Prinzipien materiellen Strafrechts und Strafanwendungsrechts
I. Prinzipien materiellen Strafrechts
1. Gesetzlichkeitsprinzip („nulla poena sine lege“)
In Art.103 Abs.2 GG sowie einfachgesetzlicher Ebene in §1 StGB geregelt.
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde“
Gesetzgeber über Strafbarkeit eines Verhaltens entscheidet Demokratieprinzip, Gewaltenteilung
Bürger durch Lektüre des Gesetzes informieren können, ob er sich mit seinem Verhalten strafbar macht
oder nicht
Vertrauensschutz, Rechtssicherheit
Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege Rückwirkungsverbot („nulla poena sine lege
certa“) praevia“)
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen wurde“ Tat begangen wurde“
Gesetzgeber muss Bürger hinreichend klar Strafe nur verhängt werden darf, wenn Strafbarkeit
beschreiben, welches Verhalten strafbar sein soll. schon vor Tatbegehung gesetzlich geregelt war.
Unzulässig: völlig allgemein gehaltene & damit Niemand nachträglich für ursprünglich legales
keinerlei Rechtssicherheit schaffende Verhalten betraft wird o härtere Strafe als die zum
Generalklauseln Tat-ZP gesetzlich vorgesehen war.
Rückwirkung zugunsten Betroffenen: zulässig
Gilt nicht für Maßregeln Besserung & Sicherung
Analogieverbot („nulla poena sine lege stricta“) Verbot von Gewohnheitsrecht („nulla poena
sine lege scripta“)
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
Tat begangen wurde“ begangen wurde“
Analoge Anwendung strafrechtlichen Norm Strafbarkeit aus förmlichen Gesetz ergibt, das vom
zulasten Betroffenen kommt nicht in Frage. Gesetzgeber verabschiedet wurde.
Verhalten muss unter möglichen Wortsinn Strafbegründendes Gewohnheitsrecht =
Strafnorm fallen, um Strafbarkeit begründen zu ausgeschlossen
können. Wirkung zugunsten Betroffenen = möglich
Wortlautgrenze überschritten: verbotene Analogie
Analoge Anwendung zugunsten Betroffenen
erlaubt
2. Schuldprinzip („nulla poena sine culpa“)
a. Grundlagen
„Keine Strafe ohne Schuld“
o H.M.: nur für Strafe, nicht dagegen für Maßregeln Besserung &
Sicherung
Nicht ausdrücklich geregelt; BverfG, unter anderem aus Menschenwürde
abgeleitet, (teilweise überzeugend)
b. Schuldprinzip & Strafbegrenzung
Strafbegrenzende Funktion auf Menschenwürde & andere Freiheitsgrundrechte
gestützt werden
o Entspricht klassischen, gegen Staat gerichteten Abwehrfunktion der GR
Strafe als Übel, zugleich Vorwurf, darf danach weder gegen Unschuldigen
verhängt werden, noch gegen Personen, die für ihr Handeln nicht verantwortlich
sind
Schuldhafte Begehung der Straftat = unverzichtbare Voraussetzung der Strafe
(Strafbegründungsschuld)
, Schwierigkeit, ob & wie Fähigkeit zu schuldhaftem Handeln präzise definiert &
vor Gericht festgestellt werden kann
Strafzumessungsschuld, geht es um „Wie“ der Strafe
o Forderung zu beachten, dass eine Strafe das Maß der durch die Tat
verwirklichten Schuld nicht übersteigen darf
(Schuldüberschreitungsverbot)
Wirkt Schuldprinzip strafbarkeitsbegrenzend, damit
freiheitserweiternd aus & kann auf Menschenwürde und APR
gestützt werden
c. Schuldprinzip & Legitimation der Strafe
Negative Kehrseite
o Postulat schuldangemessenen Strafe beinhaltet nach Rspr. Vorherrschenden
vergeltenden Vereinigungstheorie auch, dass das vom Täter verwirklichte
Schuldmaß nicht unterschritten werden darf
o Bedeutet: allein um Vergeltung o Schuldausgleich willen gestraft werden darf
& sogar gestraft werden muss, auch wenn im Einzelfall keinerlei präventive
Bedürfnisse bestehen
Schuldunterscheidungsverbot i.S. „nulla culpa sine poena“ = nicht überzeugend
Weder auf Menschenwürde noch auf andere Freiheitsgrundrechte gestützt werden &
lässt sich daher nicht als unproblematischer Teilaspekt des Schuldprinzips ausweisen
o Verzicht auf Strafe bzw. Strafmilderung sind eben keine Eingriffe in
grundgesetzlich geschützte Freiheiten
o Warum sollte eine (vermeintlich) zu milde Freiheitsstrafe die Menschenwürde
verletzen?
