STRAFPROZESSORDNUN
G
,Überblick
Rechtsquellen
des
Strafprozessrech
ts
StPO GVG sonstige Quellen
1. Buch: Allgemeine Insbesondere: z.B.
Vorschriften
Gerichtsorganisation GG (insbesondere
2. Buch: Erster Rechtszug Prozessgrundrechte,
Öffentlichkeit
Grundrechte,
3. Buch: Rechtsmittel
Sitzungspolizei Rechtsstaatsprinzip)
4. Buch: Wiederaufnahme
StGB (insbesondere
5. Buch: Beteiligung der Strafantrag, Verjährung)
Verletzten
JGG (§§ 33 ff.)
6. Buch: Besondere
EMRK
Verfahrensarten
7. Buch: Vollstreckung Verfahrensziele:
und Kosten
Einzelne Verfahrensziele (Verhältnis im Einzelnen
8. Buch: Schutz/ strittig)
Verwendung von Daten o Wahrheitsfindung
o Gerechtigkeit
o Rechtsfrieden
o Durchsetzung des materiellen Strafrechts
Weiteres Ziel des Prozessrechts: Schutz der Beschuldigten(grund)rechte – unter
Umständen Zielkonflikte: Abwägung zwischen Funktionstüchtigkeit der
Strafrechtspflege und Beschuldigtenrechten
Ablauf des Strafverfahrens
I. Ermittlungsverfahren Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die in der Regel von
der Polizei unterstützt wird, § 163 StPO
Beginn: StA hat zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (§ 152
, II StPO, sog. „Anfangsverdacht“)
Ende: Abschlussverfügung der StA
- Bei hinreichendem Tatverdacht, § 170 I StPO,
Anklageerhebung (bzw. Einstellung/
Beschränkung nach §§ 153 ff. StPO,
Strafbefehl oder Verweisung auf
Privatklageweg)
- Kein hinreichender Tatverdacht, § 170 II StPO,
Einstellung des Verfahrens
II. Zwischenverfahren Zuständiges Gericht überprüft, ob hinreichender
Tatverdacht vorliegt
- Wenn (+): Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO
- Wenn (-): Ablehnung der Eröffnung durch
Beschluss, § 204
III. Hauptverfahren Hauptverhandlung: in der mündlichen
Gerichtsverhandlung wird über Schuld oder Unschuld
des Angeklagten entschieden und in der Regel ein Urteil
gesprochen
IV. Rechtsmittelverfahren Berufung bzw. Revision, soweit zulässig
Verfahrensgrundsätze des Strafverfahrens
Offizialprinzip § 152 I StPO: Die Erhebung der öffentlichen Klage
obliegt der StA – dem gegenüber
Dispositionsmaxime: Der Bürger ist selbst für die
Einleitung und das Betreiben des Prozesses
verantwortlich (so grds. im Zivilrecht)
Ausnahme: Antragsdelikte – das Fehlen des
Strafantrags stellt bei absoluten Antragsdelikten
(z.B. § 274 StGB, vgl. „nur“) ein Prozesshindernis
dar
Akkusationsprinzip § 151 StPO: „Wo kein Kläger, da kein Richter“
Strafverfolgung und Urteilfindung obliegen zwei
voneinander unabhängigen staatlichen Organen (StA –
Gericht)
Legalitätsprinzip § 152 II StPO: Verfolgungs- und Anklagezwang
Die StA ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren
durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht
Klage zu erheben (§ 170 I StPO) – demgegenüber
Opportunitätsprinzip: Verfolgung steht im Ermessen
der Behörde
Untersuchungsgrundsatz §§ 160, 163, 244 II StPO: Strafverfolgungsorgane bzw. das
Gericht erforschen den Sachverhalt von Amts wegen
(Prinzip der materiellen Wahrheit) – demgegenüber
Verhandlungsmaxime: Das Gericht ist nur auf Tatsachen
und Beweise gebunden, die ihm von den Parteien
vorgetragen werden
Die Verfahrensbeteiligten
Beschuldigter
Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten
betrieben wird. Das setzt voraus:
G
,Überblick
Rechtsquellen
des
Strafprozessrech
ts
StPO GVG sonstige Quellen
1. Buch: Allgemeine Insbesondere: z.B.
Vorschriften
Gerichtsorganisation GG (insbesondere
2. Buch: Erster Rechtszug Prozessgrundrechte,
Öffentlichkeit
Grundrechte,
3. Buch: Rechtsmittel
Sitzungspolizei Rechtsstaatsprinzip)
4. Buch: Wiederaufnahme
StGB (insbesondere
5. Buch: Beteiligung der Strafantrag, Verjährung)
Verletzten
JGG (§§ 33 ff.)
6. Buch: Besondere
EMRK
Verfahrensarten
7. Buch: Vollstreckung Verfahrensziele:
und Kosten
Einzelne Verfahrensziele (Verhältnis im Einzelnen
8. Buch: Schutz/ strittig)
Verwendung von Daten o Wahrheitsfindung
o Gerechtigkeit
o Rechtsfrieden
o Durchsetzung des materiellen Strafrechts
Weiteres Ziel des Prozessrechts: Schutz der Beschuldigten(grund)rechte – unter
Umständen Zielkonflikte: Abwägung zwischen Funktionstüchtigkeit der
Strafrechtspflege und Beschuldigtenrechten
Ablauf des Strafverfahrens
I. Ermittlungsverfahren Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die in der Regel von
der Polizei unterstützt wird, § 163 StPO
Beginn: StA hat zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (§ 152
, II StPO, sog. „Anfangsverdacht“)
Ende: Abschlussverfügung der StA
- Bei hinreichendem Tatverdacht, § 170 I StPO,
Anklageerhebung (bzw. Einstellung/
Beschränkung nach §§ 153 ff. StPO,
Strafbefehl oder Verweisung auf
Privatklageweg)
- Kein hinreichender Tatverdacht, § 170 II StPO,
Einstellung des Verfahrens
II. Zwischenverfahren Zuständiges Gericht überprüft, ob hinreichender
Tatverdacht vorliegt
- Wenn (+): Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO
- Wenn (-): Ablehnung der Eröffnung durch
Beschluss, § 204
III. Hauptverfahren Hauptverhandlung: in der mündlichen
Gerichtsverhandlung wird über Schuld oder Unschuld
des Angeklagten entschieden und in der Regel ein Urteil
gesprochen
IV. Rechtsmittelverfahren Berufung bzw. Revision, soweit zulässig
Verfahrensgrundsätze des Strafverfahrens
Offizialprinzip § 152 I StPO: Die Erhebung der öffentlichen Klage
obliegt der StA – dem gegenüber
Dispositionsmaxime: Der Bürger ist selbst für die
Einleitung und das Betreiben des Prozesses
verantwortlich (so grds. im Zivilrecht)
Ausnahme: Antragsdelikte – das Fehlen des
Strafantrags stellt bei absoluten Antragsdelikten
(z.B. § 274 StGB, vgl. „nur“) ein Prozesshindernis
dar
Akkusationsprinzip § 151 StPO: „Wo kein Kläger, da kein Richter“
Strafverfolgung und Urteilfindung obliegen zwei
voneinander unabhängigen staatlichen Organen (StA –
Gericht)
Legalitätsprinzip § 152 II StPO: Verfolgungs- und Anklagezwang
Die StA ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren
durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht
Klage zu erheben (§ 170 I StPO) – demgegenüber
Opportunitätsprinzip: Verfolgung steht im Ermessen
der Behörde
Untersuchungsgrundsatz §§ 160, 163, 244 II StPO: Strafverfolgungsorgane bzw. das
Gericht erforschen den Sachverhalt von Amts wegen
(Prinzip der materiellen Wahrheit) – demgegenüber
Verhandlungsmaxime: Das Gericht ist nur auf Tatsachen
und Beweise gebunden, die ihm von den Parteien
vorgetragen werden
Die Verfahrensbeteiligten
Beschuldigter
Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten
betrieben wird. Das setzt voraus: