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Arbeitsrecht Zusammenfassung

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Zusammenfassung Arbeitsrecht, perfekt zum Lernen geeignet, komprimiert auf das Wichtigste und sehr übersichtlich.

Inhaltsvorschau

ARBEITSRECHT

,Die arbeitsrechtliche Klausur
1. Variante reine Gutachtenklausur – Abhandlung mehrerer spezieller
Einzelprobleme im Rahmen eines Gutachtens
2. Variante Gutachten mit prozessualer Einkleidung – Erfolgsaussichten eines
Rechtsstreits zwischen AG und AN mit verschiedenen Klageanträgen




Rechtsweg, Zuständigkeit und Zulässigkeit
Rechtsweg und Zuständigkeit
I. Rechtsweg zu den  keine Klageabweisung als unzulässig, sondern
Gerichten, §§ 2, 48 Verweisung an das zuständige Gericht gem. § 48 I
ArbGG für ArbGG iVm § 17a II-IV GVG
Arbeitssachen
II. Sachliche  In erster Instanz sind die Arbeitsgerichte zuständig
Zuständigkeit, § 8 I  Ausnahme: §§ 2a I Nr. 5, 98 II ArbGG (LAG)
ArbGG
III. Örtliche  Allg. Gerichtsstand des Wohnortes bzw. Sitz des
Zuständigkeit, § 46 II 1 Beklagten: §§ 12, 12 bzw. 17 ZPO
ArbGG iVm §§ 12 ff.  Daneben besonderer Gerichtsstand des
ZPO Erfüllungsortes, § 29 ZPO iVm § 269 BGB bzw. § 48 Ia
ArbGG


Zulässigkeit der Klage
I. Ordnungsgemäße  Kein Anwaltszwang, § 11 I 1 ArbGG
Klageerhebung, § 46 II 1  Prozessvertretung durch Gewerkschaft oder
ArbGG, §§ 495, 253 ZPO (bei Arbeitgeberverband möglich, § 11 II 2 Nr. 4
anwaltlicher Vertretung §§ ArbGG
46g, 46c IV 1 Nr. 2 ArbGG  Zulässigkeit der Bruttolohnklage trotz
beachten) Erfordernis des bestimmten Antrages gem. §
253 II Nr. 2 ZPO
II. Antragsartabhängige und  Feststellungsanträge
sonstige  Leistungsanträge
Zulässigkeitsvoraussetzungen

, Die verschiedenen Feststellungsanträge
I. Allgemeiner  Ziel: Feststellung des Fortbestehens des
Feststellungsantrag, § 46 Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten
II 1 ArbGG iVm §§ 495, Zeitpunkt hinaus bis zu letzten mündlichen
256 I ZPO Verhandlung
 Feststellungsinteresse aufgrund Prozessökonomie,
da Feststellung des Bestandes des
Arbeitsverhältnisses Grundlage für eine Reihe von
gegenseitigen Leistungsansprüchen ist
II. Punktueller  Punktueller Streitgegenstandsbegriff: Feststellung,
Kündigungsschutzantrag, dass Arbeitsvertrag durch die „angegriffene“
§ 4 S. 1 KSchG Kündigung nicht aufgelöst wurde
 Feststellungsinteresse: Gefahr der materiellen
Präklusion gem. §§ 4 S.1, 7 (bei außerordentlicher
Kündigung iVm § 13 I 2) KSchG
III. Kombinierter  Verbindung von punktuellem
Kündigungsschutzantrag Kündigungsschutzantrag und allgemeinem
Feststellungsantrag
 Auslegung: echte kombinierte Klage oder
unselbständige Anhängsel ohne eigenständige
prozessuale Bedeutung?
 Bei echter kombinierter Klage: Feststellungsinteresse
für beide Anträge erforderlich
o Kündigungsschutzantrag, §§ 4, 7 (13 I 2)
KSchG
o allgemeiner Feststellungsantrag: Möglichkeit
weiterer Beendigungstatbestände


Die Kündigungserklärung
I. Rechtsnatur Einseitige, empfangsbedürftige, nach Zugang unwiderrufliche (§ 130 I
2 BGB) Willenserklärung
II. Formfragen  § 623 HS 1 BGB: Schriftform erforderlich
 Fax reicht nicht → Umkehrschluss aus § 127 II BGB
III. Inhalt  Erkennbarer Wille, Arbeitsverhältnis zu bestimmten Zeitpunkt
zu beenden
 Angabe des Kündigungsgrundes nicht erforderlich, arg. § 626
II 3 BGB (Ausnahme z.B. § 17 II 2 MuSchG)
IV.  § 180 BGB: Unwirksamkeit bei fehlender Vertretungsmacht
Stellvertretung  § 174 BGB: Unwirksamkeit bei unverzüglicher Zurückweisung,
es sei denn Information gem. § 174 S. 2 BGB
V. Zugang  Objektiver Zugangsbegriff, § 130 BGB → urlaubsbedingte
Abwesenheit unbeachtlich


Die außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
I. Zugang der  §§ 623, 130 BGB → evtl. Probleme der
schriftlichen Kündigung Zugangsvereitelung
II. Keine materielle  Nichteinhaltung der 3-Wochen-Frist heilt alle
Präklusion, §§ 4 S. 1, 7, Unwirksamkeitsgründe (KSchG muss nicht
13 I 2 KSchG anwendbar sein, vgl. § 23 I 2, 3)
III. Allgemeine  Bedingungsfeindlichkeit
Wirksamkeitshindernisse  Vertretungsprobleme: §§ 167 II, 174, 180 BGB
IV.  §§ 17 I MuSchG/ 18 BEEG/ 168, 174 SGB IX/ 102 f.

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