Würde des Täters selbst kann dabei nicht ernsthaft gemeint sein, &
auch auf die Opfer kann nicht überzeugend abgestellt werden
Sind nicht in ihrer Menschenwürde o sonstigen Grundrechten
verletzt, solange Staat sie nicht mit einem das Unrecht der Tat völlig
verharmlosenden Urteil geradezu verspotten
Zwingt Schutzfunktion der Grundrechte den Staat allenfalls im
Ausnahmefall dazu, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der
Bürger gerade mit Mitteln des Strafrechts zu gewährleisten
Kann auf diese Weise nicht begründet werden, dass bestimmten
Straftaten in einer bestimmten Höhe bestraft werden muss
Verfassungsrechtlich allein auf Tatschuld gestützte Strafbegründung o. -bemessung als
Teil des Schuldprinzips nicht haltbar
o Straftheoretischer Perspektive muss Ansicht widersprochen werden
Strafe nicht mit Vergeltung o Schuldausgleich gerechtfertigt werden,
sondern nur aus präventiven Gründen
Kriterien, die Art & Höhe der Strafe bestimmen, präventiv
begründbar sein (Andernfalls würde man absoluten Strafzweck
wieder hintenrum hereinlassen)
i. Hinblick auf Strafzweck der positiven Generalprävention zulässig, aus Sicht der
Bevölkerung gerechte & Unrecht, vor allem Schwere der Tat angemessene Strafe zu
verhängen
minderschwere Kriminalität auf förmliche Sanktionierung verzichtet & Verfahren mit
o ohne Auflagen eingestellt wird (vgl. §153 ff. StPO)
3. Verhältnismäßigkeitsprinzip
I. Prinzipien materiellen Strafrechts
1. Gesetzlichkeitsprinzip („nulla poena sine lege“)
In Art.103 Abs.2 GG sowie einfachgesetzlicher Ebene in §1 StGB geregelt.
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde“
Gesetzgeber über Strafbarkeit eines Verhaltens entscheidet Demokratieprinzip, Gewaltenteilung
Bürger durch Lektüre des Gesetzes informieren können, ob er sich mit seinem Verhalten strafbar macht
oder nicht
Vertrauensschutz, Rechtssicherheit
Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege Rückwirkungsverbot („nulla poena sine lege
certa“) praevia“)
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen wurde“ Tat begangen wurde“
Gesetzgeber muss Bürger hinreichend klar Strafe nur verhängt werden darf, wenn Strafbarkeit
beschreiben, welches Verhalten strafbar sein soll. schon vor Tatbegehung gesetzlich geregelt war.
Unzulässig: völlig allgemein gehaltene & damit Niemand nachträglich für ursprünglich legales
keinerlei Rechtssicherheit schaffende Verhalten betraft wird o härtere Strafe als die zum
Generalklauseln Tat-ZP gesetzlich vorgesehen war.
Rückwirkung zugunsten Betroffenen: zulässig
Gilt nicht für Maßregeln Besserung & Sicherung
Analogieverbot („nulla poena sine lege stricta“) Verbot von Gewohnheitsrecht („nulla poena
sine lege scripta“)
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
Tat begangen wurde“ begangen wurde“
Analoge Anwendung strafrechtlichen Norm Strafbarkeit aus förmlichen Gesetz ergibt, das vom
zulasten Betroffenen kommt nicht in Frage. Gesetzgeber verabschiedet wurde.
