Unzulässige Rechtsgeschäfte
20.01.25 15:39
Verstoß gegen gesetzliche Verbote §134 BGB
—> nach Art. 2 im EGBGB jedes Gesetz / Rechtsnorm
—> auch Rechtsverordnungen, Satzungen, europarechtliche Normen etc.
—> Auslegung nach Sinn und Zweck
Unterscheidung zwischen Verbotsgesetzen und bloßen Ordnungsvorschriften
—> Verbotsgesetz : gegen Inhalt des Rechtsgeschäft richtet, nicht bloß gegen die Begleitumstä
(Z.B. Verstoß gegen Ladenschlusszeiten —> keine Nichtigkeit der Kaufverträge
Schwarzarbeit :
- Kein Schutz der Schwarzarbeiter —> kein Anspruch auf Vergütung/ Wertersatz für Vorleis
- §817 Schutz der Person, die nichts von der Schwarzarbeit wusste
- Kauf gestohlener Ware mit Wissen = Hehlerei
- Kauf gestohlener Ware ohne Wissen = obj. Hehlerei, aber Vertrag ist wirksam
Rechtsfolgen
- Nichtigkeit des Rechtsgeschäft
- Geltungserhaltenen Reduktion von verbotswidrigen Rechtsgeschäften —> Vertrag bleibt
soll Empfänger keinen Schaden erhalten und Beispielsweise auf der Straße landen)
- Ist unwirksamer Geschäftsteil für übriges Rechtsgeschäft wesentlich?
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte §138 Abs. 1 BGB
- Sicherung eines ethnischen Minimums
- Guten Sitten = Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden
- Gesamtbeurteilung aus : Inhalt und Auswirkung & Motive und Zweck
- Bewusstsein der sittenwidrigkeit ist nicht Nötig §134 BGB
- §306 ist Umkehrung von §139
Typische Fallgruppen :
1) Überlange Bindungsdauer (Knebelverträge)
—> Max. 20 Jahre —> kann sich viel verändern in großen Zeitabständen wie Inflation, &
Person zum Nachteil
2) Schutz familiäre Beziehung, bei z.B. Bürgschaften
—> durch emotionale Zwangslage entsteht strukturelles Verhandlungsungleichgewicht (
Wirtschaftssystem)
—> Wenn es objektiv erkennbar ist, dass es eine finanzielle Überforderung ist oder sie da
Problem)
—> Bürgschaftsvertrag §765 ist nichtig nach §138 BGB, da sittenwidrig, damit muss kred
Pfändung, der Kreditgeber ist nicht abgesichert
3) Schwere Äquivalenzstörung (=gleichwertigkeits Störung )
—> vereinbarter preis knapp doppelt so groß —> Missverhältnis + verwerfliche Gesinnun
20.01.25 15:39
Verstoß gegen gesetzliche Verbote §134 BGB
—> nach Art. 2 im EGBGB jedes Gesetz / Rechtsnorm
—> auch Rechtsverordnungen, Satzungen, europarechtliche Normen etc.
—> Auslegung nach Sinn und Zweck
Unterscheidung zwischen Verbotsgesetzen und bloßen Ordnungsvorschriften
—> Verbotsgesetz : gegen Inhalt des Rechtsgeschäft richtet, nicht bloß gegen die Begleitumstä
(Z.B. Verstoß gegen Ladenschlusszeiten —> keine Nichtigkeit der Kaufverträge
Schwarzarbeit :
- Kein Schutz der Schwarzarbeiter —> kein Anspruch auf Vergütung/ Wertersatz für Vorleis
- §817 Schutz der Person, die nichts von der Schwarzarbeit wusste
- Kauf gestohlener Ware mit Wissen = Hehlerei
- Kauf gestohlener Ware ohne Wissen = obj. Hehlerei, aber Vertrag ist wirksam
Rechtsfolgen
- Nichtigkeit des Rechtsgeschäft
- Geltungserhaltenen Reduktion von verbotswidrigen Rechtsgeschäften —> Vertrag bleibt
soll Empfänger keinen Schaden erhalten und Beispielsweise auf der Straße landen)
- Ist unwirksamer Geschäftsteil für übriges Rechtsgeschäft wesentlich?
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte §138 Abs. 1 BGB
- Sicherung eines ethnischen Minimums
- Guten Sitten = Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden
- Gesamtbeurteilung aus : Inhalt und Auswirkung & Motive und Zweck
- Bewusstsein der sittenwidrigkeit ist nicht Nötig §134 BGB
- §306 ist Umkehrung von §139
Typische Fallgruppen :
1) Überlange Bindungsdauer (Knebelverträge)
—> Max. 20 Jahre —> kann sich viel verändern in großen Zeitabständen wie Inflation, &
Person zum Nachteil
2) Schutz familiäre Beziehung, bei z.B. Bürgschaften
—> durch emotionale Zwangslage entsteht strukturelles Verhandlungsungleichgewicht (
Wirtschaftssystem)
—> Wenn es objektiv erkennbar ist, dass es eine finanzielle Überforderung ist oder sie da
Problem)
—> Bürgschaftsvertrag §765 ist nichtig nach §138 BGB, da sittenwidrig, damit muss kred
Pfändung, der Kreditgeber ist nicht abgesichert
3) Schwere Äquivalenzstörung (=gleichwertigkeits Störung )
—> vereinbarter preis knapp doppelt so groß —> Missverhältnis + verwerfliche Gesinnun