Allgemeine
:
•
A. Beajriff :
Tf Ñ
- Tat Bo Bo
- Rechtfertigungsgrund
- Erlaubnisnorm rechtsmapoig swidrig
+
- Freistellungsnorm erlaubt verboten
= =
- Duldungspflicht
Eine Tat ist dann
rechtswidrig , wenn sie czumindestversuchswee.se den
Tatbestand eines Delikts verwirklioht und nicht durch einen
Rechtfertigungs
grand gedeckt wird .
was Sind
Rechtfertigungsgrñnde?
=
Norman, die unter den jewels
genannten Bedingungen die verwirk.li
Chung
eines Delikttatbestands gestalten .
"
Unrechtsausschliepsungsgrñnde
=
,,
werden Auch . . .
• . . Erlaubnisnormen ,
sofern sie ein verbot aufheben Oder
e. •
Freistellungsnormen ,
wenn sie von einem verbot befreien , genannt .
Tater
¥0
Recht , unter
vorraussetzungen
einer
Rechtfertigungsbage eine
• Opfer
tatbestandsxerwirkliohende
Handling xorzunehmen •
Duldungspflicht
der
aus
llorlesung
:
prinzipien hinter dem lvatwehrrecnt :
Selbstschutzprinzip
Recntsgutbewahrungsprinzip
"
"
Naturrecht ,
sich
xerleidigen man muss dem onrednt
ZU dieren nicht aus Weichert ,
sondern
darf sich unter bestimmten
*
"
Daher Umstanden rechtsgut
general Als usonarees verletzend
-
Notwehrrecnt bezeionnet ,
dber in wehren .
bestimmlen Konstellationen mit
Einschrankungen verbunden