Lernübersicht: Rechtsformen des privaten Rechts
Personengesellschaften
GbR OHG KG
Abkürzung Gesellschaft bürgerlichen Rechts o ene Handelsgesellschaft Kommanditgesellschaft
gesetzliche bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsgesetzbuch (HGB)
Grundlage
Haftung persönlich und gesamtschuldnerisch persönlich und gesamtschuldnerisch Komplementär: Vollhafter wie OHG
Kommanditist: in Höhe der
Einlage/Haftsumme
Kapitalaufbringung nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben, aber Bezi erung der
Kommanditeinlage
Organe Wahrnehmung der Geschäfte durch die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Wahrnehmung der Geschäfte durch die
vollhaftenden Gesellschafter vollhaftenden Gesellschafter vollhaftenden Gesellschafter
Geschäftsführung im Zweifel gemeinschaftlich, gilt für jeder einzeln (§116 HGB) für gewöhnliche jeder Vollhafter einzeln (für gewöhnliche
(Innenverhältnis) gewöhnliche Geschäfte; bei Handlungen, sonst Beschluss aller Handlungen, sonst Beschluss aller)
außerordentlichen müssen alle zustimmen
Vertretung Gesamtvertretung (§720 BGB) Einzelvertretungsbefugnis aller einzeln durch den Vollhafter
(Außenverhältnis) Gesellschafter (§124 HGB)
Kapitalgesellschaften
UG GmbH AG
Abkürzung Unternehmensgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktiengesellschaft
(haftungsbeschränkt)
gesetzliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung- Gesellschaft mit beschränkter Haftung- Aktiengesetz (AktG)
Grundlage Gesetz (GmbHG) Gesetz (GmbHG)
Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen nur mit Gesellschaftsvermögen nur mit Gesellschaftsvermögen
Kapitalaufbringung 1€ Mindestkapital 25.000€ Mindest-Stammkapital; 50.000€ Mindest-Grundkapital, Mindest-
Mindesteinlage/Geschäftsanteil = 1€ Anteilswert einer Aktie = 1€
Organe Geschäftsführer (gesetzlicher Vertreter), Geschäftsführer (gesetzlicher Vertreter), Vorstand, Aufsichtsrat,
Gesellschaftsversammlung, Aufsichtsrat Gesellschaftsversammlung, Aufsichtsrat Hauptversammlung
erst ab 500 AN (§1 DrittelG) erst ab 500 AN (§1 DrittelG)
Geschäftsführung durch Geschäftsführer, im Zweifel durch Geschäftsführer, im Zweifel durch Vorstand, bei mehreren Mitgliedern
(Innenverhältnis) gemeinschaftlich gemeinschaftlich gemeinschaftliche Geschäftsführung
(=Gesamtgeschäftsführung) (=Gesamtgeschäftsführung)
Vertretung Gesamtvertretung durch den Gesamtvertretung durch den Gesamtvertretung durch Vorstand
(Außenverhältnis) Geschäftsführer (§35 GmbHG) Geschäftsführer (§35 GmbHG) (§78 AktG)
Personengesellschaften
GbR OHG KG
Abkürzung Gesellschaft bürgerlichen Rechts o ene Handelsgesellschaft Kommanditgesellschaft
gesetzliche bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsgesetzbuch (HGB)
Grundlage
Haftung persönlich und gesamtschuldnerisch persönlich und gesamtschuldnerisch Komplementär: Vollhafter wie OHG
Kommanditist: in Höhe der
Einlage/Haftsumme
Kapitalaufbringung nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben, aber Bezi erung der
Kommanditeinlage
Organe Wahrnehmung der Geschäfte durch die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Wahrnehmung der Geschäfte durch die
vollhaftenden Gesellschafter vollhaftenden Gesellschafter vollhaftenden Gesellschafter
Geschäftsführung im Zweifel gemeinschaftlich, gilt für jeder einzeln (§116 HGB) für gewöhnliche jeder Vollhafter einzeln (für gewöhnliche
(Innenverhältnis) gewöhnliche Geschäfte; bei Handlungen, sonst Beschluss aller Handlungen, sonst Beschluss aller)
außerordentlichen müssen alle zustimmen
Vertretung Gesamtvertretung (§720 BGB) Einzelvertretungsbefugnis aller einzeln durch den Vollhafter
(Außenverhältnis) Gesellschafter (§124 HGB)
Kapitalgesellschaften
UG GmbH AG
Abkürzung Unternehmensgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktiengesellschaft
(haftungsbeschränkt)
gesetzliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung- Gesellschaft mit beschränkter Haftung- Aktiengesetz (AktG)
Grundlage Gesetz (GmbHG) Gesetz (GmbHG)
Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen nur mit Gesellschaftsvermögen nur mit Gesellschaftsvermögen
Kapitalaufbringung 1€ Mindestkapital 25.000€ Mindest-Stammkapital; 50.000€ Mindest-Grundkapital, Mindest-
Mindesteinlage/Geschäftsanteil = 1€ Anteilswert einer Aktie = 1€
Organe Geschäftsführer (gesetzlicher Vertreter), Geschäftsführer (gesetzlicher Vertreter), Vorstand, Aufsichtsrat,
Gesellschaftsversammlung, Aufsichtsrat Gesellschaftsversammlung, Aufsichtsrat Hauptversammlung
erst ab 500 AN (§1 DrittelG) erst ab 500 AN (§1 DrittelG)
Geschäftsführung durch Geschäftsführer, im Zweifel durch Geschäftsführer, im Zweifel durch Vorstand, bei mehreren Mitgliedern
(Innenverhältnis) gemeinschaftlich gemeinschaftlich gemeinschaftliche Geschäftsführung
(=Gesamtgeschäftsführung) (=Gesamtgeschäftsführung)
Vertretung Gesamtvertretung durch den Gesamtvertretung durch den Gesamtvertretung durch Vorstand
(Außenverhältnis) Geschäftsführer (§35 GmbHG) Geschäftsführer (§35 GmbHG) (§78 AktG)