
1. Keine (g.) WBK
2. g. VKP
R 6.8 (2) EStR kalkulierter Verkaufspreis ist nicht erzielbar, Wiederbeschaffungskosten
bleiben gleich
R 6.8 (2) S. 1 grundsätzlich Wiederbeschaffungskosten
R 6.8 (2) S. 3 retrograde Ermittlung bei gesunkenen Verkaufspreisen
1. Methode: Subtraktionsmethode (für Waren, teilfertige und Fertigerzeugnisse)
R 6.8 (2) S. 3 Vk-Preis
./. betrieblicher Aufwand
= beizulegender Wert (vgl. § 255 (4) HGB)
./. durchschnittlicher Unternehmergewinn
= Teilwert
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2. Methode: besondere Subtraktionsmethode
R 6.8 (2) S. 4 Vk-Preis
./. durchschnittlicher Rohgewinnaufschlagsatz
= Teilwert
Steuerliche Abschreibungen
- unterschiedliche Abschreibungsmethoden
- Wertminderung in Bilanz, Aufwand
- § 5 (6) EStG Bewertungsvorbehalt
Besonderheiten AfA
- H 6.1 „Vorführ- und Dienstwagen“ EStH à AV
- H 7.1 „wirtschaftliche oder technische Abnutzung“ EStH à auch AfA bei Wertsteigerung
- H 7.3 „AK“ 5. Spiegelstrich EStH à durch enormen Schrottwert bei Schiffen (Stahlwert) kann
Wert nie 0 € sein, nach betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bleibt RBW stehen
Voraussetzung für AfA:
- wer die Abnutzung des Wirtschaftsgutes wirtschaftlich trägt
- wirtschaftlicher Eigentümer, wenn bürgerlich-rechtliches Eigentum und wirtschaftliches
Eigentum auseinanderfallen
Abschreibungsfähigkeit, R 7.1 (1) EStR:
- technisch oder wirtschaftlich abnutzbar (H 7.1 EStH "wirtschaftliche oder technische
Abnutzung")
- Anlagevermögen (§ 247 (2) HGB)
- Nutzungsdauer > 1 Jahr
- selbstständig nutzbar
- Verwendung zur Einkunftserzielung
Alle Merkmale müssen gleichzeitig(!) erfüllt sein
Beginn der AfA:
- mit dem Zeitpunkt der Anschaffung
o grundsätzlich bei Lieferung
o bei Montage durch den Verkäufer erst nach Montage
o bei "eigener" Montage oder Montage durch Dritte mit Übergang der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht
- bzw. Herstellung
o grundsätzlich bei Fertigstellung
- vgl. auch § 9a EStDV
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