Verhalten muss unter möglichen Wortsinn Strafbegründendes Gewohnheitsrecht =
Strafnorm fallen, um Strafbarkeit begründen zu ausgeschlossen
können. Wirkung zugunsten Betroffenen = möglich
Wortlautgrenze überschritten: verbotene Analogie
Analoge Anwendung zugunsten Betroffenen
erlaubt
2. Schuldprinzip („nulla poena sine culpa“)
a. Grundlagen
„Keine Strafe ohne Schuld“
o H.M.: nur für Strafe, nicht dagegen für Maßregeln Besserung &
Sicherung
Nicht ausdrücklich geregelt; BverfG, unter anderem aus Menschenwürde
abgeleitet, (teilweise überzeugend)
b. Schuldprinzip & Strafbegrenzung
Strafbegrenzende Funktion auf Menschenwürde & andere Freiheitsgrundrechte
gestützt werden
o Entspricht klassischen, gegen Staat gerichteten Abwehrfunktion der GR
Strafe als Übel, zugleich Vorwurf, darf danach weder gegen Unschuldigen
verhängt werden, noch gegen Personen, die für ihr Handeln nicht verantwortlich
sind
Schuldhafte Begehung der Straftat = unverzichtbare Voraussetzung der Strafe
(Strafbegründungsschuld)
, Schwierigkeit, ob & wie Fähigkeit zu schuldhaftem Handeln präzise definiert &
vor Gericht festgestellt werden kann
Strafzumessungsschuld, geht es um „Wie“ der Strafe
o Forderung zu beachten, dass eine Strafe das Maß der durch die Tat
verwirklichten Schuld nicht übersteigen darf
(Schuldüberschreitungsverbot)
Wirkt Schuldprinzip strafbarkeitsbegrenzend, damit
freiheitserweiternd aus & kann auf Menschenwürde und APR
gestützt werden
c. Schuldprinzip & Legitimation der Strafe
Negative Kehrseite
o Postulat schuldangemessenen Strafe beinhaltet nach Rspr. Vorherrschenden
vergeltenden Vereinigungstheorie auch, dass das vom Täter verwirklichte
Schuldmaß nicht unterschritten werden darf
o Bedeutet: allein um Vergeltung o Schuldausgleich willen gestraft werden darf
& sogar gestraft werden muss, auch wenn im Einzelfall keinerlei präventive
Bedürfnisse bestehen
Schuldunterscheidungsverbot i.S. „nulla culpa sine poena“ = nicht überzeugend
Weder auf Menschenwürde noch auf andere Freiheitsgrundrechte gestützt werden &
lässt sich daher nicht als unproblematischer Teilaspekt des Schuldprinzips ausweisen
o Verzicht auf Strafe bzw. Strafmilderung sind eben keine Eingriffe in
grundgesetzlich geschützte Freiheiten
o Warum sollte eine (vermeintlich) zu milde Freiheitsstrafe die Menschenwürde
verletzen?
Würde des Täters selbst kann dabei nicht ernsthaft gemeint sein, &
auch auf die Opfer kann nicht überzeugend abgestellt werden
Sind nicht in ihrer Menschenwürde o sonstigen Grundrechten
verletzt, solange Staat sie nicht mit einem das Unrecht der Tat völlig
verharmlosenden Urteil geradezu verspotten
Zwingt Schutzfunktion der Grundrechte den Staat allenfalls im
Ausnahmefall dazu, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der
Bürger gerade mit Mitteln des Strafrechts zu gewährleisten
Kann auf diese Weise nicht begründet werden, dass bestimmten
Straftaten in einer bestimmten Höhe bestraft werden muss
Verfassungsrechtlich allein auf Tatschuld gestützte Strafbegründung o. -bemessung als
Teil des Schuldprinzips nicht haltbar
o Straftheoretischer Perspektive muss Ansicht widersprochen werden
Strafe nicht mit Vergeltung o Schuldausgleich gerechtfertigt werden,
sondern nur aus präventiven Gründen
Kriterien, die Art & Höhe der Strafe bestimmen, präventiv
begründbar sein (Andernfalls würde man absoluten Strafzweck
wieder hintenrum hereinlassen)
i. Hinblick auf Strafzweck der positiven Generalprävention zulässig, aus Sicht der
Bevölkerung gerechte & Unrecht, vor allem Schwere der Tat angemessene Strafe zu
verhängen
minderschwere Kriminalität auf förmliche Sanktionierung verzichtet & Verfahren mit
o ohne Auflagen eingestellt wird (vgl. §153 ff. StPO)
3. Verhältnismäßigkeitsprinzip