Rechtsquellen = Alle geschriebenen
und ungeschriebenen Rechtsnormen
1.1 Die Rechtsquellen des Sozial- und Verwaltungsrechts
Das Grundgesetz
§ Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
§ Enthält wesentlichen Werte- und Systementscheidungen für:
o Die Ausübung einer Tätigkeit in der Gesellschaft
o Die Gestaltung der persönlichen Lebensführung
§ Trat am 24.05.1949 in Kraft
o Bedurfte Zustimmung des Parlamentarischen Rats und der Alliierten
§ Sowjetunion
§ USA
§ Großbritannien
§ Frankreich
§ Aufbau
o Grundgesetz beginnt mit einer Präambel
§ Präambel = festlicher Einleitung
o Artikeln 1 bis 19 GG
§ Grundrechte
o Artikel 20 bis 115 GG
§ Organisatorische Inhalte
• Staatsorganisationsrecht
o Artikeln 116 bis 146 GG
§ Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Landesverfassungen
§ In der Bundesrepublik Deutschland existieren 16 Landesverfassungen.
o 16 Bundesländern bzw. Stadtstaaten.
§ Landesverfassungen stammen aus den Jahren um 1946 und 1947 und sind älter als das
Grundgesetz.
§ Aufbau
o Präambel
o Organisatorische Inhalte
o Übergangs- und Schlussbestimmungen
1
,Das europäische Recht
§ Wichtig für die soziale Arbeit
o Vorschriften über Flüchtlinge
§ Unterscheidung in:
o Primäre Gemeinschaftsrechte
§ Gründungs- und Grundlagenverträge
• Vertrag von Lissabon
§ Rechte und Pflichten für alle EU-Bürger
§ Geht dem nationalen Recht vor
• Art. 23 Abs. 1 GG
• Beispiel Freizügigkeit
o Jeder EU-Bürger darf über seinen Aufenthaltsort frei
bestimmen.
§ Deutschland muss demnach alle Bürger der EU egal aus
welchen Mitgliedsstaaten gleich entlohnen
o Sekundäre Gemeinschaftsrechte
§ Verordnungen
• Verordnungen sind für Mitgliedsstaaten im Ganzen verbindlich und
gelten unmittelbar
• Verordnungen dienen der Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU
o Beispiel Entschädigung
§ Gemeinsame Regelungen für Transportausfällen bei
Fluggästen
§ Richtlinien
• Müssen von den Mitgliedsstaaten innerhalb vorgegebener Fristen in
nationales Recht umgesetzt werden.
o Mitgliedsstaaten entscheiden selbst über die Form der
Umsetzung
• Unterschied zur Verordnung
o Richtlinien richten sich an die jeweiligen Mitgliedsstaaten,
welcher die vorgeschriebenen Ziele verbindlich umsetzen muss
• Richtlinien dienen primär der Rechtsangleichung innerhalb der EU.
• Beispiel Verbraucherschutz
o Deutschland hat für die Umsetzung der Richtlinie der EU das
BGB angepasst.
§ Beschlüsse
2
,Das Völkerrecht
§ Internationale Recht zwischen Staaten (sogenannte Völkerrechtssubjekte).
§ Ob der einzelne Bürger aus einem völkerrechtlichen Vertrag Rechte ableiten kann, beurteilt sich
nach dem jeweiligen Inhalt des Vertrages.
o UN-Kinderrechtskonvention
§ Beschreibt die Rechte der Kinder so allgemeinn, dass keine Rechte abgeleitet
werden können.
o Genfer Flüchtlingskonvention
§ Konkrete Beschreibung, sodass jeder sich auf die Konvention berufen kann.
§ Bilateraler Vertrag
o Vertrag zwischen 2 Staaten
§ Multilateralen Vertrag
o Vertrag zwischen mehreren Staaten
Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften
§ Gesetze
o Gesetz im materiellen Sinn
§ Abstrakte Regelungen mit Außenwirkung, also auf die Rechtsbeziehung zwischen
den Bürgern untereinander oder zwischen Bürger und Staat.
o Gesetz im formellen Sinn
§ Gesetze, welche von den zuständigen Gesetzgebungsorganen (Bundestag/-rat
und Landtag) im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren und in der
vorgeschriebenen Form erlassen werden
§ Verkündung m Bundesgesetzblatt
o Gesetzte beinhalten häufig einen formellen und materiellen Sinn.
