Meineid §154 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
(1) Falsch schwören
= Beeiden einer Falschaussage
(2) Den Eid ersetzende Bekräftigung §155 Nr.1
(3) Sich berufen auf früheren Eid oder frühere Bekräftigung §155 Nr.2
= förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage
b. Tatsituation
(1) Gericht
(2) Zur eidlichen Vernehmung von Zeugen & Sachverständigen zuständige Stelle
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafwürdigkeit/Strafbedürftigkeit
Berichtigung, §158 StGB
V. Strafzumessung
Aussagenotstand §157 StGB
Beachte: Fahrlässigkeitsdelikt, §161
Wann beginnt der Versuch des §154 StGB im Strafprozess ?
e.M.: bereits mit dem Beginn der Aussage
(dagg): Vereidigung erfolgt erst nach der Vernehmung (§59 II 1 StGB)
a.M.: mit dem falschen Schwören, d.h. dem Aussprechen der Eidesformel
(dagg): Versuch & Vollendung Fallen zusammen
h.M.: mit dem Beginn des Sprechens der Eidesformel (§64 StGB)
In welchem Verhältnis stehen die §§153, 154 zueinander?
e.M.: Es handelt sich um Delikte eigener Art („sui generis“), die schon den Täterkreis unterschiedlich ziehen
(dagg): Das ändert nichts daran, dass der §153, sofern es um Zeugen & Sachverständige geht, vollständig in §154
enthalten ist
h.M.: Zumindest soweit sich der Täterkreis deckt, handelt es sich um Grundtatbestand & Qualifikation (für das
Konkurrenzverhältnis folgt daraus „Spezialität“)
Setzt die Strafbarkeit nach §154 voraus, dass die Vereidigung prozessordnungsgemäß war (z.B. kein
Vereidigungsverbot gem. §60 StPO bestand)?
e.M.: Ja, da die Aussage bei prozessordnungswidriger Vereidigung nicht mehr als eidliche Aussage gewertet
werden kann, bleibt es bei der Strafbarkeit nach §153
(dagg): Der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften lässt die materielle Strafbarkeit unberührt
h.M.: Nein (u.U. greift aber §154 II ein)
Meineid erschwerte Form der Falschaussage
Verbindung von unwahrer Aussage & Eid
i.V.z. §153 ist §154 z.T. qualifizierter Tatbestand, z.T. auch eigenständiges Delikt
Täter kann hier (Ausnahme des Beschuldigten selbst) jeder Eidsmündige sein, der auf Grund
seiner Verstandsreife eine genügende Vorstellung von Bedeutung des Eides besitzt & im
Verfahren als Zeuge, Sachverständiger oder Zivilprozesspartei (§452 ZPO) vereidigt wird
o Auch Dolmetscher
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlung
(1) Falsch schwören
= Beeiden einer Falschaussage
(2) Den Eid ersetzende Bekräftigung §155 Nr.1
(3) Sich berufen auf früheren Eid oder frühere Bekräftigung §155 Nr.2
= förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage
b. Tatsituation
(1) Gericht
(2) Zur eidlichen Vernehmung von Zeugen & Sachverständigen zuständige Stelle
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafwürdigkeit/Strafbedürftigkeit
Berichtigung, §158 StGB
V. Strafzumessung
Aussagenotstand §157 StGB
Beachte: Fahrlässigkeitsdelikt, §161
Wann beginnt der Versuch des §154 StGB im Strafprozess ?
e.M.: bereits mit dem Beginn der Aussage
(dagg): Vereidigung erfolgt erst nach der Vernehmung (§59 II 1 StGB)
a.M.: mit dem falschen Schwören, d.h. dem Aussprechen der Eidesformel
(dagg): Versuch & Vollendung Fallen zusammen
h.M.: mit dem Beginn des Sprechens der Eidesformel (§64 StGB)
In welchem Verhältnis stehen die §§153, 154 zueinander?
e.M.: Es handelt sich um Delikte eigener Art („sui generis“), die schon den Täterkreis unterschiedlich ziehen
(dagg): Das ändert nichts daran, dass der §153, sofern es um Zeugen & Sachverständige geht, vollständig in §154
enthalten ist
h.M.: Zumindest soweit sich der Täterkreis deckt, handelt es sich um Grundtatbestand & Qualifikation (für das
Konkurrenzverhältnis folgt daraus „Spezialität“)
Setzt die Strafbarkeit nach §154 voraus, dass die Vereidigung prozessordnungsgemäß war (z.B. kein
Vereidigungsverbot gem. §60 StPO bestand)?
e.M.: Ja, da die Aussage bei prozessordnungswidriger Vereidigung nicht mehr als eidliche Aussage gewertet
werden kann, bleibt es bei der Strafbarkeit nach §153
(dagg): Der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften lässt die materielle Strafbarkeit unberührt
h.M.: Nein (u.U. greift aber §154 II ein)
Meineid erschwerte Form der Falschaussage
Verbindung von unwahrer Aussage & Eid
i.V.z. §153 ist §154 z.T. qualifizierter Tatbestand, z.T. auch eigenständiges Delikt
Täter kann hier (Ausnahme des Beschuldigten selbst) jeder Eidsmündige sein, der auf Grund
seiner Verstandsreife eine genügende Vorstellung von Bedeutung des Eides besitzt & im
Verfahren als Zeuge, Sachverständiger oder Zivilprozesspartei (§452 ZPO) vereidigt wird
o Auch Dolmetscher