ERBRECHT
,Überblick über den Aufbau des 5. Buches
1. Abschnitt: Erbfolge, §§ 4. Abschnitt: Erbvertrag, §§ 7. Abschnitt: Erbverzicht,
1922 2274 ff. §§ 2346 ff.
2. Abschnitt: Rechtliche 5. Abschnitt: Pflichtteil, §§ 8. Abschnitt: Erbschein, §§
Stellung des Erben, § 1942 2303 ff. 2353 ff.
ff.
3. Abschnitt: Testament, §§ 6. Abschnitt: 9. Abschnitt: Erbschaftskauf,
2064 ff. Erbunwürdigkeit, §§ 2339 ff. §§ 2371 ff.
Sonstige erbrechtliche Regelungen finden sich z.B. im
- Familienrecht, § 1371
- Sachenrecht, §§ 857, 1061, 1089
- Schuldrecht, §§ 311b IV, V, 331, 563
Voraussetzungen und Folgen eines Erbfalls – Grundbegriffe
Erbfall: Tod einer natürlichen Person (§1922 I), des sog. Erblassers
Erbe:
Erbe kann jede natürliche oder juristische Person sein. Mittlerweile ist auch die
Erbfähigkeit von Personengesellschaften anerkannt
Der Erbe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls leben oder bereits gezeugt sein (§1923 I,
II); die juristische Person muss zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig bestehen
Berufung zum Erben:
Kraft Gesetzes (gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff.)
Kraft Verfügung von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge, geht der gesetzlichen vor,
vgl. § 1937)
Falls weder gesetzlicher noch gewillkürter Erbe vorhanden, Fiskus als „Zwangserbe“,
§ 1936
Stellung des Erben:
Grundsätzlich „Universalsukzession“ (Gesamtrechtsnachfolge, d.h. kraft Gesetzes
Eintritt in die Position des Erblassers), § 1922
Insbesondere auch fiktiver Eintritt in Besitzposition, § 857, schon vor Inbesitznahme
„Von-Selbst-Erwerb“ ohne rechtlichen Übertragungsakt (vgl. § 1942)
Ausnahme: höchstpersönliche Rechte
Aber auch grundsätzlich Haftung für Schulden des Erblassers, § 1967
Mehrere Erben bilden Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff.
Die gesetzliche Erbfolge im Überblick
Grundsatz:
Gesetzliche Erben sind Verwandte (auch nichteheliche Kinder) und der Ehegatte
, Innerhalb der Verwandten gilt das sog. Parentelsystem:
Einteilung der Verwandten in Ordnungen, vgl. §§ 1924 ff.
Verwandte der vorgehenden Ordnung schließen solche einer nachgehenden
Ordnung von der Erbfolge aus, § 1930
Einteilung in Ordnungen:
4. Ordnung,
2. Ordnung, 3. Ordnung,
§ 1928:
§ 1925: § 1926:
Urgroßelter
1. Ordnung, Eltern und Großeltern
n und
§ 1924: deren und deren
deren
Abkömmlin Abkömmlin Abkömmlin
Abkömmlin
ge ge ge
ge
Kinder, Eltern, Großeltern,
Urgroßelter
Enkel, etc. Geschwiste Onkel,
n,
r, Neffen, Cousine,
Großonkel,
etc. etc.
etc.
Verteilung innerhalb einer Ordnung:
Innerhalb der ersten Ordnung nach Stämmen, d.h. jedes Kind bildet einen Stamm,
der gleichen Erbteil erhält; innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip (§
1924 II- IV)
Innerhalb der zweiten und dritten Ordnung (Vorfahren und „Seitenverwandte“)
Erbfolge nach „Linien“, wobei jeder (Groß-)Elternteil eine Linie bildet (§§ 1925 II, III,
1926 II-IV)
Ab der vierten Ordnung gilt innerhalb der Ordnung das Gradualsystem, d.h. Erbrecht
wird nach Grad der Verwandtschaft (=Zahl der vermittelnden Geburten) bestimmt
Das Ehegattenerbrecht
Einordnung:
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht
,Überblick über den Aufbau des 5. Buches
1. Abschnitt: Erbfolge, §§ 4. Abschnitt: Erbvertrag, §§ 7. Abschnitt: Erbverzicht,
1922 2274 ff. §§ 2346 ff.
