06. Mai 2022
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – §142 StGB
= abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt; Schutz zivilrechtlicher Ansprüche!
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr = ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, welches mit den
Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht
unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat
– „völlig unerheblich“: wenn vernünftigerweise nicht mit der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen zu rechnen ist ( hM: ~25€; zT auch über 50€)
– Schutzzweck = fremdes Feststellungsinteresse
b) Unfallbeteiligter = jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls
beigetragen haben kann (Abs.5 – Legaldefinition!)
c) Tathandlung – Abs.1
• immer erforderlich ist ein „sich Entfernen“: d.h. eine Ortsveränderung des Unfallbeteiligten
vom Unfallort, die die Feststellung beeinträchtigt
• zudem ist ein „Pflichtverstoß“ erforderlich:
aa) Nr.1: wenn feststellungsbereite Person anwesend ist besteht eine Vorstellungs-(Angabe der
Unfallbeteiligung, dh der möglicherweise gegebenen Mitverursachung) und
Feststellungsduldungspflicht (=Wartepflicht bis die Feststellungen abgeschlossen sind)
bb) Nr.2: wenn keine feststellungsbereite Person anwesend ist: nur Wartepflicht (Dauer hängt
von Art, Ort und Zeit des Unfalls ab)
d) Tathandlungen – Abs.2
• erfasst Fälle in denen Täter das Nachholen der Feststellungen nicht unverzüglich (=ohne
schuldhaftes Zögern) ermöglicht, wenn…
aa) Nr.1: Wartefrist beim Entfernen eingehalten wurde
bb) Nr.2: Täter sich berechtigt (= mit Rechtfertigungsgrund) oder
entschuldigt (= Entschuldigungsgrund; Str. ob auch schuldlos iSv §20 erfasst ist; jedenfalls
nicht: unvorsätzlich)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, §15 StGB
II. Rechtswidrigkeit
• Zustimmung des Opfers = rechtfertigende Einwilligung!
– Arg.: dient nur Schutz seiner SchadensersatzA. (= Vermögen)
III. Schuld
IV. Strafmilderung / Ausschluss, Abs.4
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – §142 StGB
= abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt; Schutz zivilrechtlicher Ansprüche!
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr = ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, welches mit den
Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht
unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat
– „völlig unerheblich“: wenn vernünftigerweise nicht mit der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen zu rechnen ist ( hM: ~25€; zT auch über 50€)
– Schutzzweck = fremdes Feststellungsinteresse
b) Unfallbeteiligter = jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls
beigetragen haben kann (Abs.5 – Legaldefinition!)
c) Tathandlung – Abs.1
• immer erforderlich ist ein „sich Entfernen“: d.h. eine Ortsveränderung des Unfallbeteiligten
vom Unfallort, die die Feststellung beeinträchtigt
• zudem ist ein „Pflichtverstoß“ erforderlich:
aa) Nr.1: wenn feststellungsbereite Person anwesend ist besteht eine Vorstellungs-(Angabe der
Unfallbeteiligung, dh der möglicherweise gegebenen Mitverursachung) und
Feststellungsduldungspflicht (=Wartepflicht bis die Feststellungen abgeschlossen sind)
bb) Nr.2: wenn keine feststellungsbereite Person anwesend ist: nur Wartepflicht (Dauer hängt
von Art, Ort und Zeit des Unfalls ab)
d) Tathandlungen – Abs.2
• erfasst Fälle in denen Täter das Nachholen der Feststellungen nicht unverzüglich (=ohne
schuldhaftes Zögern) ermöglicht, wenn…
aa) Nr.1: Wartefrist beim Entfernen eingehalten wurde
bb) Nr.2: Täter sich berechtigt (= mit Rechtfertigungsgrund) oder
entschuldigt (= Entschuldigungsgrund; Str. ob auch schuldlos iSv §20 erfasst ist; jedenfalls
nicht: unvorsätzlich)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, §15 StGB
II. Rechtswidrigkeit
• Zustimmung des Opfers = rechtfertigende Einwilligung!
– Arg.: dient nur Schutz seiner SchadensersatzA. (= Vermögen)
III. Schuld
IV. Strafmilderung / Ausschluss, Abs.4