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Verwaltungsrecht AT Zusammenfassung

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Zusammenfassung Verwaltungsrecht AT, perfekt zum Lernen geeignet, komprimiert auf das Wichtigste und sehr übersichtlich.

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VERWALTUNGSRECHT
AT

,(I)
Rechtsbehelfe zur erstmaligen Kontrolle von Verwaltungshandlungen
Gerichtliche Rechtsbehelfe (immer förmlich), nach Klageformen:
 Leistungsklage
 Verpflichtungsklage (wenn VA)
 Allgemeine Leistungsklage (subsidiär)
 Gestaltungsklage
 Anfechtungsklage
 Allgemeine Gestaltungsklage (nach hM abzulehnen)
 Abänderungs- und Vollstreckungsabwehrklage, § 173 VwGO, §§ 323, 767
ZPO
 Feststellungsklage
 Fortsetzungsfeststellungsklage
 Normenkontrolle
 Allgemeine Feststellungsklage (subsidiär)
 Zwischenfeststellungsklage, § 173 VwGO, § 256 II ZPO
Außergerichtliche Rechtsbehelfe
 Förmlich
 Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO
 Formlos
 Petition i.w.S.
 Gegenvorstellung
 Aufsichtsbeschwerde
 Dienstaufsichtsbeschwerde


Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt. 1 VwGO – Prüfungsschema

Klageziel Gerichtet auf verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines
bereits erlassenen und noch nicht erledigten
Verwaltungsakt
A. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. § 17a II GVG)
II. Klageart bzw. Statthaftigkeit: Antrag auf Aufhebung
eines VA iSd § 35 VwVfG
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO: Möglichkeit eigener
Rechtsverletzung des Klägers (Ausschluss der
Popularklage)
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (Ausnahmen gem. § 68
I 2 VwGO, ungeregelte Fälle der Entbehrlichkeit)
V. Klagefrist, § 74 I VwGO
VI. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
(ordnungsgemäße Klageerhebung, Beteiligten-,
Prozessfähigkeit, Zuständigkeit des Gerichts,
Rechtsschutzbedürfnis)
B. Beiladung und I. Beiladung, § 65 VwGO
Klagehäufung II. Klagehäufung, § 44 VwGO (objektive), § 64 VwGO iVm
§§ 59 ff. ZPO (subjektive Klagehäufung bzw.
Streitgenossenschaft)
C. Begründetheit I. Obersatz: Kombination aus §§ 113 I 1, 78 VwGO

, II. Passivlegitimation, § 78 VwGO
III. Rechtswidrigkeit des angegriffenen VA, § 113 I 1
VwGO
IV. Rechtsverletzung des Klägers, § 113 I 1 VwGO


§ 40 I VwGO bei der Anfechtungsklage
1. Aufdrängende Sonderzuweisung? z.B. § 126 I BBG, § 54 BeamtStG: Zuständigkeit
des VG dadurch schon begründet, § 40 I VwGO
nicht anwendbar
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? A. Streitgegenstand (Was will der Kläger? Auf
welcher Grundlage? [Lebenssachverhalt])
B. Regierende Norm
C. Qualifikation der Norm als öffentlich-rechtlich
(Interessens-, Subordinations-, modifizierte
Subjektstheorie)
Probleme bei: Realakten, Unterlassen und
Widerruf von Äußerungen, Anstaltsnutzung,
Hausverbot, Subventionsfällen,
Verwaltungsprivatrecht
3. Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (zwei
Verfassungsorgane streiten über
Verfassungsrecht)
4. Keine abdrängende An anderes Gericht: z.B. Art. 14 III 4 GG, § 40 II
Sonderzuweisung gem. § 40 I 1 HS. VwGO, § 49 VI 3 VwVfG, § 21 BImSchG, § 23
2, II VwGO EGGVG
An besonderes VG: §§ 33 FGO, 51 SGG


Der VA-Begriff gem. § 35 VwVfG
1. Maßnahme einer Behörde Nicht: Akte der Gesetzgebung (aber:
Untersuchungsausschuss!), Rechtsprechung, Regierung,
Privatperson (aber: Beliehener)
2. auf dem Gebiet des Nicht: privatrechtliches Handeln (Verweisung nach oben,
öffentlichen Rechts da schon im Rahmen der
Verwaltungsrechtswegeröffnung geklärt)
3. zur Regelung Auf einseitige Setzung einer Rechtsfolge gerichtet
Achtung: Realakte: VA (-), wenn nur auf tatsächlichen
Erfolg gerichtet, aber (+), wenn konkludente
Duldungsanordnung; bei Zweitbescheid (+); bei
wiederholter Verfügung grundsätzlich (-), aber (+), wenn
konkludente Ablehnung einer neuen inhaltlichen Prüfung;
Vorsicht auch bei gesetzeskonkretisierendem VA,
negativen Feststellungen, vorbereitenden Maßnahmen
4. eines Einzelfalles d.h. konkret-individuell oder abstrakt-individuell oder
konkret-generell (=Allgemeinverfügung, § 35 S. 2
VwVfG), nicht: abstrakt-generell (=Rechtsnorm!)
5. mit Außenwirkung Regelung muss auf Eingreifen in anderen Rechtskreis
gerichtet sein, nicht: Behördeninternum (innerdienstliche
Weisung), Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinde (+),
Fachaufsicht gegenüber Gemeinde strittig,
Sonderstatusverhältnis: Amtsstellung betroffen (-),
persönliche Stellung betroffen (+)
Problem: kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit
Sonderfälle der Anfechtungsklage

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