E1
BGB AT
Titel 1 Rechtsgeschäftslehre
Titel 2 Geschäftsfähigkeit
Titel 3 Stellvertretung
Titel 4 Anfechtung
Titel 5 Einwendungen/Einreden
03 01
Nick Besier
,E1
Titel 1 Rechtsgeschäftslehre
Kap. 1 Grundlagen
Kap. 2 Willenserklärung
Kap. 3 Wirksamkeit
Kap. 4 Vertragsschluss
Kap. 5 Dissens
03 01 01
, Titel 1 Rechtsgeschäftslehre BGB AT
Kap. 1 Grundlagen
A. DER VERTRAG
Darstellung: Vertrag als Grundlage des Primäranspruchs (●)
1. Abgrenzungsprobleme können sich insb. dann ergeben, wenn
eine primäre Nebenleistungsp icht oder nur eine sonstige
Schuldp icht besteht. Dann stellt sich die Frage, ob der Anspruch
direkt aus Vertrag oder über § 280 BGB herrührt.
Da ein Sekundäranspruch meist Vertretenmüssen voraussetztest, ist im Zweifel zu-
nächst ein Anspruch auf Erfüllung zu prüfen.
B. GEMISCHTE VERTRÄGE
1a. Probleme ergeben sich auch bei typengemischten Verträgen. Be-
deutung erhält die Abgrenzung z. B. dann, wenn ein Vertragsty-
pus eine Form voraussetzt, der andere aber nicht.
Den nachfolgenden Streit aber wirklich nur dann führen, wenn auch irgendwie
Schuldrecht BT Anwendung ndet…
004 April 2025
2
fl fi fl
, Titel 1 Rechtsgeschäftslehre BGB AT
Ansicht 1 (Absorbtionstheorie): Es muss immer das Recht der
Hauptleistung angewendet werden
Ansicht 2 (Kombinationstheorie): Die für den betre enden Ver-
tragsbestandteil maßgeblichen Rechte
Ansicht 3 (Theorie der analogen Rechtsanwendung): BGB regelt
nur Musterverträge – keine Mischverträge; die Regeln müssen
jeweils analog angewendet werden (Schwerpunkt)
STREIT. Keine der drei Theorien
Lösung: Ansicht 3 ➥ Klausurtaktisch entscheiden
überzeugt alleine, weshalb sie re-
gelmäßig zusammen angewendet Streit: Gemischte Verträge ⇤ (●)
werden müssen.
1b. Meist kann die Einordnung in einen bestimmten Vertragstypus
o enbleiben – der Inhalt des Primäranspruchs ergibt sich dann
meist aus der Parteivereinbarung selbst.
1c. Dabei gibt es einige Konstellation, die man kennen sollte:
Besucherverträge. Besucherverträge von Sportveranstaltun-
gen sind Werkverträge (bei Nebenp ichtverletzung einfach
§§ 280, 241 II BGB).
Autorennen/Kartbahn. Es handelt sich dabei um einen Miet-
vertrag. Hier v. a. Haftungsminderungen bei Sportveranstal-
tungen beachten.
Garderoben. Bei Garderoben in Restaurants besteht grds.
kein Vertrag, wenn lediglich die Gelegenheit zur Abgabe von
Kleidung besteht (eher Gefälligkeit). Bei professioneller Aufbe-
wahrung (ggf. gegen Entgelt) kann man von einer Verwahrung
nach §§ 688 . BGB sprechen.
Bewirtungsvertrag. Mangelhafte Speisen gehören zu einem
Kaufvertrag. Bei mangelhaften Service besteht lediglich ein
Dienstvertrag (beachte §§ 626 . BGB). Sofern es dem Gast
unzumutbar ist, den Vertrag nach § 626 BGB zu beenden,
könnte man über eine Minderung des Kaufpreises sprechen.
Fitnessstudios. Hier handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Bei den Verletzung an Geräten könnte man § 536a BGB aus
dem Mietrecht zu beachten haben.