§ SGB V ist eine formelles gesetzt, verändert aber zugleich die Rechtsbeziehung
zwischen Krankenversicherungen und dem Versicherten
§ Verordnungen
o Sind Gesetze, welche von den Exekutivorganen erlassen werden
§ z.B. Verwaltungsbehörden
o Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn.
o Für die Erlassung ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
§ Norm, welche eine bestimmte Handlung erlaubt
§ Satzungen
o Rechtssetzungen eigenständiger, dem Staat untergeordneter Verbände der kommunalen
und funktionalen Selbstverwaltung zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten.
§ Anstalten
§ Stiftungen
§ Körperschaften des öffentlichen Rechts
• Gemeinden
o Unterscheidung von Gesetzten und Verordnungen
§ Erlassung erfolgt nicht durch den Staat, sondern von rechtlich selbstständigen
Organisationen im eigenen Wirkungskreis
• Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn.
§ Verwaltungsvorschriften
o Regelungen über den verwaltungsinternen Bereich.
§ Bürger kann keine Ansprüche ableiten
o Verwaltungsvorschriften sind weder Gesetze im formellen noch im materiellen Sinne.
3
, Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht
§ Die Rechtsordnung (Gesamtheit aller Gesetzte) kann in 2 Rechtsgebiete unterschieden werden.
o Beide Rechtsgebiete haben unterschiedliche Zielsetzungen, Grundsätze und
Verfahrensordnungen.
§ Verfahrensordnung = Vorschriften über das anzuwendende Gerichtsverfahren
zur Durchsetzung von Rechten
o Rechtsgebiet des privaten Rechts
§ Regelt die Rechtsbeziehung unter den Bürgern
§ Rechtsträger stehen in einem Gleichordnungsverhältnis
§ Beispiele
• Autokauf (§ 433 BGB)
• Schenkung eines Buchs (§ 516 BGB)
o Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts
§ Organisation des Staates und der Verwaltung
§ Regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Bürger
§ Regelt die Rechtsbeziehung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen
Verwaltung
§ Rechtsträger stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis
§ Beispiel
• Gewährung von Sozialhilfe
Teilgebiete
§ Wichtigste Rechtsgebiet der sozialen Arbeit ist das Sozialrecht
o Zählt zum Verwaltungsrecht
o Umfasst
o Zwölf Gesetzbücher (SGB I bis SGB XII)
§ Gesetzbücher
• Zusammenfassung eines Teilrechtsgebiets
§ Jedes behandelt einen Themenkomplex
• Sozialversicherungen
o SGG (Sozialgerichtsgesetz).
§ Regelt das Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten.
4
und ungeschriebenen Rechtsnormen
1.1 Die Rechtsquellen des Sozial- und Verwaltungsrechts
Das Grundgesetz
§ Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
§ Enthält wesentlichen Werte- und Systementscheidungen für:
o Die Ausübung einer Tätigkeit in der Gesellschaft
o Die Gestaltung der persönlichen Lebensführung
§ Trat am 24.05.1949 in Kraft
o Bedurfte Zustimmung des Parlamentarischen Rats und der Alliierten
§ Sowjetunion
§ USA
§ Großbritannien
§ Frankreich
§ Aufbau
o Grundgesetz beginnt mit einer Präambel
§ Präambel = festlicher Einleitung
o Artikeln 1 bis 19 GG
§ Grundrechte
o Artikel 20 bis 115 GG
§ Organisatorische Inhalte
• Staatsorganisationsrecht
o Artikeln 116 bis 146 GG
§ Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Landesverfassungen
§ In der Bundesrepublik Deutschland existieren 16 Landesverfassungen.
o 16 Bundesländern bzw. Stadtstaaten.
§ Landesverfassungen stammen aus den Jahren um 1946 und 1947 und sind älter als das
Grundgesetz.
§ Aufbau
o Präambel
o Organisatorische Inhalte
o Übergangs- und Schlussbestimmungen
1
,Das europäische Recht
§ Wichtig für die soziale Arbeit
o Vorschriften über Flüchtlinge
§ Unterscheidung in:
o Primäre Gemeinschaftsrechte
§ Gründungs- und Grundlagenverträge
• Vertrag von Lissabon
§ Rechte und Pflichten für alle EU-Bürger
§ Geht dem nationalen Recht vor
• Art. 23 Abs. 1 GG
• Beispiel Freizügigkeit
o Jeder EU-Bürger darf über seinen Aufenthaltsort frei
bestimmen.
