- zweites Buch im BGB
§241 - 853 BGB
- Der Allgemeine Teil des BGB (§1-240) gilt auch auch im Schuldrecht
- Unterteilung in Schuldrecht AT (§§241 - 432 BGB) und Schuldrecht BT (§433 - 853)
- Unterteilung in Schuldrecht I (§§421 - 811 BGB) und in Schuldrecht II ( §§812 - 853 BGB)
§241 I S.1 BGB:
„ Kraft des Schuldverhältnises ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.“
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Schuldverhältnis Gläubiger Schuldner
Beispiel: X ist ein Teppichsammler und möchte sich bei dem Teppichverkäufer Y unbedingt einen neuen Perserteppich in den Farben
rot und braun besorgen. Zu diesem Zweck schließen X und Y ein Kaufvertrag über einen Teppich von 777 € ab. Welches
Schuldverhältnis liegt hier vor und wer ist Gläubiger und wer Schuldner?
1) Welches Schuldverhältnis liegt vor?
Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu
fordern.
-> Es gibt vertragliche, Vertrags-handliche und gesetzliche Schuldverhältnisse!
vertraglich: Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag, Reisevertrag, Aufbewahrungsvertrag
Vertragsähnliche: vorvertragliches SV §311 II BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag §677 ff. BGB
Gesetzliche Schuldverhältnisse: ungerechtfertigte Bereicherung §812 BGB, unerlaubte Handlung §823 BGB
Laut Sachverhalt schließen A und B einen Kaufvertrag. Es liegt ein vertragliches Schuldverhältnis vor.
2.) Wer ist Schuldner und wer Gläubiger?
Welche Ansprüche bestehen?
a) §433 I S.1 -> Eigentums und Beseitzverschaffung am Teppich ( A an B)
-> A muss an B leisten
-> B kann also die Leistung von A fordern, somit ist B Gläubiger und Schuldner, denn er schuldet dem B den Teppich!
b) §433 II -> Kaufpreiszahlung in Höhe von 777€ ( B an A)
-> B muss an A leisten
-> A kann hier die Leistung von B fordern, nämlich die Zahlung vom 777€ für den Teppich, somit ist A hier Gläubiger und kann
vom Schuldner B das Geld herausfordern.
-> Sowohl A als auch B sind Gläubiger und Schuldner!
Privatautonomie und Synallagma
Schuldverhältnis im engeren Sinne = eine einzelne Leistungsbeziehung ( z.B. §433 I S.1 BGB oder §631 Alt.1 BGB)
Schuldverhältnis im weiteren Sinne = Die gesamte Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien ( z.B. §433 BGB, §611 BGB, §488
BGB)
Synallagma = Die gegenseitigen Pflichten innerhalb eines Vertrages die nach dem „do it des“ Prinzip erfüllt werden sollen.
, Wie entsteht ein Schuldverhältnis?
Gesetz Vertrag
Privatautonomie:
-> Art. 2 I GG -> Allgemeine Handlungsfreiheit
-> Einer der wichtigsten Grundsätze im Zivilrecht
-> Jeder soll seine Verträge/ Rechtsverhältnisse selber bestimmen können!
-> keine Bindung an das BGB (Grenzen)
-> Die drei wichtigsten Säulen der Privatautonomie:
Abschlussfreiheit:
Grenze: Kontrahierungszwänge
Gestaltungsfreiheit:
Grenzen: Sittenwidrigkeit §138 BGB oder gesetzliches Verbot §134 BGB
Formfreiheit:
Grenzen: z.B. §311b I BGB
Die Funktion der Formvorschriften (z.B. §311b I S.1 BGB, §518 I S.1 BGB:
Schutzfunktion! Beweisfunktion! Beratungsfunktion!
Relativität des Schuldverhältnisses: Das Schuldverhältnis entfaltet sich nur zwischen den einbezogenen Parteien und nicht zu
unbeteiligten Dritten!
Pflichten eines Schuldverhältnisses:
Primarpflichten Sekundcirpflichten
-2.13 .
Schadensersatzanspruch
Leistungspplicnten
8241 IBGB Schutzpflichten
$24T I BGB
Haupt -
Nebenleistungs -
leistungen pflichlen
8633 IS 1 .
$433 # BGB
BGB > Abnahmepflicnt
8633113GB
, Abgrenzung Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis:
-> Ist immer eine Einzelfallauslegung! Jeder Fall wird anders behandelt!
Wichtigste Anhaltspunkte:
-> Entgeltlichkeit/ Ungeldlichkeit ?
-Wirtschaftliche Bedeutung
- Rechtbindungswille der Parteien
-> Wollen sich die Parteien wirklich rechtlich binden?
Gefa-uigkeitsvertragGefa-kigke.it Mit rechtsgeschaftsahnlichem reine Gefa-lligke.it
tlauptlliot Character Pflicnuen !
→
Vertrag mit → Reine
-
ungspflicnten and Nebenvertragspfvicnten
→ Nur
Nebenpflichten !
Die Prüfung von AGBs:
Allgemeine Geschäftsbedingungen §305-310
Prüfung
1) Anwendungsbereich
-> §310 IV S.1 BGB schließt eine Anwendung von AGBs bei Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht- und Tarifverträgen aus.
2) Liegen überhaupt ABGs vor?
-> 305 I BGB
a) Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen
b) vom Verwender gestellt
c) eine Partei muss der anderen die AGBs vorlegen
3) Sind die AGBs wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden?
-> §§305 II, III, 305a,b,c BGB
a) Ausdrücklicher Hinweis auf die AGBs, §305 II Nr.1 BGB
b) Zumutbare Kenntnisnahme der anderen Partei, §305 II Nr.2 BGB
c) Einverständnis der anderen Partei, §305 II BGB
4) Inhaltskomtrolle der AGBs:
.a) §307 III BGB
.b) §309 BGB
.c) §308 BGB
.d) §307 II BGB
.e) §307 II BGB
.e) §307 I BGB