C. EINWENDUNGEN/EINREDEN
1d. Einwendungen und Einreden sind Verteidigungsmittel des
Schuldners gegen einen gegen ihn gerichteten Anspruch:
004 April 2025
3
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ff ff fl ff
BGB AT
Titel 1 Rechtsgeschäftslehre
Titel 2 Geschäftsfähigkeit
Titel 3 Stellvertretung
Titel 4 Anfechtung
Titel 5 Einwendungen/Einreden
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Nick Besier
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Titel 1 Rechtsgeschäftslehre
Kap. 1 Grundlagen
Kap. 2 Willenserklärung
Kap. 3 Wirksamkeit
Kap. 4 Vertragsschluss
Kap. 5 Dissens
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, Titel 1 Rechtsgeschäftslehre BGB AT
Kap. 1 Grundlagen
A. DER VERTRAG
Darstellung: Vertrag als Grundlage des Primäranspruchs (●)
1. Abgrenzungsprobleme können sich insb. dann ergeben, wenn
eine primäre Nebenleistungsp icht oder nur eine sonstige
Schuldp icht besteht. Dann stellt sich die Frage, ob der Anspruch
direkt aus Vertrag oder über § 280 BGB herrührt.
Da ein Sekundäranspruch meist Vertretenmüssen voraussetztest, ist im Zweifel zu-
nächst ein Anspruch auf Erfüllung zu prüfen.
B. GEMISCHTE VERTRÄGE
1a. Probleme ergeben sich auch bei typengemischten Verträgen. Be-
deutung erhält die Abgrenzung z. B. dann, wenn ein Vertragsty-
pus eine Form voraussetzt, der andere aber nicht.
Den nachfolgenden Streit aber wirklich nur dann führen, wenn auch irgendwie
Schuldrecht BT Anwendung ndet…
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, Titel 1 Rechtsgeschäftslehre BGB AT
Ansicht 1 (Absorbtionstheorie): Es muss immer das Recht der
Hauptleistung angewendet werden
Ansicht 2 (Kombinationstheorie): Die für den betre enden Ver-
tragsbestandteil maßgeblichen Rechte
Ansicht 3 (Theorie der analogen Rechtsanwendung): BGB regelt
nur Musterverträge – keine Mischverträge; die Regeln müssen
jeweils analog angewendet werden (Schwerpunkt)
STREIT. Keine der drei Theorien
Lösung: Ansicht 3 ➥ Klausurtaktisch entscheiden
überzeugt alleine, weshalb sie re-
gelmäßig zusammen angewendet Streit: Gemischte Verträge ⇤ (●)
werden müssen.
1b. Meist kann die Einordnung in einen bestimmten Vertragstypus
o enbleiben – der Inhalt des Primäranspruchs ergibt sich dann
meist aus der Parteivereinbarung selbst.
1c. Dabei gibt es einige Konstellation, die man kennen sollte:
Besucherverträge. Besucherverträge von Sportveranstaltun-
gen sind Werkverträge (bei Nebenp ichtverletzung einfach
§§ 280, 241 II BGB).
Autorennen/Kartbahn. Es handelt sich dabei um einen Miet-
vertrag. Hier v. a. Haftungsminderungen bei Sportveranstal-
tungen beachten.
Garderoben. Bei Garderoben in Restaurants besteht grds.
kein Vertrag, wenn lediglich die Gelegenheit zur Abgabe von
Kleidung besteht (eher Gefälligkeit). Bei professioneller Aufbe-
wahrung (ggf. gegen Entgelt) kann man von einer Verwahrung
nach §§ 688 . BGB sprechen.
Bewirtungsvertrag. Mangelhafte Speisen gehören zu einem
Kaufvertrag. Bei mangelhaften Service besteht lediglich ein
Dienstvertrag (beachte §§ 626 . BGB). Sofern es dem Gast
unzumutbar ist, den Vertrag nach § 626 BGB zu beenden,
könnte man über eine Minderung des Kaufpreises sprechen.
Fitnessstudios. Hier handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Bei den Verletzung an Geräten könnte man § 536a BGB aus
dem Mietrecht zu beachten haben.
C. EINWENDUNGEN/EINREDEN
1d. Einwendungen und Einreden sind Verteidigungsmittel des
Schuldners gegen einen gegen ihn gerichteten Anspruch:
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