§ Deutschland muss demnach alle Bürger der EU egal aus
welchen Mitgliedsstaaten gleich entlohnen
o Sekundäre Gemeinschaftsrechte
§ Verordnungen
• Verordnungen sind für Mitgliedsstaaten im Ganzen verbindlich und
gelten unmittelbar
• Verordnungen dienen der Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU
o Beispiel Entschädigung
§ Gemeinsame Regelungen für Transportausfällen bei
Fluggästen
§ Richtlinien
• Müssen von den Mitgliedsstaaten innerhalb vorgegebener Fristen in
nationales Recht umgesetzt werden.
o Mitgliedsstaaten entscheiden selbst über die Form der
Umsetzung
• Unterschied zur Verordnung
o Richtlinien richten sich an die jeweiligen Mitgliedsstaaten,
welcher die vorgeschriebenen Ziele verbindlich umsetzen muss
• Richtlinien dienen primär der Rechtsangleichung innerhalb der EU.
• Beispiel Verbraucherschutz
o Deutschland hat für die Umsetzung der Richtlinie der EU das
BGB angepasst.
§ Beschlüsse
2
,Das Völkerrecht
§ Internationale Recht zwischen Staaten (sogenannte Völkerrechtssubjekte).
§ Ob der einzelne Bürger aus einem völkerrechtlichen Vertrag Rechte ableiten kann, beurteilt sich
nach dem jeweiligen Inhalt des Vertrages.
o UN-Kinderrechtskonvention
§ Beschreibt die Rechte der Kinder so allgemeinn, dass keine Rechte abgeleitet
werden können.
o Genfer Flüchtlingskonvention
§ Konkrete Beschreibung, sodass jeder sich auf die Konvention berufen kann.
§ Bilateraler Vertrag
o Vertrag zwischen 2 Staaten
§ Multilateralen Vertrag
o Vertrag zwischen mehreren Staaten
Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften
§ Gesetze
o Gesetz im materiellen Sinn
§ Abstrakte Regelungen mit Außenwirkung, also auf die Rechtsbeziehung zwischen
den Bürgern untereinander oder zwischen Bürger und Staat.
o Gesetz im formellen Sinn
§ Gesetze, welche von den zuständigen Gesetzgebungsorganen (Bundestag/-rat
und Landtag) im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren und in der
vorgeschriebenen Form erlassen werden
§ Verkündung m Bundesgesetzblatt
o Gesetzte beinhalten häufig einen formellen und materiellen Sinn.
§ SGB V ist eine formelles gesetzt, verändert aber zugleich die Rechtsbeziehung
zwischen Krankenversicherungen und dem Versicherten
§ Verordnungen
o Sind Gesetze, welche von den Exekutivorganen erlassen werden
§ z.B. Verwaltungsbehörden
o Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn.
o Für die Erlassung ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
§ Norm, welche eine bestimmte Handlung erlaubt
§ Satzungen
o Rechtssetzungen eigenständiger, dem Staat untergeordneter Verbände der kommunalen
und funktionalen Selbstverwaltung zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten.
§ Anstalten
§ Stiftungen
§ Körperschaften des öffentlichen Rechts
• Gemeinden
o Unterscheidung von Gesetzten und Verordnungen
§ Erlassung erfolgt nicht durch den Staat, sondern von rechtlich selbstständigen
Organisationen im eigenen Wirkungskreis
• Gesetze im materiellen, nicht aber im formellen Sinn.
§ Verwaltungsvorschriften
o Regelungen über den verwaltungsinternen Bereich.
§ Bürger kann keine Ansprüche ableiten
o Verwaltungsvorschriften sind weder Gesetze im formellen noch im materiellen Sinne.
3
, Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht
§ Die Rechtsordnung (Gesamtheit aller Gesetzte) kann in 2 Rechtsgebiete unterschieden werden.
o Beide Rechtsgebiete haben unterschiedliche Zielsetzungen, Grundsätze und
Verfahrensordnungen.
§ Verfahrensordnung = Vorschriften über das anzuwendende Gerichtsverfahren
zur Durchsetzung von Rechten
o Rechtsgebiet des privaten Rechts
§ Regelt die Rechtsbeziehung unter den Bürgern
§ Rechtsträger stehen in einem Gleichordnungsverhältnis
§ Beispiele
• Autokauf (§ 433 BGB)
• Schenkung eines Buchs (§ 516 BGB)
o Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts
§ Organisation des Staates und der Verwaltung
§ Regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Bürger
§ Regelt die Rechtsbeziehung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen
Verwaltung
§ Rechtsträger stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis
§ Beispiel
• Gewährung von Sozialhilfe
Teilgebiete
§ Wichtigste Rechtsgebiet der sozialen Arbeit ist das Sozialrecht
o Zählt zum Verwaltungsrecht
o Umfasst
o Zwölf Gesetzbücher (SGB I bis SGB XII)
§ Gesetzbücher
• Zusammenfassung eines Teilrechtsgebiets
§ Jedes behandelt einen Themenkomplex
• Sozialversicherungen
o SGG (Sozialgerichtsgesetz).
§ Regelt das Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten.
4