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Zusammenfassung

StPO Zusammenfassung

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Zusammenfassung StPO, perfekt zum Lernen geeignet, komprimiert auf das Wichtigste und sehr übersichtlich.

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STRAFPROZESSORDNUN
G

,Überblick

Rechtsquellen
des
Strafprozessrech
ts



StPO GVG sonstige Quellen


1. Buch: Allgemeine Insbesondere: z.B.
Vorschriften
Gerichtsorganisation GG (insbesondere
2. Buch: Erster Rechtszug Prozessgrundrechte,
Öffentlichkeit
Grundrechte,
3. Buch: Rechtsmittel
Sitzungspolizei Rechtsstaatsprinzip)
4. Buch: Wiederaufnahme
StGB (insbesondere
5. Buch: Beteiligung der Strafantrag, Verjährung)
Verletzten
JGG (§§ 33 ff.)
6. Buch: Besondere
EMRK
Verfahrensarten
7. Buch: Vollstreckung Verfahrensziele:
und Kosten
 Einzelne Verfahrensziele (Verhältnis im Einzelnen
8. Buch: Schutz/ strittig)
Verwendung von Daten o Wahrheitsfindung
o Gerechtigkeit
o Rechtsfrieden
o Durchsetzung des materiellen Strafrechts
 Weiteres Ziel des Prozessrechts: Schutz der Beschuldigten(grund)rechte – unter
Umständen Zielkonflikte: Abwägung zwischen Funktionstüchtigkeit der
Strafrechtspflege und Beschuldigtenrechten




Ablauf des Strafverfahrens
I. Ermittlungsverfahren Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die in der Regel von
der Polizei unterstützt wird, § 163 StPO
Beginn: StA hat zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (§ 152

, II StPO, sog. „Anfangsverdacht“)
Ende: Abschlussverfügung der StA
- Bei hinreichendem Tatverdacht, § 170 I StPO,
Anklageerhebung (bzw. Einstellung/
Beschränkung nach §§ 153 ff. StPO,
Strafbefehl oder Verweisung auf
Privatklageweg)
- Kein hinreichender Tatverdacht, § 170 II StPO,
Einstellung des Verfahrens
II. Zwischenverfahren Zuständiges Gericht überprüft, ob hinreichender
Tatverdacht vorliegt
- Wenn (+): Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO
- Wenn (-): Ablehnung der Eröffnung durch
Beschluss, § 204
III. Hauptverfahren Hauptverhandlung: in der mündlichen
Gerichtsverhandlung wird über Schuld oder Unschuld
des Angeklagten entschieden und in der Regel ein Urteil
gesprochen
IV. Rechtsmittelverfahren Berufung bzw. Revision, soweit zulässig


Verfahrensgrundsätze des Strafverfahrens
Offizialprinzip  § 152 I StPO: Die Erhebung der öffentlichen Klage
obliegt der StA – dem gegenüber
Dispositionsmaxime: Der Bürger ist selbst für die
Einleitung und das Betreiben des Prozesses
verantwortlich (so grds. im Zivilrecht)
 Ausnahme: Antragsdelikte – das Fehlen des
Strafantrags stellt bei absoluten Antragsdelikten
(z.B. § 274 StGB, vgl. „nur“) ein Prozesshindernis
dar
Akkusationsprinzip § 151 StPO: „Wo kein Kläger, da kein Richter“
Strafverfolgung und Urteilfindung obliegen zwei
voneinander unabhängigen staatlichen Organen (StA –
Gericht)
Legalitätsprinzip  § 152 II StPO: Verfolgungs- und Anklagezwang
 Die StA ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren
durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht
Klage zu erheben (§ 170 I StPO) – demgegenüber
Opportunitätsprinzip: Verfolgung steht im Ermessen
der Behörde
Untersuchungsgrundsatz §§ 160, 163, 244 II StPO: Strafverfolgungsorgane bzw. das
Gericht erforschen den Sachverhalt von Amts wegen
(Prinzip der materiellen Wahrheit) – demgegenüber
Verhandlungsmaxime: Das Gericht ist nur auf Tatsachen
und Beweise gebunden, die ihm von den Parteien
vorgetragen werden




Die Verfahrensbeteiligten
Beschuldigter
 Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten
betrieben wird. Das setzt voraus:

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