2. Abschnitt: Rechtliche 5. Abschnitt: Pflichtteil, §§ 8. Abschnitt: Erbschein, §§
Stellung des Erben, § 1942 2303 ff. 2353 ff.
ff.
3. Abschnitt: Testament, §§ 6. Abschnitt: 9. Abschnitt: Erbschaftskauf,
2064 ff. Erbunwürdigkeit, §§ 2339 ff. §§ 2371 ff.
Sonstige erbrechtliche Regelungen finden sich z.B. im
- Familienrecht, § 1371
- Sachenrecht, §§ 857, 1061, 1089
- Schuldrecht, §§ 311b IV, V, 331, 563
Voraussetzungen und Folgen eines Erbfalls – Grundbegriffe
Erbfall: Tod einer natürlichen Person (§1922 I), des sog. Erblassers
Erbe:
Erbe kann jede natürliche oder juristische Person sein. Mittlerweile ist auch die
Erbfähigkeit von Personengesellschaften anerkannt
Der Erbe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls leben oder bereits gezeugt sein (§1923 I,
II); die juristische Person muss zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig bestehen
Berufung zum Erben:
Kraft Gesetzes (gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff.)
Kraft Verfügung von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge, geht der gesetzlichen vor,
vgl. § 1937)
Falls weder gesetzlicher noch gewillkürter Erbe vorhanden, Fiskus als „Zwangserbe“,
§ 1936
Stellung des Erben:
Grundsätzlich „Universalsukzession“ (Gesamtrechtsnachfolge, d.h. kraft Gesetzes
Eintritt in die Position des Erblassers), § 1922
Insbesondere auch fiktiver Eintritt in Besitzposition, § 857, schon vor Inbesitznahme
„Von-Selbst-Erwerb“ ohne rechtlichen Übertragungsakt (vgl. § 1942)
Ausnahme: höchstpersönliche Rechte
Aber auch grundsätzlich Haftung für Schulden des Erblassers, § 1967
Mehrere Erben bilden Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff.
Die gesetzliche Erbfolge im Überblick
Grundsatz:
Gesetzliche Erben sind Verwandte (auch nichteheliche Kinder) und der Ehegatte
, Innerhalb der Verwandten gilt das sog. Parentelsystem:
Einteilung der Verwandten in Ordnungen, vgl. §§ 1924 ff.
Verwandte der vorgehenden Ordnung schließen solche einer nachgehenden
Ordnung von der Erbfolge aus, § 1930
Einteilung in Ordnungen:
4. Ordnung,
2. Ordnung, 3. Ordnung,
§ 1928:
§ 1925: § 1926:
Urgroßelter
1. Ordnung, Eltern und Großeltern
n und
§ 1924: deren und deren
deren
Abkömmlin Abkömmlin Abkömmlin
Abkömmlin
ge ge ge
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Kinder, Eltern, Großeltern,
Urgroßelter
Enkel, etc. Geschwiste Onkel,
n,
r, Neffen, Cousine,
Großonkel,
etc. etc.
etc.
Verteilung innerhalb einer Ordnung:
Innerhalb der ersten Ordnung nach Stämmen, d.h. jedes Kind bildet einen Stamm,
der gleichen Erbteil erhält; innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip (§
1924 II- IV)
Innerhalb der zweiten und dritten Ordnung (Vorfahren und „Seitenverwandte“)
Erbfolge nach „Linien“, wobei jeder (Groß-)Elternteil eine Linie bildet (§§ 1925 II, III,
1926 II-IV)
Ab der vierten Ordnung gilt innerhalb der Ordnung das Gradualsystem, d.h. Erbrecht
wird nach Grad der Verwandtschaft (=Zahl der vermittelnden Geburten) bestimmt
Das Ehegattenerbrecht
Einordnung:
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht